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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.

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Marburg

Dienstag. 19. Juni 1906.

Erscheint wöchentlich sieben mal.

Druck «nd Verlag« Joh. Äug. Koch, UmverfitLtS-Vuchdruckrrek 41. Aablg» Marburg, Markt 21. Telephon 55.

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Zweites Blatt.

Der Verband Deutscher Post- und Telegraphenassistenten

tat zu seinem diesjährigen (16.) Verbandstage Hie Umgestaltung der Personalordnung auf sei­nem Programm. Die Dreizehner-Kommission, Welche zur Ausarbeitung eines entsprechenden Antrags gewählt war, schlägt die Schaffung von drei streng voneinander geschiedenen Lauf- vahnen die höhere, die mittlere und die nie­dere vor. Von diesen sollen hier nur die mittlere und die niedere Laufbahn kurz bespro­chen werden: Die mittlere Laufbahn umfaßt Die wichtigeren und verantwortlicheren Stellen »es Betriebsdienstes, den Aufsichtsdienst bei den Verkehrsämtern, den Oöer-Postdirektionen und »eint Reichspostamte, sowie den Kasiendienst, ist der jetzigen Assistentenklasse vorbehalten Und (mit zwei Examen bedacht. Die niedere Lauf­bahn umfaßt die einfacheren, mehr mechanischen stellen des Betriebsdienstes, zu deren Wahr­nehmung sich die erforderliche Brauchbarkeit illnd Geschicklichkeit durch Aufmerksamkeit und sUebung erwerben läßt. Sie soll geeigneten 'Kandidaten aus der Unterbeamtenklasse, die sich K zwölfjähriger Dienstzeit einer Prüfung zu rziehen haben, vorbehalten sein. Der Vor­schlag ist im großen und ganzen nicht zu ver­werfen, weil neben einer Gehaltsaufbesserung der mittleren und Unterbeamten dennoch der (Staat mit der Zeit ganz bedeutende Ersparnisse machen würde. Aber in seiner Ausführung be­seitigt er nicht nur nicht verschiedene Härten, sondern wird vielmehr noch neue schaffen. Die Unzufriedenheit wird nicht nur in der Assisten- tenklasse fortbestehen, es wird vielmehr mit der Niederen Laufbahn eine weit größere Masie von Unzufriedenen (der Unterbeamten) und eine heitere im sozialen Elend schmachtende Veam- renklasse geschaffen werden. Es ist eine bureau- .kratische Eigentümlichkeit der Veamtenwelt, fortwährend neue Titelchen schaffen und jedes Vorrücken in bessere Stellen vom Examen ab­hängig machen zu wollen. Und welche Eigen­tümlichkeiten zeitigen sehr oft gerade die Exa- Minas. Die im Dienste bewährten Kräfte fal­ben durch und minderwertigere sind vom Glück begünstigt und bestehen die Prüfung. Letztere füllen das ihnen zugefallene Amt kaum aus, jene sind an der freien Entfaltung ihrer geisti­gen Fähigkeiten gehindert zum Nachteil des Staates wie der gesamten geschäftstreibenden Menschheit. Der im praktischen Dienst ge­wandte Beamte ist meistens frei von jeder bu- reaukratischen Schablone, ist frei von seinen An­sichten, hat ein richtiges Verständnis für den Kampf und die Sorgen der Geschäftswelt und sucht ihr möglichst entgegenzukommen und zu helfen, wahrend der wenig praktisch veranlagte seine zusammengebüffelten Kenntnisse zu seiner 'eigenen Bequemlichkeit, zu schikanöser Abferti­gung des Publikums und wenig kollegialer Be­handlung des ihm unterstellten Personals sehr oft mißbraucht. Die Dreizehner-Kommission Und mit ihr der Verbandsvorstand, der seither stets in fortschrittlichen Bahnen gewandelt, zeigt in dem veroffentlichtenEntwurf einen ent-

Juristische Rundschau.

