Erscheint wöchentlich sieben mal.
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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
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Neclamen: die Zeile 25 Pfg. D0MMg, 2 StpieMver 1906.
Zweites Blatt.
Neueste Telegramme.
_ Berlin, 1. Sept. Der Reichskanzler hatte gestern (wie bereits im ersten Blatt gemeldet) seine lange Unterredung mit dem Erbprinzen zu Hohenlohe, dem Leiter der Kolonialabteilung gehabt. Es verlautet, daß bald in amtlicher Form einige Mitteilungen über die vielbesprochenen Vorgänge in der Kolonialabtei- lung und irgendwelche daraus sich ergebende Entschließungen werden veröffentlicht worden. "
Berlin, 31. Aug. Der Anwesenheit des englischen Kriegsministers Haldane in Berlin widmet sowohl die englische wie die deutsche Presse große Beachtung. Heute stattete der Kriegsminister Haldane seine ersten offiziellen Besuche ab, und weilte u. a. längere Zeit bei seinem preußischen Kollegen Kriegsminister v. Einem.
Kiel, 31. Aug. Sieben schwedische Panzerschiffe, mehrere Torpedoboote, drei dänische KZüstenpanzerschiffe und zwei Torpedoboote sind )u viertägigem Aufenthalt hier eingetroffen.
Bern, 1. Sept. Die internationale diploma- Asche Konferenz für Arbeiterschutz, welche am 17. September im Ständeratssaale zu Vern Zusammentritt beabsichtigt, ein internationales Uebereinkommen, betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und ein Uebereinkommen, betreffend das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor in her Zündholzindustrie, herbeizuführen.
Der deutsche Juristentag. ii.
Eine Frage von allgemeinem Interesse, mit der sich der Juristentag beschäftigen wird, ist der der Haftung des Staates und der Gemeinden für Beamte. Auf diesem viel- vmstrittenen Rechtsgebiet besteht in Deutschland leider noch immer keine Einheitlichkeit. Dabei sind sich die Juristen in Deutschland in dieser Frage nahezu einig. Der Deutsche Juristentag hat sich bereits viermal mit dieser Frage beschäftigt; das letzte Mal auf dem 9. Juristentage in Stuttgart, wo folgender Beschluß gefaßt wurde: „Der Deutsche Juristentag spricht seine Ueberzeugung aus, daß der Staat bei seiner Gesetzgebung inbetreff der Schadenszufügung seiner Beamten das Prinznp der direkten sHaftungsverbindlichkeit des Staates zur Grundlage zu nehmen habe." — Durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist nun eine völlige Zersplitterung und Ungleichmäßigkeit sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung in bezug auf die Haftung des Staates fiir den von den Beamten zugefügten Schaden eingetreten. Wäre die Ausnahme Vorschrift des
•>.v Aus unruhigen Zeiten.
. < ' Bo» L. Müller.
----- (Schluß.)
