mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
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Marburg
Dienstag. 19. Juni 1906.
Erscheint wöchentlich sieben mal.
Druck «nd Verlag« Joh. Äug. Koch, UmverfitLtS-Vuchdruckrrek 41. Aablg» Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
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Zweites Blatt.
Der Verband Deutscher Post- und Telegraphenassistenten
tat zu seinem diesjährigen (16.) Verbandstage Hie Umgestaltung der Personalordnung auf seinem Programm. Die Dreizehner-Kommission, Welche zur Ausarbeitung eines entsprechenden Antrags gewählt war, schlägt die Schaffung von drei streng voneinander geschiedenen Lauf- vahnen — die höhere, die mittlere und die niedere — vor. Von diesen sollen hier nur die mittlere und die niedere Laufbahn kurz besprochen werden: Die mittlere Laufbahn umfaßt Die wichtigeren und verantwortlicheren Stellen »es Betriebsdienstes, den Aufsichtsdienst bei den Verkehrsämtern, den Oöer-Postdirektionen und »eint Reichspostamte, sowie den Kasiendienst, ist der jetzigen Assistentenklasse vorbehalten Und (mit zwei Examen bedacht. Die niedere Laufbahn umfaßt die einfacheren, mehr mechanischen stellen des Betriebsdienstes, zu deren Wahrnehmung sich die erforderliche Brauchbarkeit illnd Geschicklichkeit durch Aufmerksamkeit und sUebung erwerben läßt. Sie soll geeigneten 'Kandidaten aus der Unterbeamtenklasse, die sich K zwölfjähriger Dienstzeit einer Prüfung zu rziehen haben, vorbehalten sein. Der Vorschlag ist im großen und ganzen nicht zu verwerfen, weil neben einer Gehaltsaufbesserung der mittleren und Unterbeamten dennoch der (Staat mit der Zeit ganz bedeutende Ersparnisse machen würde. Aber in seiner Ausführung beseitigt er nicht nur nicht verschiedene Härten, sondern wird vielmehr noch neue schaffen. Die Unzufriedenheit wird nicht nur in der Assisten- tenklasse fortbestehen, es wird vielmehr mit der Niederen Laufbahn eine weit größere Masie von Unzufriedenen (der Unterbeamten) und eine heitere im sozialen Elend schmachtende Veam- renklasse geschaffen werden. Es ist eine bureau- .kratische Eigentümlichkeit der Veamtenwelt, fortwährend neue Titelchen schaffen und jedes Vorrücken in bessere Stellen vom Examen abhängig machen zu wollen. Und welche Eigentümlichkeiten zeitigen sehr oft gerade die Exa- Minas. Die im Dienste bewährten Kräfte falben durch und minderwertigere sind vom Glück begünstigt und bestehen die Prüfung. Letztere füllen das ihnen zugefallene Amt kaum aus, jene sind an der freien Entfaltung ihrer geistigen Fähigkeiten gehindert zum Nachteil des Staates wie der gesamten geschäftstreibenden Menschheit. Der im praktischen Dienst gewandte Beamte ist meistens frei von jeder bu- reaukratischen Schablone, ist frei von seinen Ansichten, hat ein richtiges Verständnis für den Kampf und die Sorgen der Geschäftswelt und sucht ihr möglichst entgegenzukommen und zu helfen, wahrend der wenig praktisch veranlagte seine zusammengebüffelten Kenntnisse zu seiner 'eigenen Bequemlichkeit, zu schikanöser Abfertigung des Publikums und wenig kollegialer Behandlung des ihm unterstellten Personals sehr oft mißbraucht. Die Dreizehner-Kommission Und mit ihr der Verbandsvorstand, der seither stets in fortschrittlichen Bahnen gewandelt, zeigt in dem veroffentlichtenEntwurf einen ent-
Juristische Rundschau.
A Zu den Forderungen, welche Geh. Justizrat Bros. Dr. Kahl bezüglich der Reform des Strafrechts und des Strafprozesses aufstellt, gehört rationelle Differenzierung der Freiheitsstrafen und eine Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen, deren Höhe sich bei begüterten Angeklagten möglichst nach Besitz. Vermögen, evtl. Besteuerung richtet. Wir können "mitteilen, daß namentlich von preußischer Seite auf rationellere Differenzierung von Freiheits- itnb Geldstrafen in den Gutachten hinzuwirken feit Jahr und Tag versucht worden ist, die wegen der in. Frage stehenden Reformen abzugeben waren; insbesondere auch in dem Sinne, daß Rücksicht und sozialer Billigkeit tunlichst Raum gegeben wird und wirtschaftlich Schwächere nicht ohne Rot mit Geldstrafen in einer Höhe bedacht werden, die für sie ruinös wirken muß und die in nicht seltenen Fällen außer Verhältnis zu der Schwere der Schuld steht. Namentlich auch, wenn letztere aus zwingendster Not begangen wurde, ifoll angebrachtermaßen die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände eine Erweiterung erfahren.