A Zu den Forderungen, welche Geh. Justiz­rat Bros. Dr. Kahl bezüglich der Reform des Strafrechts und des Strafprozesses aufstellt, ge­hört rationelle Differenzierung der Freiheits­strafen und eine Erweiterung des Anwendungs­gebietes der Geldstrafen, deren Höhe sich bei be­güterten Angeklagten möglichst nach Besitz. Ver­mögen, evtl. Besteuerung richtet. Wir können "mitteilen, daß namentlich von preußischer Seite auf rationellere Differenzierung von Freiheits- itnb Geldstrafen in den Gutachten hinzuwirken feit Jahr und Tag versucht worden ist, die wegen der in. Frage stehenden Reformen abzugeben wa­ren; insbesondere auch in dem Sinne, daß Rück­sicht und sozialer Billigkeit tunlichst Raum ge­geben wird und wirtschaftlich Schwächere nicht ohne Rot mit Geldstrafen in einer Höhe bedacht werden, die für sie ruinös wirken muß und die in nicht seltenen Fällen außer Verhältnis zu der Schwere der Schuld steht. Namentlich auch, wenn letztere aus zwingendster Not begangen wurde, ifoll angebrachtermaßen die Möglichkeit der Zu­billigung mildernder Umstände eine Erweiter­ung erfahren.

A Der Justizminister Dr. Beseler bemüht stch, solche Anordnungen zur Durchführung zu 'bringen, die wesentlich dazu beitragen können, ibie Berufsfreudigkeit der Richter zu erhöhen. ;Wir rechnen zu den nach dieser Richtung ge- 'trosfenen Anordnungen die Entlastung der Rich­ter von mechanischer Schreibarbeit. Es finden Zurzeit bei den Oberlandesgerichten über diese Materie Erhebungen statt. Nicht weniger

schiedenen Rückschritt. Die gegenwärtige Assi- stentenprüfung, die als zukünftige Sekretärprü­fung gedacht ist, stellt weit höhere Anforderun­gen an den Kandidaten, als dies vor 30 und mehr Jahren der Fall war. Während aber die Kandidaten von damals fast ohne Ausnahme in Postmeister-, Obersekretär- usw. Stellen aufge­rückt sind und noch heute diese Stellen bekleiden das abgelegte Zwanzigfragenexamen hat den Nachweis zur'Befähigung ganz gewiß nicht er­bracht, die heutigen Elevensekretäre, die sich dem Staatsexamen nicht unterziehen, ebenfalls ohne weiteres in die genannten Stellen ein­rücken, soll den zukünftigen Sekretären zur Er­langung von Obersekretärstellen usw. eine zweite Prüfung auferlegt werden. Diesen Un- glücksentschluß der Drcizehner-Kommisiion kön­nen nur zwei Erwägungen gezeitigt haben: ent­weder die zukünftigen Sekretäre sind trotz 30= bis 40jähriger Dienstzeit nicht fähig, eine Ober­sekretärstelle zu bekleiden, obwohl diese Beam­ten schon heute in ihre Eigenschaft als Asiistent, Postmeister und Obersekretäre vertreten, oder aber es soll an der Forderung des zweiten Exa­mens geklebt werden, weil der Verband von Anfang an ein solches forderte, einen gemachten Fehler also nicht eingestehen möchte. Nehmen wir zu gunsten der in betracht kommenden Be­amten das letztere an, so hat kein Geringerer als Deutschlands größter Staatsmann unser großer Bismarck Fehler eingesehen und sie auszumerzen gesucht. Es ist und bleibt ein liebel, wenn aus ein und derselben Klasse junge Beamte die Vorgesetzten der alten und dienst- ergrauten werden. Wir haben durch die Re­form von 1900 schon genug Beispiele dieser Art, daß wir deren nicht noch mehr bedürfen. In der badischen Volksschule werden die ältesten Hauptlehrer zu Oberlehrern, bei der badischen Eisenbahnverwaltung die ältesten Assistenten zu Sekretären, Eüterexpeditoren, Kontrolleuren ernannt, nach Maßgabe der vorhandenen Stel­len, ohne vorherige zweite Prüfung. Was also hier möglich ist, soll bei der Reichspostverwal­tung unmöglich sein? Von 30 000 bis 40 000 Assistentensekretären sollen nicht einmal 3000 bis 4000 fähig sein, sich in langjährigem prak­tischem Dienst soviel Kenntnisie anzueignen, um auch ohne Examen eine Obersekretär- oder Kassiererstelle zu bekleiden? Handel, Gewerbe und Industrie haben große Männer gezeitigt; sie liefern viele große Staatsmänner, die durch kein Examen ihren Befähigungsnachweis er­bringen müssen, und der Staat fährt nicht am fchlechtesten mit diesen. Geistige Fähigkeiten lasten sich nicht in und durch Prüfungen bestim­men, sie sind dem Menschen angeboren und wol­len sich frei entwickeln, und nur so sind sie der gesamten Menschheit von Nutzen. Man be­schränke die Prüfungen auf das unbedingt Not­wendige und laste sie nicht an Stelle von lang­jährigen praktischen Erfahrungen treten. Die niedere Veamtenklaste soll aus den Ilnterbeam- ten gebildet werden. Was aus dieser Klaste in 2030 Jahren wird, zeigt uns heute die Assi- stentenklaste, ja die Verhältnisse werden noch viel schlimmer. Die vom Glück nicht begünstig­ten Hnterbeamten werden mit der ganzen Wucht ihrer großen Zahl einsetzen und nach Re­formen schreien; die geschaffene niedere Beam- tenklaste wird als minderwertig von der mitt­leren betrachtet und, angefeindet von der Unter- beamtenklaste, aus der sie hervorgegangen, iso­

