mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain. >
Sonntagsbeilage: AllnstrirteS Sonntaasblatt. '
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Marburg
Mittwoch 21 März 1906.
Erscheint wöchentlich sieben mal.
Druck tmb Verlag- Joh. «ug. Koch, UmversttätS-Duchdruckerei 41. Jahrg.
Marburg, Markt 21» — Telephon rr5.
Zweites Blatt.
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Für das neue
3 2. Quartal EZ
laden wir zum Bezug unserer Zeitung höflichst ein.
Die Oberhesfische Zeitung V? stets wachsenden Auslagehöhe das grüßte, meistgelesenste und angesehrnste Blatt in Marburg und den angrenzenden Kreisen. Eie eilt als daS Organ der Gebildeten aller Stände.
Ser Itjährliche BezuBpreis R .Oberhesfische Zeitung'mit dem beilieaen» den amtlichen KreiSblatt, dem Jllnstr. Donntagsdlatt und der Landwirtschaftliche« Beilage beträgt nur 2 Mk. bei der Expedition, 2.25 Mk. bei den Postanstalten.
Der Inhalt der Zkitung ^LLt" reichhaltig und trägt den Lesebedürfnissen und Jnterefft« aller VolkS- fchichteu Rechnung. Der besseren und vielseitigen Ausgestaltung wird fortgesetzt die größte Aufmerksamkeit gewidmet.
Der politische Teil HÄS» biete der innert« und auswärtigen Politik, deren Fragen von einem streng nationalen, im besten Sinne konservativen, aber wo er angebracht ist auch frei» mutigen Standpunkte behandelt werden.
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Der allgemeine u. unterhaltende
( bringt spannende Romane, kleinere *vU %entDtton8, Theater-u Musik- und Kunttdesprechnugen, Hochschnl- Nachrichten, ferner m zwanaloler Reihenfolge erscheinende Rnndschanartikel populär-wissiistchastlichen Inhalts, medizinische, juristische usw. Rundschau, Ans Schule und Kirche, Heer und Flotte, Aus der Frauenwelt und für die Frauen, die vielen Anklang ge- fanden haben.
Der lokale und firobluzlelle Teil enthält die neuesten Ereigniste in der Stadt, aus der Umgebung, der Provinz und den angrenzenden Gebieten, Ver- sammluugtz- und BereiuSberichte, interessante Nachrichten aus allen Gebieten des öffentlichen Ledens, besonders Seit« und Streitfragen ans der Kommunal-olitik.
Der Nachrichtendienst
ausgedehnter. Telegraphische und tele« phänische Bedienung v> r Frankfurt und Berlin durch das Wolff^che Tel-Bureau.
' Eigene Parlamentsberichte aus dem Reichstage und dem preuhischen Land- tll.ge. Außerdem besitzt die Zeitung zahl» reiche Karrespoudeute« u. Mitarbeiter.
Der wirksame Erfolg aller Aa- zeigea
tung in Stadt und Land und durch gediegene, kunstvolle Ausstattung des Inseratenteils.
Die Politik der Gerechtigkeit.
Während der „Straz" und die „Vereine deutscher Katholiken" sich immer stärker in einen gegen, fettigen Kampf verwickeln, scheint der Erzbischof von Posen und Gnesen die Teilnahme geistlicher Kreise an beiden Organisationen Vertvehren zu b wollen. Es liegt wohl auf der Hand, daß ihn hierbei gewisse taktische Rücksichten leiten. Sein Vorgehen in Sachen des „Straz" hat bei den Nationalpolen sehr böses Blut gemacht und seine ohnehin nicht leichte Stellung noch mehr ersckxwert. Nun will er den Polen zeigen, daß er die Deut- scheu nicht anders behandle, daß er eben nach Pflicht und Gerechtigkeit vorgehe. Wie gesagt, wir verstehen die Psychologie dieses Vorgehens durchaus, aber wir halten es von unserem Stand- punkt aus für sachlich völlig unberechtigt und darum auch politisch für einen schweren Fehler. Unberechtigt ist eben von vornherein die Gleichsetzung von Straz. und Katholikenvereinen.