A Der Justizminister Dr. Beseler bemüht stch, solche Anordnungen zur Durchführung zu 'bringen, die wesentlich dazu beitragen können, ibie Berufsfreudigkeit der Richter zu erhöhen. ;Wir rechnen zu den nach dieser Richtung ge- 'trosfenen Anordnungen die Entlastung der Richter von mechanischer Schreibarbeit. Es finden Zurzeit bei den Oberlandesgerichten über diese Materie Erhebungen statt. Nicht weniger
schiedenen Rückschritt. Die gegenwärtige Assi- stentenprüfung, die als zukünftige Sekretärprüfung gedacht ist, stellt weit höhere Anforderungen an den Kandidaten, als dies vor 30 und mehr Jahren der Fall war. Während aber die Kandidaten von damals fast ohne Ausnahme in Postmeister-, Obersekretär- usw. Stellen aufgerückt sind und noch heute diese Stellen bekleiden — das abgelegte Zwanzigfragenexamen hat den Nachweis zur'Befähigung ganz gewiß nicht erbracht —, die heutigen Elevensekretäre, die sich dem Staatsexamen nicht unterziehen, ebenfalls ohne weiteres in die genannten Stellen einrücken, soll den zukünftigen Sekretären zur Erlangung von Obersekretärstellen usw. eine zweite Prüfung auferlegt werden. Diesen Un- glücksentschluß der Drcizehner-Kommisiion können nur zwei Erwägungen gezeitigt haben: entweder die zukünftigen Sekretäre sind trotz 30= bis 40jähriger Dienstzeit nicht fähig, eine Obersekretärstelle zu bekleiden, obwohl diese Beamten schon heute in ihre Eigenschaft als Asiistent, Postmeister und Obersekretäre vertreten, oder aber es soll an der Forderung des zweiten Examens geklebt werden, weil der Verband von Anfang an ein solches forderte, einen gemachten Fehler also nicht eingestehen möchte. Nehmen wir zu gunsten der in betracht kommenden Beamten das letztere an, so hat kein Geringerer als Deutschlands größter Staatsmann — unser großer Bismarck — Fehler eingesehen und sie auszumerzen gesucht. Es ist und bleibt ein liebel, wenn aus ein und derselben Klasse junge Beamte die Vorgesetzten der alten und dienst- ergrauten werden. Wir haben durch die Reform von 1900 schon genug Beispiele dieser Art, daß wir deren nicht noch mehr bedürfen. In der badischen Volksschule werden die ältesten Hauptlehrer zu Oberlehrern, bei der badischen Eisenbahnverwaltung die ältesten Assistenten zu Sekretären, Eüterexpeditoren, Kontrolleuren ernannt, nach Maßgabe der vorhandenen Stellen, ohne vorherige zweite Prüfung. Was also hier möglich ist, soll bei der Reichspostverwaltung unmöglich sein? Von 30 000 bis 40 000 Assistentensekretären sollen nicht einmal 3000 bis 4000 fähig sein, sich in langjährigem praktischem Dienst soviel Kenntnisie anzueignen, um auch ohne Examen eine Obersekretär- oder Kassiererstelle zu bekleiden? Handel, Gewerbe und Industrie haben große Männer gezeitigt; sie liefern viele große Staatsmänner, die durch kein Examen ihren Befähigungsnachweis erbringen müssen, und der Staat fährt nicht am fchlechtesten mit diesen. Geistige Fähigkeiten lasten sich nicht in und durch Prüfungen bestimmen, sie sind dem Menschen angeboren und wollen sich frei entwickeln, und nur so sind sie der gesamten Menschheit von Nutzen. Man beschränke die Prüfungen auf das unbedingt Notwendige und laste sie nicht an Stelle von langjährigen praktischen Erfahrungen treten. Die niedere Veamtenklaste soll aus den Ilnterbeam- ten gebildet werden. Was aus dieser Klaste in 20—30 Jahren wird, zeigt uns heute die Assi- stentenklaste, ja die Verhältnisse werden noch viel schlimmer. Die vom Glück nicht begünstigten Hnterbeamten werden mit der ganzen Wucht ihrer großen Zahl einsetzen und nach Reformen schreien; die geschaffene niedere Beam- tenklaste wird als minderwertig von der mittleren betrachtet und, angefeindet von der Unter- beamtenklaste, aus der sie hervorgegangen, iso