Folgende Schilderung bezieht sich auf die Verhältnisse der akademischen Vereine und stammt aus der Reaktionszeit von 1850—1859. Was das gesellige Leben in akademischen Kreisen anbelangt, so gab es um das Jahr 1850 Mehrere Gesellschaften, nämlich das Museum Und das Kasino, eine weitere Gesellschaft nannte sich die Sonntagsgesellschaft. Das Kasino war dadurch entstanden, daß die Studenten es durchgesetzt hatten, ordentliche, d. h. gleichberechtigte Mitglieder im Museum zu werden. Hierdurch sahen sich die Professoren, deren damals die Universität 29 hatte und die gegen die 300 Studenten in der Minderheit waren, veranlaßt, eine neue Gesellschaft zu gründen, die sie das Kasino nannten. Während die beiden Korps sich neutral hielten, trat die Studentenverbindung Wingolf dieser Gesellschaft in corpore bei. Als sich der gewesene hessische Minister Hassen- , pflüg im Jahr 1857 als Mitglied bei dem Kasino rnmeldete, fiel er bei der Balotage durch. Das legte der damalige Polizeidirektor Sunkel 'als eine politische Demonstration aus und ließ jbie Gesellschaft schließen. Das Schriftstück lautete:
„Da die Versagung der Aufnahme des Herrn Geheimrats Hassenpflug als eine feindlich Demonstration gegen das bestehende Regierungssystem und getroffenen Regierungsmaßregeln sich darstellt, ein Verein aber, von dem ein solcher politischer Akt ausgeht, nicht ferner zuge- lassen werden kann, so wird die Kasinogesellschast hiermit für geschlossen erklärt und das Zusam- mentreffen der Mitglieder in dem Eesellschafts-
Art. 77 des Einführungsgesetzes BGB. nicht getroffen, so würden die öffentlichen Verbände für ihre Beamten durchweg nach Maßgabe der Vorschriften der 88 31 und 89 BEB. haften. Hiernach haben also die Staaten, welche in den Aus- führungsgesetzen die primäre Haftung für die Schädigung durch die Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt statuiert haben — es sind dies Bayern, Württemberg, Baden, Coburg-Gotha und Reuß j. L. — dem Geiste des neuen Privatrechts Treu gehalten, die Staaten, die eine subsidiäre Haftung anerkennen, ihm wenigstens Entgegenkommen bezeigt, die Staaten aber, die grundsätzlich jede Haftung ausschließen, sich wider ihn aufgelehnt. Um eine Rechtsgleichheit anzubahnen, hat sich daher die ständige Deputation des Juristentages veranlaßt gesehen, auf die Tagesordnung des diesjährigen Juristentages noch folgende Frage zu stellen: „Empfiehlt sich eine einheitliche Regelung der Haftung des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für den von ihren Beamten bei Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden?" Den hierzu bestellten Referenten, Geh. Justizrat Dr. Enneccerus (Marburg), R.-A. am Reichsgericht Justizrat Dr. Wildhagen (Leipzig) — ein dritter Herr wird noch bestimmt werden — liegen zwei über dieses Thema erstattete Gutachten vor, das eine von Professor Dr. Otto Gierke (Berlin), das andere von Prof. Dr. Herrnritt (Wien). Gierke faßt sein Eesamt- urteil in folgenden Sätzen zusammen: „Die neu errungene Einheit des deutschen Privatrechts darf in einer so grundsätzlichen und tief einschneidenden Frage nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Daß dagegen finanzielle Bedenken ins Feld geführt werden, ist heute wohl kaum zu fürchten. Bisher hat man nicht vernommen, daß die Finanzen der süddeutschen Staaten unter der Uebernahme der Haftung gelitten hätten. Die geringfügigen finanziellen Opfer aber, die um eines gerechten Rechts willen etwa gebracht werden müssen, auf sich zu nehmen, ist, nachdem einige Staaten mit leuchtendem Beispiele vorangegangen sind, für die anderen Staaten und in erster Linie für den führenden deutschen Staat, einfach eine Anstandspflicht." Diesen Ausführungen gemäß beantragt Prof. Gierke, den Art. 77 des Einführungsgesetzes durch eine reichsgesetzliche Bestimmung zu ersetzen, welche die unbedingte Anwendbarkeit der 88 31 und 89 BGB. auch auf die Entschädigung aus obrigkeitlichen Handlungen der Beamten, welche einen privatrechtlichen Anspruch des Beschädigten bildet, festsetzen würde. — Prof. Herrnritt erblickt die Notwendigkeit der staatlichen Haftung in der Erwägung, daß der Staat die Verkörperung der Idee der Gerechtigkeit ist, und daß die Tätigkeit seiner Organe dieser Idee dienen soll; Handlungen aber, durch welche sich der Staat mit dieser seiner Idee in Widerspruch setzt, führen seine Haftung herbei. Herrnritt formuliert schließlich, einerseits in
lokal bei 5 Thaler Strafe für jeden Fall, vorbehaltlich der gerichtlich verwirkten Strafe untersagt. Die zur Ordnung der Vermögensverhältnisse notwendigen Handlungen bleiben dem Ausschuß unverweigert.