Der Strazverein ist eine nationalpolitische Kampforganisasion mit einem vollständig ausgearbeiteten Programm, ein Verein, der, wie er als Gegenorganisation unseres Ostmarkenvereins gegründet ist, so auch zu diesem die nächsüiegenden politischen Analogien bietet. Dagegen haben die „Vereine deutscher Katholiken" kein anderes Ziel als die berechtigten Ansprüche des Deutschtums innerhalb des kirchlichen Lebens vertreten, z. B. hinsichtlich der Predigtsprache und des Beichtunterrichtes, ferner aber ist es ihr Bestreben, ihren Mitgliedern das Recht, sich gleichzeitig gute Ko- tholiken und gute Dsrtsche zu nennen zu sichern, und zwar besonder gegenüber der Behauptung, daß Deutschtum Protestantismus, Sieg deS Deutschtums Protestantisierung sei. Damit leisten die Verein« deutscher Katholiken, die sich bisher von jeder ungestümen Agitation ferngehalten haben, der katholischen Kirche einen wichtigen Dienst, sie sorgen dafür, daß die nationale Span, nung sich nicht zu einer nationalen und konfessionellen entwickelt, was entweder den Verlust des deutschen Elementes für den Katholizismus, d. h. seine kirchliche Entfremdung, wenn nicht Protestantisierung, oder aber den Verlust des kathost- schen Elements für das Deutschtum d. h. die Polo, nisierung bedeuten würde. Deshalb eben ist es unklug ein Vorgehen gegen den Strazverein. in dessen Reihen überwiegend nationaler Radikalismus zu finden ist, durch eine zweite Maßregel gegen eine gemäßigte deutsche Organisation kompensieren zu wollen. Es wird auch auf polnischer Seite gar nichts helfen und die Auflehnung, die z. B. der Pelpliner Pielgrzym predigt, nicht verringern. Die deutschen Kathölikenvereine haben bisher noch nie die katholische Geistlichkeit, wie das die polnische Presse tagtäglich tut, angegriffen und die Gefahr von Konflikten mit den Kirchenbehörden liegt oder lag bisher durchaus fern. Sollen diese loyalen deutschen Katholiken wirklich erst von oben herab in eine Oppositionsstellung gedrängt werden? Schon bisher haben sie genug mit heftigen, wen auch geheimen Widerständen zu kämpfen gehabt und erst kürzlich klagte die „Katholische Rundschau", ihr offizielles Organ, in einem Rückblick auf das erste Jahr ihres Bestehens: „Wenn wir uns der Hoffnung hingegeben haben nach allgemeiner anerkannter Würdigung unserer Lage Beffere Zeiten zu erleben, so waren unsere Hoffnungen doch trügerische."
Die Politik der Gerechtigkeit, die ja Von jeher Forderung der katholischen Geisllichkeft und der Zentrumspartei fft, sollte nicht in der äußerlichen Weise wie in unserem Falle geübt werden, sie sollte vielmehr in dem Zugestehen beredjtigter Ansprüche auf kirchlichen Gebiete bestehen. Das würde manche Reibung in nationaler Hinsicht beseitigen können. O. K.
Juristische Rundschau.