dankenswert, wie der Erlaß des Justizministers betr. tunlichster Entlastung von mechanischer Schreibarbeit für die Richter, ist eine andere Verfügung, welche die Beseitigung bezw. Ab­schwächung einer Hebung beabsichtigt, nach wel­cher bisher die Eerichtsschreibereien der einzel­nen Cerichtsstellen in kurzen Zwischenräumen Restenverzeichnisse" an die vorgeordneten In­stanzen einzusenden hatten. Die Richter waren im Zusammenhang mit diesem Brauch bis zu einem gewissen Grade der Kontrolle des Kanzlei- dienstes unterstellt. Das mußte bei gewissen­haften und selbständigen Richtern etwas Drücken­des haben, und nicht selten mag eine gründliche und zeitraubende Abfassung eines Urteils vor der Abneigung des betreffenden Richters gelitten haben, mit feiner Arbeit, d. h. mit der Verzöger­ung derselben, nicht in dasRestanten"-Ver- zeichnis zu kommen.

A Uebei eine bemerkenswerte Gerichtsent­scheidung in einer Haftpflichtfache wird aus Mannheim berichtet: Am 2. Oktober 1904 wurde auf der Brücke der Metallschleifer Orth, als er wegen des auf der Brücke herrschenden Gedrän­ges vom Rade absteigen wollte und zu Fall kam, von einem von hinten kommenden Wagen der Elektrischen" überfahren und so schwer verletzt, daß eine dauernde Erwerbsbeeinträchtigung ein­trat. Auf seine Klage gegen die Stadt Mann­heim als die Eigentümerin der Bahn wurde ihm vom Landgericht eine lebenslängliche Rente von 780 Mark jährlich zugesprochen. Die Stadt griff dieses Erkenntnis beim Oberlandesgericht an. Der Sturz des Verletzten vom Rad fei einerseits als höhere Gewalt aufzufasten, an-

liert stehen und ihrerseits nach Besterstellung trachten. Es hieße schlechte Sozialpolitik trei­ben, wollte man sich über diese sicher eintreten­den Bewegungen mit einem Achselzucken hin­wegzusetzen suchen. Der Grundgedanke des Entwurfs der Perfonalordnung ist gut, aber man suche eine einfachere Durchführung. Richt eine Zersplitterung der einzelnen Bearnten- klassen darf eintreten, sondern sie muffen zu- sammengehalten und allgemein den heutigen Lebensansprüchen entsprechend finanziell besser gestellt werden, ohne den Staatssäckel schwer zu belasten. Man gebe den Unterbeamten diejeni­gen Geschäfte der Assistenten, zu deren Wahrneh­mung sich die erforderliche Brauchbarkeit durch Aufmerksamkeit und Uebung erwerben läßt. Dadurch können sehr viele gehobene Unterbe­amtenstellen geschaffen und älteren tüchtigen Unterbeamten übertragen werden unter gleich­zeitiger Aufbesserung ihres Höchstgehaltes auf vielleicht 2000 oder 2200 Mark. Mit einem solchen Gehalte sind rein mechanische Dienstge- schäfte genügend bezahlt. Die schwierigeren Dienstgeschäfte im Betriebe, sowie diejenigen in der Verwaltung, die nicht der höheren Beamten­klasse vorbehalten sind, aber übertrage man den zukünftigen Sekretären (jetzt Assistenten) mit dem Gehalte der Sekretäre. Die Ausgaben auf der einen Seite werden so durch Ersparnisse auf der anderen Seite gedeckt, mit der Zeit werden sogar die Ausgaben hinter den Ersparnisten we­sentlich Zurückbleiben. Die Uebergangsbestimm- ungen sind so zu treffen, daß kein Beamter ge­schädigt ist. Es ist zu hoffen, daß der Verbands­tag den Entwurf von seinem Unbrauchbaren säubert, denn es ist kaum zu erwarten, daß er in feiner jetzigen Fassung die Zustimmung bezw. Annahme des Reichspostamtes findet.

Marburg und Umgegend.