Marburg, den 3. Januar 1857.
Kurfürstliche Polizei-Direktion.
.. .....' Sunkel.
Nach eingelegter Beschwerde gegen diese Anordnung wurde auf Befehl des Kurfürsten das geschlossene Kasino wieder geöffnet uni) ein Festessen veranstaltet, dem der Polizeidirektor selber beiwohnen mußte. Hassenpflug wohnte erst im früheren Motz'schen Hause am Markt, jetzt dem Vorschußverein gehörig und später vor dem Bar- füßertor im Kuhl'schen Hof, jetzt Nr. 14. In der Neujahrsnacht 1858 hatte man hier einen Galgen an das Haus, das jetzt abgebrochen ist, gemalt, an dem das Bild des Ministers hing und täuschend nachgebildet war. Gewöhnlich in Filzschuhen konnte man Hassenpflug im Winter einhergehen sehen. Es war ein blasser hagerer Mann mit einer großen Nase. Am 10. Oktober 1862 starb er und wurde auf dem alten Kirchhof vor dem Varfüßertor begraben, wo ihm sein Freund Vilmar eine Leichenrede hielt. „Er war ein Mann von Eisen, der sich weder biegen noch brechen ließ!" sagte er.
Die Hassenpflug'schen Anhänger versuchten nun im „neuen akademischen Museum Mitglied zu werden, was auch einigen gelang, jedoch dem Professor Ilse nicht. Denn bei der Ballotage fiel auch er durch, was gerade zu keiner Auflösung der Gesellschaft aber zu persönlichen Differenzen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ilse und Dr. König führte
Anbetracht der Organstellung der Beamten, andererseits mit Rücksicht auf die durch denStaat dargestellte Idee der Gerechtigkeit, das Prinzip für die Haftung aus obrigkeitlichen Handlungen folgendermaßen: Jede, die rechtmäßigen Interessen des Einzelnen rechtswidrig verletzende Handlung der staatlichen oder körperschaftlichen Organe in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt hat grundsätzlich eine Schadloshaltung des Staates bezw. der öffentlichen Körperschaft zur Folge.
Zur Lage in Rußland.
Als unlängst die Petersburger Telegraphen- Agentur die Nachricht verbreitete, Kaiser Wilhelm habe den Grafen Witte nebst Gemahlin zum Besuch nach Wilhelmshöhe eingeladcn, sandte, wie die Moskauer Wjedomosti heute mitteilen, die Fraktion der russisch-monarchischen Partei ien Kiew folgendes Telegramm an Kaiser Wilhelm:
„Alle Fraktionen der russisch-monarchischen Partei der alten Stadt Kiew, die telegraphische Nachricht von neuen Beweisen der monarchischen Beachtung und Gnade lesend, die Euere Majestät dem Grafen Witte erweist, sehen es als ihre Pflicht an, nach alledem Euerer Majestät ihr Gefühl tiefster Trauer auszudrücken. Es schmerzt die russischen Herzen, daß der glänzende Repräsentant und das Haupt des Rußland befreundeten deutschen Volkes so wenig mit den Gefühlen des russischen Volkes rechnet und durch seine hohe Beachtung und Gnade denjenigen auszeichnet, den ganz Rußland einstimmig als den Urheber allen Elends ansieht, das unser Land durchlebt, als den vornehmlichsten Entfacher der terroristischen Bewegung, die genährt wird durch den Fanatismus und die Falschheit des jüdischen Volkes, das in dem Grafen Witte seinen Protektor fand."