O Muß der Arbeitgeber dem Arbeiter die Jnvalidenkarten nach, se nden? Diese für das tägliche Leben inter. essante Frag« hat dieser Tage das Schöffengericht zu Ahlen verneint. Ein Arbeiter der Westfälischen Stanz, und Emaillewerke war mit Urlaub in die Heimat gereist, dann familienhalber, wie er angab, dort geblieben und bat nun um Nachsen- dung der Karte. Die Firma weigerte sich dessen, die Karte liege zur Empfangnahme auf ihrem Bureau bereit. Dieses erklärte sie auch der Po- lizeibehörde, welche auf Ersuchen des Arbeiters die Karte einsenden wollte. Die Landesversicherungsanstalt veranlaßte nun die Bestrafung der Firma mit 10 Mark. Im Berufungstermin wandte der Amtsanwalt ein. die widerrechtliche
Zurückbehaltung der Karte gegenüber der Polizei rechtfertige die Strafe, im übrigen fei der Arbeit, geber jedoch nicht verpflichtet, die mit der Rücksendung verbundenen Mühen und Kosten auf sich zu nehmen; das Gericht kam zu dem freisprechenden Erkenntnis aus folgenden Gründen: Infolge der meist gebräuchlichen Aufbewahrung der In- validenkarte durch den Arbeitgeber entstehe zwi- schen ihm und dem Arbeiter ein stillschweigender Vertrag, laut § 697 des B. G.-B. Danach habe die Rückgabe der hinterlegten Sache an dem Orte zu erfolgen, wo sie aufbewahrt wurde. Eine Der. Pflichtung, die Sache dem Hinterleger zu bringen, bestehe nicht. Da die Firma wiederholt erklärt, die Karte liege zur Abholung bereit, liege eine widerrechtliche Zurückbehaltung nicht vor. Des- halb konnte sich die Firma auch durch die Ablch- nung der polizeilichen Forderung nicht strafbar machen. § 139 des Jnvaliben-Bersicherungs- gesetzes, nach dem der Arbeitgeber die QufttungS. kartewider den Willen des Inhabers nicht zurück- halten dürfe, scheide aus gleichem Grunde aus.
O Verkauf von Geheimmitteln. Das Bezirksamt Mannheim hatte dem Inhaber der dortigen Pelikanapotheke wegen Verkaufs eines Mittels zur Erzielung einer schönen Büste eine Geldstrafe von 50 Mark auferlegt, weil es sich um ein Geheiminittel handle. Der Bestrafte erhob Einspruch mit der Begründung, dos Mittel sei kosmetisches Präparat, ein Schönheitsmittel und kein Heil, ober Geheimmittel. Nach der Ana- lhse des Gerichtschemikers Dr. Cantzler enthält die Flüssigkeit 15 Prozent Zllkohol, der mit Karamel gefärbt und mit Bezaldehyd parfümiert fft. Der Wert samt Flasche berechnet sich auf 25 Pfg. Verkauft wird es zu 4 Mark! Der medizinische Sachverständige, Bezirksarzt Dr. Kügler, führte aus, wenn das Mittel zur Bekämpfung der Atrophie der Biffte bestimmt sei, dann wolle es ein Heil- mfttel fein. Es sei aber auch ein Geheimmittel, da die Bestandteile auf der Flasche nicht angegeben seien. Geheimmittel dürfen aber ohne Genehmi- gung des Ministeriums nicht feilgeboten werden. Das Schöffengericht erhöhte die Strafe auf 100 Wort. In Anbetracht der groben Täuschung des Publikums und des hohen Gewinnes sei eine exemplarische Bestrafung am Platze.