dankenswert, wie der Erlaß des Justizministers betr. tunlichster Entlastung von mechanischer Schreibarbeit für die Richter, ist eine andere Verfügung, welche die Beseitigung bezw. Abschwächung einer Hebung beabsichtigt, nach welcher bisher die Eerichtsschreibereien der einzelnen Cerichtsstellen in kurzen Zwischenräumen „Restenverzeichnisse" an die vorgeordneten Instanzen einzusenden hatten. Die Richter waren im Zusammenhang mit diesem Brauch bis zu einem gewissen Grade der Kontrolle des Kanzlei- dienstes unterstellt. Das mußte bei gewissenhaften und selbständigen Richtern etwas Drückendes haben, und nicht selten mag eine gründliche und zeitraubende Abfassung eines Urteils vor der Abneigung des betreffenden Richters gelitten haben, mit feiner Arbeit, d. h. mit der Verzögerung derselben, nicht in das „Restanten"-Ver- zeichnis zu kommen.
A Uebei eine bemerkenswerte Gerichtsentscheidung in einer Haftpflichtfache wird aus Mannheim berichtet: Am 2. Oktober 1904 wurde auf der Brücke der Metallschleifer Orth, als er wegen des auf der Brücke herrschenden Gedränges vom Rade absteigen wollte und zu Fall kam, von einem von hinten kommenden Wagen der „Elektrischen" überfahren und so schwer verletzt, daß eine dauernde Erwerbsbeeinträchtigung eintrat. Auf seine Klage gegen die Stadt Mannheim als die Eigentümerin der Bahn wurde ihm vom Landgericht eine lebenslängliche Rente von 780 Mark jährlich zugesprochen. Die Stadt griff dieses Erkenntnis beim Oberlandesgericht an. Der Sturz des Verletzten vom Rad fei einerseits als höhere Gewalt aufzufasten, an-
liert stehen und ihrerseits nach Besterstellung trachten. Es hieße schlechte Sozialpolitik treiben, wollte man sich über diese sicher eintretenden Bewegungen mit einem Achselzucken hinwegzusetzen suchen. Der Grundgedanke des Entwurfs der Perfonalordnung ist gut, aber man suche eine einfachere Durchführung. Richt eine Zersplitterung der einzelnen Bearnten- klassen darf eintreten, sondern sie muffen zu- sammengehalten und allgemein den heutigen Lebensansprüchen entsprechend finanziell besser gestellt werden, ohne den Staatssäckel schwer zu belasten. Man gebe den Unterbeamten diejenigen Geschäfte der Assistenten, zu deren Wahrnehmung sich die erforderliche Brauchbarkeit durch Aufmerksamkeit und Uebung erwerben läßt. Dadurch können sehr viele gehobene Unterbeamtenstellen geschaffen und älteren tüchtigen Unterbeamten übertragen werden unter gleichzeitiger Aufbesserung ihres Höchstgehaltes auf vielleicht 2000 oder 2200 Mark. Mit einem solchen Gehalte sind rein mechanische Dienstge- schäfte genügend bezahlt. Die schwierigeren Dienstgeschäfte im Betriebe, sowie diejenigen in der Verwaltung, die nicht der höheren Beamtenklasse vorbehalten sind, aber übertrage man den zukünftigen Sekretären (jetzt Assistenten) mit dem Gehalte der Sekretäre. Die Ausgaben auf der einen Seite werden so durch Ersparnisse auf der anderen Seite gedeckt, mit der Zeit werden sogar die Ausgaben hinter den Ersparnisten wesentlich Zurückbleiben. Die Uebergangsbestimm- ungen sind so zu treffen, daß kein Beamter geschädigt ist. Es ist zu hoffen, daß der Verbandstag den Entwurf von seinem Unbrauchbaren säubert, denn es ist kaum zu erwarten, daß er in feiner jetzigen Fassung die Zustimmung bezw. Annahme des Reichspostamtes findet.
Marburg und Umgegend.