Auf dieses Telegramm erhielt der Präsident der Kiewschen Sektion der monarchistischen Partei folgende Antwort:
„Bezugnehmend auf Ihr Telegramm, das an Seine Majestät den Kaiser gerichtet ist, beauftragt mich Herr von Tschirschky, der Staatssekretär des Aeußeren, Sie zu benachrichtigen, daß Ihr Telegramm auf irtümlicher Voraussetzung beruht, da Seine Majestät niemand und in keiner Form seine Absichten bezüglich des Grafen Witte offenbart hat, die Seiner Majestät in Ihrem Telegramm zugeschrieben werden, das auf Gerüchten beruht, die von tendenziösen Zeitungen verbreitet sind. Ich bitte das jenen Leuten mitzuteilen, die das Telegramm verfaßt haben, von Miquel, Deutscher Botschaftsrat."
Wie der Petersburger Korrespondent der „Daily Expreß" meldet, hat der Zar an alle Staatsbeamten einschließlich der Zivil- und Militär-Gouverneure und der Polizeichefs einen
Das Kasino war vorzugsweise eine Lesegesellschaft, in deren Räume sich abends zum Kartenspiel und Konversation Professoren, Beamte und Pensionäre Zusammenfanden. Das neue akademische Museum war mehr eine Vergnügungsgesellschaft, in der die alten Herren des abends kneipten, die Studenten Karlen und Billard spielten, billig zu Nacht aßen, mitunter für 25 Pfg., und zur Abwechslung im Museumsgarten, der damals bis unter das Schloß ging, kleine Theaterstücke aufführten. Alle 14 Tage war sog. „Schwinde l", wobei im Sommer im Museumsgarten im Freien getanzt wurde. Das Museum befand sich im Kronebergschen Hofe, jetzt dem Weinwirt Pfeiffer gehörig. Der Mu- seumswirt hieß Becker und wurde später Kneipwirt bei den Teutonen. 1853 wurde Quentin Museumswirt. Da nun beide Gesellschaften bei der schwachen Frequenz der Universität kaum lebensfähig waren, so machte man verschiedene Anstrengungen sie wieder zu vereinigen. Nach langem Fehlschlagen gelang es endlich und das Kasino löste sich auf und wurde mit dem Museum vereinigt. In diesen Kreisen verkehrten nur Mitglieder der Universität, der Veamtenstand, die Offiziere der Earnisonskompagnie und des Bataillons das zeitweise hier lag, Studenten und bessere Kaufleute, die „zugelassen" wurden. Dieses Standesvorurteil ist erst seit Einführung der Freizügigkeit und seitdem Kurhessen einem Großstaat angehört, dann teilweise geschwunden.
Die Bürgerschaft hatte um diese Zeit ihre eigenen geselligen Vereine. Es waren: „die Eintracht", „der Vürgerverein" und zwei Gesangvereine, nämlich der „Liederverein" und Gesangverein „Orpheus" die sämtlich während der Reaktionszeit nur geduldet wurden, und ein ^.kümmerliches. Dasein fristeten.__Der Liederver-
bemerkensweten versöhnlichen Appell gerichtet, in dem er ihnen die Notwendigkeit darlegt, in dieser schweren Zeit fest zur Regierung zu stehen. In dem Aufrufe heißt es:
„Selbst unter Gefährdung des Lebens muß man jetzt seine Pflicht tun und wir dürfen kein Mitgefühl für diejenigen zeigen, die durch böswilligen Ungehorsam gegen unsere Gesetze und Mißachtung dessen, was wir für ihr Wohl getan haben, sich des Namens aller russischen Staatsbürger unwürdig gemacht haben."
Petersburg, 31. Aug. Der Zar hat dem Premierminister Stolypin und seiner Familie als Wohnort das Winterpalais angeboten. Wahrscheinlich wird Stolypin schon nächsteWoche dahin übersiedeln.
Deutsches Reich.
Berlin, 1. Sept.