0 Haftpflicht des Bezirksver- bandesundderStadtgemeinde. Als ein Postsekretär im März vorigen Jahres mit einigen Freunden auf dem Fußsteig, der sich neben ber Landstraße nach Erbenheim hinzieht, spazieren ging, stürzte er in der Dunkelheit über den Kilometerstein 9,3 und erlitt einige Verletzungen. Er klagte nun gegen den Bezirksverbond des Regie- rungsbezirks Wiesbaden, dem jetzt die Strafe untersteht, auf Schmerzensgeld und Erstattung der Kurkostsn. Er machte geltend, daß der Kilometer, stein mitten im Wege stehe und etwa 70 Zenti- meter vom Grabenrand entfernt sei. Die Verbreiterung an dieser Stelle fei dadurch entstanden, baß der aus dem Graben stammende Schmutz nickst entfernt wurde, fondern liegen blieb, und im Saufe der Zett feftgetreten wurde. Das Landgericht Wiesbaden sah den Anspruch des Verletzten für gerechtfertigt an. Der Bezirksverband habe die Vervflichtung, den Wegestreifen zu entfernen ober dafür zu sorgen, daß er nicht von Fußgän- gern begangen werde. Eine Fahrlässigkeit des Klägers liege nicht vor, denn er fei auf einem öffentlichem Wege gegangen, der kein Hindernis bieten dürfe. Der Bezirksverband, vertreten durch den Landeshauptmann, legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
O Einen hohen Schadenersatz.An. s p r u ch richtete der Inhaber der Spitzenfabrik W. in Barmen gegen die Stadtgemeinde Barmen. W. war im Dezember 1900 dadurch auf dem Trottoir in der Hösenstraße verunglückt, daß der Deckel eines Kanalabflußrohres fehlte und er infolgedessen durch Hineintreten in die enfftandene Oeffnung sich einen doppelten Bruch des linken Beines zuzog. Kläger war in seiner Fabrik als Erfinder und Letter stets tätig und griff auch oft Praktisch mtt ein. Aus Anlaß des besagten Unfalles ging fein Geschäft aber zurück und schloß für das Jahr 1901 mit einer erheblichen Unterbilanz ab, währed all die Jahre vorher ein guter Gewinn erzielt worden war. W. beanspruchte wegen des Gewinnausfalles und Verlustes eine Entschädigung von 30 000 Mk. und für die ein. getretene Verminderung seiner Leistungsfähigkeit 5000 Mk. Jahresrente, teilweise noch begründet durch erforderliche Beschäftigung von Hilfskräften (Leiter, Werkmeister für seine Person). Das Landgericht Elberfeld erkannte die Haftpflicht der Stadt als erwiesen an, da die Vertreter der Stadt
das Fehlen des Deckels gewußt haben, zum mindesten aber wissen mußten. Der mangelhafte Zustand war schon am Tage vor dem Unfallsabend Polizeiorganen imtgefeilt worden. — Das Oberlandes gericht Köln erkannte auf die Berufung der Stadtgemeinde noch mehr zugunsten des Klägers und sprach diesem 30 000 Mk. einmalige Abfindung für den entstandenen Schaden und ein« Jahresrente von 5000 Mk. bis ans Leben send« zu. Don teilweisem Erfolg war die von der beklagten Stadtgemeinde gegen das Berufimgs- urteil eingelegte Revision begleitet. Das Reichsgericht hob das Urteil insoweit auf, als dem Kläger die Rente von 5000 Mk. auf Lebenszeit zngebilligt worden war, da eine so hohe Rente für unbestimmte Grenzen nicht gerechffertig erscheine. Insoweit wurde die Sache nochmals an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen und der Schadenersatzanspruch von 30 000 Mk. als berechtigt erklärt.
O Gegen die Geschworenenge. r i ch t e. In der Ersten Sächsischen Kammer sprach kürzlich der bekannte Leipziger Sttasrechtslehrer, Professor Wach, über die Strafprozeßreform. Er führte dabei aus, die Schwurgerichte müssen fallen. Unsere strafgerichtliche Organisation kranke an einer bedenklichen Buntscheckigkeit. Wir hätten vier Gerichtsarten, von denen das Schöffengericht sich am meisten bewährt habe. Wenn man auf die Erfindung des schlechtesten Gerichts eine Prämie ausgesetzt hätte, so hätte sie derjenige bekommen, der die Schwurgerichte erfunden hat. Wenn Liszt die Schwurgerichte als deutschnational verteidigt, so müsse er dagegen als gegen eine wissenschaftlich oberflächliche Ansicht auftreten. Die Schwurgerichte seien vielmehr eine Verschlechterung des englischen Schwurgerichts, vollzogen auf dem Bo- den der französischen Rechisbildung, von wo sie Deutschland übernommen habe. Wir wollen uni mit einer Autorität wie Wach nicht über diese theoretische Frage ftreiten; das praktische Leben aber und das gesunde Volksgefühl wird die Bei. behalttmg der Schwurgerichte durchsetzen.