(Nachdruck aller Originalartikel ist gemäß § 18 des Urheberrechts nur mit der deutlichen Quellenangabe »Oberheff. Zig." gestattet)
Warlnra, 18. Juni.
* Darlehns-Anzeigen. Verschiedentlich wurde in der „Oberhess. Ztg." schon vor Darlehns- schwindlern gewarnt. Der „Zeitungsverlag" veröffentlicht nun einen besonders interessanten Fall, den wir zu allgemeinem Nutz und Frommen wiedergeben: Ein Arbeiter in Mainz hatte sich um ein Darlehen an eine Berliner Firma gewendet. Auf eine Anfrage in Berlin erhielt der Arbeiter eine Aufforderung, seine Verhältnisse klarzulegen, um daraus ersehen zu können, ob man ihm ein kleines Darlehen geben könne, gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Betrag von 12 25 J*. für Kosten und Mühewaltung einzusenden. Der Gesuchsteller hatte aber keine 12 M zu entbehren und ließ die Sache auf sich beruhen. Eines Tages erhielt er eine Klagevorladung an das Amtsgericht nach Berlin wegen verweigerter Zahlung des oben angegebenen Betrages. Um fein Recht in Berlin zu vertreten, hatte aber der Arbeiter auch kein Geld, und so wurde das Urteil gegen den Arbeiter rechtskräftig, es erfolgte Pfändung, und nun mußte er, um nicht noch mehr Unkosten zu erhalten, das Geld samt Eerichtskosten bezahlen. Von allen diesen Leuten, die sich an die fragliche
dererseits treffe den Kläger insofern eigenes Verschulden, als er bei dem großen Verkehr sich achtsamer hätte verhalten sollen. Das Ober- landesgericht verwarf die Berufung, indem es mit dem Untergericht einig ging, daß weder eine höhere Gewalt in Betramt komme, noch ein Selbstverscyulden vorliege. Der Wagenführer habe den Unfall verschalet, indem er, obwohl et den Kläger mit seinem Rad im Gedränge manövrieren sah, die Schnelligkeit feines Wa- §ens nicht so weit mäßigte, daß er diesen sofort ätte zum Stehen bringen können. Die Revision der Stadt Mannheim gegen das Urteil ist nun vom Reichsgericht verworfen worden.
A Eine „vernünftige Entscheidung" nennt die „Köln. Ztg." einen Urteilsspruch des Oberfeeamtes und verweist darauf, daß den deutschen Richtern häufig vorgeworfen wird, daß sie lediglich in schematischer Ausübung ihres Amtes verführen, auf die Verhältnisse des praktischen Lebens nicht die genügende Rücksicht nähmen und dem Angeklagten auch nicht immer das Matz von Wohlwollen entgegenbrächten, auf das er, so lange et nicht verurteilt ist, menschlichen Anspruch hat. Es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß viele Verhandlungen und Urteilssprüche zu Ausstellungen nach dieser Richtung Anlaß gegeben haben. Mit besonderer Befriedigung ist daher eine Entscheidung des Oberseeamtes in Berlin zu verzeichnen, die einen außerordentlich wohltuenden Einfluß macht. Der Kapitän eines Lübecker Dampfers hatte durch Strandung fein Schiff verloren, und das Seegericht in Lübeck hatte darauf erkannt, dem Echiffsführer feien zwar berechtigte Vorwürfe
Firma gewendet hatten, hat niemand Geld erhalten; nachdem die Eesuchsteller 12 M einge- sendet hatten, wurde das Darlehen stets abgelehnt.