— Seine Majestät der Kaiser unternahm am gestrigen Freitag Morgen vom Neuen Palais aus einen Spazierritt mit dem Prinzen Adalbert und der Prinzessin Viftoria Luise. Später begab sich der Kaiser nach Berlin, um, wie schon telegraphisch gemeldet, der Einstellung des Prinzen Oskar in die Armee beizuwohnen. Ueber die Feier wird uns noch berichtet: Der Kaiser stieg, nachdem er die Meldung des Prinzen Oskar entgegengenommen, zu Pferde und begab sich durch das Fahnenportal in den Lustgarten, ritt hier zunächst die Front der salutierenden Truppe ab und nahm dann in der Mitte des Karrees Aufstellung. Oberst Frhr. v. Berg, der Kommandeur des 1. Earde-Regi, ments, ergriff jetzt die Fahne der Leibkompanie. Der stellvertretende Kommandant des Kaiserlichen Hauptquartiers Generalleutnant v. Löwenfeld trat vor die Fahnen und sprach dem Prinzen, der die linke Hand auf die Fahne gelegt und die rechte zum Eide emporgehoben hatte, die Eidesformel vor. Mit laut vernehmlicher Stimme leistete Prinz Oskar den Treuschwur. Nunmehr ergriff der Kaiser das Wort zu einer Ansprache, in der er den Prinzen ermahnte, stets seinen Eid vor Augen zu haben, sich ein Vorbild an seinen großen Ahnen zu nehmen und stets wahre Kameradschaft zu üben. Mit den Worten: „Nun gehe hin und tue deinen Dienst!" übergab der Kaiser den Prinzen dem Regiment. Oberst Frhr. v. Berg dankte dem Monarchen für diesen erneuten Beweis seiner Huld und brachte ein Hurra auf den Kaiser aus Das Musikkorps intonierte hierbei „Heil dir im Siegerkranz." Prinz Oskar zog jetzt den Degen und trat in die Front ein. Während sich nun das Regiment zum Parademarsch formierte, nahm der Kaiser gegenüber dem Denkmal des Soldatenkönigs mit seinen fürstlichen Gästen Aufstellung. Das Regiment defilierte zunächst in Zügen, sodann in Kompagniefront. Bei beiden Vorbeimärschen waren die Prinzen Oskar und Joachim bei der Leibkompagnie eingetreten.
ein, der nur noch 17 Mitglieder hatte, sah sich deshalb genötigt, sich mit dem Orpheus jnt Jahre 1856 zu vereinigen. Der „Orpheus" löste sich auf und der Liederverein als der ältere Verein blieb bestehen. Diese Vereinigung fand in der Wohnung des Eesanglehrers „Peter", der im Müllerschen Hause am Markt wohnte, statt, wobei Schreiber dieses mit anwesend war. Der Vürgerverein, dessen letztes Vereinslokal in der Reitgasse bei Peter Zimmermann sich befand, löste sich 1859 stillschweigend auf. Am 30. Dezember 1858 wurde das letzte Protokoll eingetragen. Ebenso ging es mit der Gesellschaft Eintracht", die ihr Vereinslokal im Schubert- schen Hause am Schuhmarkt und zuletzt bei Dörr in der Reitgasse hatte. Die kurhesfische Polizei stand sämtlichen Vereinen feindlich gegenüber. So verweigerte der Polizeidirektor Sunkel, als der Gesangverein Liederverein gelegentlich fernes Stiftungsfestes einen Zug mit Musik durch die Stadt machen wollte, diesen mit dem Bemerken: „wegen häuslicher Verhältnisse und Be-, dürfnisse könne er dem Verein eine Erlaubnis zu einem öffentlichen Zug nicht geben."
Nach der Gründung des Turnvereins int Jahre 1860 und des Schützenvereins im Jahre 1862 stand die kurhessische Polizei diesen Vereinen ebenfalls feindlich gegenüber. Den Turn- verein hat sie nie als solchen anerkannt und dr« Schützen durften die Büchse nicht ohne Waffenschein zum Schießplatz tragen. Um diffem Verbot zu entgehen, wurde jedesmal der Hahn von de- Büchse abgeschraubt und in einem Schrank der Schießhalle auf dem Kämpfrasen aufbewahrt denn nach verschiedenen Gerichtsverhandlungen war es zulässig, den Büchsen so anscheinend bett Charakter als Waffe zu nehmen,