B. Schwurgerichte und Strafprozeßreform. Bekanntlich foHen nach den neuesten Meldungen die maßgebenden Instanzen entgegen den Vorschlägen der Kommission für die Strafprozeßreform den Gedanke«, die Schwurgerichte umzugestalten, fallen gelassen haben. Ein energischer Gegner der Schwurgerichte in ihrer jetzigen Form, Staatsanwalt Schmittendorff» Guben, spricht in der Soergelschen Zeitschrift „Dal Recht" (Hannover, Helwing) die Hoffnung aus, daß in dieser Beziehung das letzte Wort noch nicht gesprochen sei. Wenn man schon auf die Umwandlung der Schwurgerichte in große Schöffengerichte verzichte, brauche man doch nicht überhaupt jedes beratende Zusammenwirken von Berufsrichtern u. Geschworene« auszuschließen Weshalb soll es gar verwehrt sein, daß auch nur ein einziger Richter an der Beratung der Geschworenen teilnähme, um zu verhindern, daß die Geschworenen die ihnen vom Gesetz gesteckte« Grenzen überschreiten, oder in schwierigen Materien auf Irrwege geraten? Fürchte man, daß die Gesckwo» renen sämtlich der Autorität des Richters sich unterordnen würden? Dies werde im Ernst wohl kaum jemand behaupten wollen. Sollte aber wirklich ein Geschworener nicht im Einklang mit seiner Ueberzeugung.' sondern nur aus Konnivenz gegen den die Beratung leitenden Richter seinen Spruch abgcben: nun, dieser Geschworene würde auch sonst kein selbständiges Urteil fällen; besser aber sei es, wenn er dem Urteil einet juristisch geschulten und an objektives Denken gewöhnten Mannes sich unterordne, als wenn er von irgend einem temperamentvollen Mitgeschworenen sich ins Schlepptau nehmen lasse. Wirkten Berufsrichter und Geschworene in der angegebenen Weise zusammen, dann geschehe, was im Interesse einer gesunden Rechtspflege dringend nötig sei.
Vermischtes.
„Heiliger Bureaukratius!" Die Elberfelder Firma Limbach & Bonert hatte am 12. März einen telegraphischen Auftrag erhalten, 10 Flaschen Sauerstoff nach CourriereS zu senden zum Gebrauche für die mit den Rettungsarbeiten beschäftigten deutsche« Arbeiter. Man bemühte sich natürlich, die S-nd ing sofort abgchen zu lassen. Indessen gab der Beamte am Unterbarmer Bahnhof den bündigen Bescheid, daß die Sendung nach den Betriebsbestimmungen nicht als Eilgut abgehen könne! Man wandte sich an dos Elberfelder Eisenbahnverkehrsbureau. Dort wurde mitgeteilt, daß die Beförderung der Sendung als Eilgut zulässig fei. Als man den Sauerstoff in Barmen nun endlich absenden wollte, stellte es sich heraus, daß die Elberfelder die Auskunft irrtümlich erteilt hatten. Schließlich sah man sich nach diesem Zeitverlust gezwungen, die Sendung als Frachtgut abgehen zn lassen. — Die Sache klingt einfach unglaublich!
Ernste Folgen einer spaßigen Geschichte. Es ist eine oft wiederkehrende Geschichte, daß ein ersonnener Spaß, der durch einen Dritten vermittelt werden soll, von diesem furchtbar ernst genommen wird und für den Veranstalter dan» ein emfindliches Nachspiel hat.