* Reichsgericht-Entscheid. Die Seifenfabrikanten H. u. N., in Gemeinschaft mit dem Kar- tonnagenfabrifanten S. waren, weil sie mit Wissen die geschützten Rotband-Packunaen der Firma Luhn u. Co. nachgeahmt hatten, vom König!, Landgericht in O. zu 100 M Buße an die Nebenklägerin, sowie zu je 200 «M. Geldstrafe, zur Urteilspublikation und in die Prozeßkosten verurteilt worden. Sie legten Revision ein, welche jedoch vor kurzem verworfen wurde, indem das Reichsgericht feststellte, daß die nach- geahmten Packungen den von Luhn geschützten sehr ähnlich seien; insbesondere lasse der gerade ober schräge Verlauf der Rotstreifen nicht solche Verschiedenheiten ersehen, daß das Gesamtbild, welches die Zeichen in ihrer Totalität auf den Beschauer zu machen geeignet sind, ein wesentlich anderes wäre. Vielmehr sei die Gefahr einer Verwechselung imVerkehr sehr naheliegend und die Verwechselung keinenfalls ausgeschlossen. Die Verurteilung stützte sich darauf, daß die Angeklagten wußten, daß die Seifenextrakte der Firma Luhn eine eigenartige, regelmäßig wiederkehrende Packung hatten, daß derartige Packungen vielfach gesetzlich geschützt seien, sodaß sie mit dem Bewußtsein handelten, ihre Ausstattung sei möglicherweise eine widerrechtliche. Trotzdem aber haben sie solche vertrieben, auf die Gefahr hin, eventuell mit den der Firma Luhn u. Co. geschützten Zeichen zu kollidieren. Des weiteren beruhe eine Behauptung der Angeklagten auf der auch in der Beschwerde wiederkehrenden irrtümlichen Annahme, die roten Streifen seien Freizeichen, ihre Verwendung straflos. Das Vordergericht hat ober feffgefteOt, daß der rote Streifen allein nicht das wesentliche der diesen Prozeß zugrunde gelegten Warenzeichen ist, sondern der Rotstreifen in Verbindung mit vielen anderen Elementen. Aber selbst angenommen, der rote Streifen sei ein Freizeichen, so könnte derselbe durch Zusätze zu einem neuen selbständigen Zeichen werden und horte als Bestandteil des neuen Warenzeichens in dieser Umgestaltung auf, Freizeichen zu fein; unter allen Umständen blieb aber der rote Streifen so lange geschützt, als er in die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen war. (R. E. Zivils^ Vd. 3 S. 69, Eoldamers Archiv 47 6. 451.) Das Dordergericht bestraft den Angeklagten S. ausdrücklich als Mittäter, denn er hat die Muster zu der nachgeahmten Packung geliefert, sie nach den Angaben des Mitangeklagten H. u. R. geändert und sie fortgesetzt hergestellt trotz Kenntnis der Luhnschen geschützten Warenzeichen und trotz der ihm von der Firma Luhn u. Co. erteilten Warnung. — Durch diese erste Reichsgerichtsentscheidung über die Rotband-Packun- gen dürfte der Ausgang auch einet ganzen Reihe noch schwebender Prozesse nicht zweifelhaft sein, die anhängig zu machen die Firma Luhn genötigt war, weil die betr. Nachahmer auf die Verwarnungen nicht reagierten.
§ Eine Unsitte, die schon oft in unserem Blatte gerügt wurde, brachte beim letzte» Wochenmarkt wieder mehrere Frauen in eine unangenehme Lage. Es wurde vc i berufener Seite nämlich ein Fall beobachtet, in dem eine Frau mit ihrem Messer nicht weniger denn vier zu machen, diese seien aber nicht so schwer, daß ihm daraufhin die Befähigung als Schiffsführer entzogen werden müsse . Gegen dieses Erkenntnis hatte der Reichskommissar als zu milde Berufung eingelegt, und die Sache kam nunmehr vor das Oberseeamt in Berlin, und zwar in Abwesenheit des Kapitäns. Nachdem Verteidigung und Anklage zu Worte gekommen, beschloß das Seeamt, die Verhandlung bis nach der Rückkehr des Schiffers auszusetzen, einen neuen Termi« anzuberaumen und die Verhandlung von neuem zu beginnen. Es sei dem Oberseeamte außerordentlich wertvoll, den Schiffer selbst zu Hörem und zu sehen, welchen Eindruck et mache, oa Milderungsgründe vorhanden seien oder nicht., Das Oberseeamt glaube nicht, ohne den Schiffe« gehört zu haben, eine Entscheidung treffen zM sollen, da es doch für die ganze Existenz diese« Mannes von Bedeutung sei, ob ihm das Patenh entzogen werde oder nicht. Bei Anberaumunst des neuen Termins solle darauf Rücksicht g« nommen werden, daß der Kapitän nicht etwq in seiner Stellung geschädigt werde oder durchs die Wahrnehmung des Termins ferne Stelle verliere. Diese Entscheidung spricht für sie, und wi« möchten sie als geradezu vorbildlich bezeichne« durch die wohlwollende und feinfühlige Berück^ sichtiguno die hier die Interessen des Angeklag« gefunden haben, und durch das in erfreu licher Weife zutage tretende Bestreben, nicht ni£ nach dem Buchstaben des Gesetzes, nach bei Akten, zu richten, sondern auch den persönlicher Eindruck des AngMggten zur vollen Eeltum kommen ;u lassen, <