(Nachdruck aller Originalartikel ist gemäß § 18 des Urheberrechts nur mit der deutlichen Quellenangabe »Oberheff. Zig." gestattet)

Warlnra, 18. Juni.

* Darlehns-Anzeigen. Verschiedentlich wurde in derOberhess. Ztg." schon vor Darlehns- schwindlern gewarnt. DerZeitungsverlag" veröffentlicht nun einen besonders interessanten Fall, den wir zu allgemeinem Nutz und From­men wiedergeben: Ein Arbeiter in Mainz hatte sich um ein Darlehen an eine Berliner Firma gewendet. Auf eine Anfrage in Berlin erhielt der Arbeiter eine Aufforderung, seine Verhältnisse klarzulegen, um daraus ersehen zu können, ob man ihm ein kleines Darlehen geben könne, gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Betrag von 12 25 J*. für Kosten und Mühewal­tung einzusenden. Der Gesuchsteller hatte aber keine 12 M zu entbehren und ließ die Sache auf sich beruhen. Eines Tages erhielt er eine Klage­vorladung an das Amtsgericht nach Berlin we­gen verweigerter Zahlung des oben angegebe­nen Betrages. Um fein Recht in Berlin zu ver­treten, hatte aber der Arbeiter auch kein Geld, und so wurde das Urteil gegen den Arbeiter rechtskräftig, es erfolgte Pfändung, und nun mußte er, um nicht noch mehr Unkosten zu er­halten, das Geld samt Eerichtskosten bezahlen. Von allen diesen Leuten, die sich an die fragliche

dererseits treffe den Kläger insofern eigenes Verschulden, als er bei dem großen Verkehr sich achtsamer hätte verhalten sollen. Das Ober- landesgericht verwarf die Berufung, indem es mit dem Untergericht einig ging, daß weder eine höhere Gewalt in Betramt komme, noch ein Selbstverscyulden vorliege. Der Wagenführer habe den Unfall verschalet, indem er, obwohl et den Kläger mit seinem Rad im Gedränge manövrieren sah, die Schnelligkeit feines Wa- §ens nicht so weit mäßigte, daß er diesen sofort ätte zum Stehen bringen können. Die Revision der Stadt Mannheim gegen das Urteil ist nun vom Reichsgericht verworfen worden.

A Einevernünftige Entscheidung" nennt dieKöln. Ztg." einen Urteilsspruch des Ober­feeamtes und verweist darauf, daß den deutschen Richtern häufig vorgeworfen wird, daß sie ledig­lich in schematischer Ausübung ihres Amtes ver­führen, auf die Verhältnisse des praktischen Le­bens nicht die genügende Rücksicht nähmen und dem Angeklagten auch nicht immer das Matz von Wohlwollen entgegenbrächten, auf das er, so lange et nicht verurteilt ist, menschlichen An­spruch hat. Es ist in der Tat nicht zu ver­kennen, daß viele Verhandlungen und Urteils­sprüche zu Ausstellungen nach dieser Richtung Anlaß gegeben haben. Mit besonderer Befrie­digung ist daher eine Entscheidung des Obersee­amtes in Berlin zu verzeichnen, die einen außerordentlich wohltuenden Einfluß macht. Der Kapitän eines Lübecker Dampfers hatte durch Strandung fein Schiff verloren, und das See­gericht in Lübeck hatte darauf erkannt, dem Echiffsführer feien zwar berechtigte Vorwürfe

Firma gewendet hatten, hat niemand Geld er­halten; nachdem die Eesuchsteller 12 M einge- sendet hatten, wurde das Darlehen stets abge­lehnt.

* Reichsgericht-Entscheid. Die Seifenfabri­kanten H. u. N., in Gemeinschaft mit dem Kar- tonnagenfabrifanten S. waren, weil sie mit Wissen die geschützten Rotband-Packunaen der Firma Luhn u. Co. nachgeahmt hatten, vom König!, Landgericht in O. zu 100 M Buße an die Nebenklägerin, sowie zu je 200 «M. Geldstrafe, zur Urteilspublikation und in die Prozeßkosten verurteilt worden. Sie legten Revision ein, welche jedoch vor kurzem verworfen wurde, in­dem das Reichsgericht feststellte, daß die nach- geahmten Packungen den von Luhn geschützten sehr ähnlich seien; insbesondere lasse der gerade ober schräge Verlauf der Rotstreifen nicht solche Verschiedenheiten ersehen, daß das Gesamtbild, welches die Zeichen in ihrer Totalität auf den Beschauer zu machen geeignet sind, ein wesent­lich anderes wäre. Vielmehr sei die Gefahr einer Verwechselung imVerkehr sehr naheliegend und die Verwechselung keinenfalls ausgeschlossen. Die Verurteilung stützte sich darauf, daß die Angeklagten wußten, daß die Seifenextrakte der Firma Luhn eine eigenartige, regelmäßig wiederkehrende Packung hatten, daß derartige Packungen vielfach gesetzlich geschützt seien, sodaß sie mit dem Bewußtsein handelten, ihre Aus­stattung sei möglicherweise eine widerrechtliche. Trotzdem aber haben sie solche vertrieben, auf die Gefahr hin, eventuell mit den der Firma Luhn u. Co. geschützten Zeichen zu kollidieren. Des weiteren beruhe eine Behauptung der An­geklagten auf der auch in der Beschwerde wieder­kehrenden irrtümlichen Annahme, die roten Streifen seien Freizeichen, ihre Verwendung straflos. Das Vordergericht hat ober feffgefteOt, daß der rote Streifen allein nicht das wesentliche der diesen Prozeß zugrunde gelegten Waren­zeichen ist, sondern der Rotstreifen in Verbin­dung mit vielen anderen Elementen. Aber selbst angenommen, der rote Streifen sei ein Frei­zeichen, so könnte derselbe durch Zusätze zu einem neuen selbständigen Zeichen werden und horte als Bestandteil des neuen Warenzeichens in dieser Umgestaltung auf, Freizeichen zu fein; unter allen Umständen blieb aber der rote Strei­fen so lange geschützt, als er in die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen war. (R. E. Zivils^ Vd. 3 S. 69, Eoldamers Archiv 47 6. 451.) Das Dordergericht bestraft den Angeklagten S. ausdrücklich als Mittäter, denn er hat die Muster zu der nachgeahmten Packung geliefert, sie nach den Angaben des Mitangeklagten H. u. R. geändert und sie fortgesetzt hergestellt trotz Kenntnis der Luhnschen geschützten Warenzeichen und trotz der ihm von der Firma Luhn u. Co. erteilten Warnung. Durch diese erste Reichs­gerichtsentscheidung über die Rotband-Packun- gen dürfte der Ausgang auch einet ganzen Reihe noch schwebender Prozesse nicht zweifelhaft sein, die anhängig zu machen die Firma Luhn ge­nötigt war, weil die betr. Nachahmer auf die Verwarnungen nicht reagierten.

§ Eine Unsitte, die schon oft in unserem Blatte gerügt wurde, brachte beim letzte» Wochenmarkt wieder mehrere Frauen in eine unangenehme Lage. Es wurde vc i berufener Seite nämlich ein Fall beobachtet, in dem eine Frau mit ihrem Messer nicht weniger denn vier zu machen, diese seien aber nicht so schwer, daß ihm daraufhin die Befähigung als Schiffsführer entzogen werden müsse . Gegen dieses Erkennt­nis hatte der Reichskommissar als zu milde Be­rufung eingelegt, und die Sache kam nunmehr vor das Oberseeamt in Berlin, und zwar in Ab­wesenheit des Kapitäns. Nachdem Verteidigung und Anklage zu Worte gekommen, beschloß das Seeamt, die Verhandlung bis nach der Rückkehr des Schiffers auszusetzen, einen neuen Termi« anzuberaumen und die Verhandlung von neuem zu beginnen. Es sei dem Oberseeamte außer­ordentlich wertvoll, den Schiffer selbst zu Hörem und zu sehen, welchen Eindruck et mache, oa Milderungsgründe vorhanden seien oder nicht., Das Oberseeamt glaube nicht, ohne den Schiffe« gehört zu haben, eine Entscheidung treffen zM sollen, da es doch für die ganze Existenz diese« Mannes von Bedeutung sei, ob ihm das Patenh entzogen werde oder nicht. Bei Anberaumunst des neuen Termins solle darauf Rücksicht g« nommen werden, daß der Kapitän nicht etwq in seiner Stellung geschädigt werde oder durchs die Wahrnehmung des Termins ferne Stelle ver­liere. Diese Entscheidung spricht für sie, und wi« möchten sie als geradezu vorbildlich bezeichne« durch die wohlwollende und feinfühlige Berück^ sichtiguno die hier die Interessen des Angeklag« gefunden haben, und durch das in erfreu licher Weife zutage tretende Bestreben, nicht ni£ nach dem Buchstaben des Gesetzes, nach bei Akten, zu richten, sondern auch den persönlicher Eindruck des AngMggten zur vollen Eeltum kommen ;u lassen, <