v mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchham.
Sonntagsbeilage: Allnftrirtes Sonntaasblatt.
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Zweites Blatt.
Für das neue
ZS 2* Quartal =Z
laden wir zum Bezug unserer Zeitung höflichst ein.
Die Overhesfische Heilung V stets wachenden Auflagehöhe das größt« meiftgrlekenlle und angrsehenste Blatt in Marburg und den angrenzenden Kreisen. Sie < ilt als daS Organ der Gebildeten aller Stände.
Der ^jährliche Bezugspreis K .Oberhessische Zeitung'mit dem beilieaen« den amtlichen Kreisblatt, dem Illnftr. SmintagSdlatt und der Lanvwirt- schastliche« Beilage beträgt nur 2 Mk. bei der Expedition, 2.25 3)IL bei den Postanstalten.
Der Inhalt der Zituug reichhaltig und trägt den Lesebedürf Nissen und Interesse« aller Volks» schichte« Rechnung. Der besseren und vielseitigen Ausgestaltung wiro fortgesetzt die größte Aufmerksamkeit gewidmet.
Der politische Teil ttff'Ä biete der innere« «ad anöwärttgea Politik, deren Fragen von einem streng nationalen, im besten Sinne konservativen, aber wo er angebracht ist auch freimütigen Standpunkte behandelt werden.
Der allgemeine u. unterhaltende brinatsPannendeRomane,kleinere <^k»t Feuilletons, Theater-u Mnstk» und Kunttbrsyrechungen, Hockischnl- «achrichten, ferner IN zwanolwei Reihen. folge erscheinerde Rnudichaaartikel populär-wissmschastlichen Inhalts, mevi- ziutfche, juriftttche usw. Rundschau, Aus Schule uud Kirche, Leer «ad Flotte, Aus der Frauenwelt «ab für die Frauen, die vielen Anklang ge- funden Haden.
Der lokale und provinzielle Teil enthält die neuesten Ereignisse in der Stadt, aus der Umgebung, der Provinz und den angrenzenden Gebieten, Ber> sammluugS- und Bereiusberichtr, intrressaute Nachrichte« aus allen Gebieten des öffentlichen Lebens, besonders Zett- und Streitfrage» aus der Kommunalpolitik.
Der Nachlichteudieust
ausgedehnter. Telegraphische und telephonische Bedienung von Frankfurt und Berlin durch das Wolff'sche Tcl.-Buceau. Eigene Parlameutsbertch'e aus dem Reichstage und dem preußischen Landtage. Außerdem besitzt die Zeitung zahl- rercheKorrespondenteu u. Mitarbeiter.
Der wirksame Erfolg aller An- IPIfiPit der.Oberhesi.Ztg.' ge. jviym sichert durch deren Berbrei- t«ug in Stadt und Land und durch Sediegene, kunstvolle Ausstattung des nseratenteils.
Marburg und Umgegend.
sNachdruck aller Originalartikel ist gemäß § 18 bei Urheberrechts nur mit der deutlichen Quellenangabe
»Oberhess. Ztg." gestattet.)
Marburg, 21. März.
§ Wann muß ein Lehrling in der Invaliditätsversicherung versichert werden? Bei dem herannahenden Öftertermin, mit der dann stattfindenden Einstellung von Lehrlingen tritt die Frage hervor, ob und unter welchen Umständen der Weister den Lehrling bei der Jnvaliditätsversicherung anzumelden hat. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen liegt die Sache wie folgt: Jeder Lehrling ist versieiierungspflichtig, wenn er das s6. Lebensjahr überschritten hat und Lohn bekommt. Als Lohn im Sinne dieses Gesetzes ist jede Vergütung in barem Gelds ;u betrachten, die nicht den Gharakter des Taschengeldes hat, also vielleicht über 50 Pfennig die Woche hinausgeht. (Es kommt nicht darauf an, daß der Lohn zur Anschaffung von Kleidungsstücken und ähnlichen vertragsmäßigen festgesetzten Sachenleistungen gegeben wird. Als Geschenke werden nur gelegentliche, nicht besonders ausbedungene Gratifikationen betrachtet, die ;u Weihnachten oder bei ähnlichen Gelegenheiten gegeben werden. Dagegen fällt der Versicherungszwang fort, wenn der Weister dem Lehrling nur freien Unterhalt, Kost, Logis, eventuell auch Kleidung gewährt, ihn also gewissermaßen in feine Familie aufnimmt.
• Zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens. Die neuerdings häufiger verlautbaren Klagen über die Belästigung der Bevölkerung durch umherziehende Zigeuner haben der preußischen Regierung Veranlassung gegeben, eine „Anweisung zur Bekämpfung des Zigeuncrwesens" zu veröffentlichen. In dieser Anweisung Werdau die bestehenden Bestimmungen einheitlich zusammengefaßt und gemäß den Erfahrungen aus neuerer Zeit vervollständigt. Die Anweisung unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen Zigeunern. Ersteren ist der Uebcrtritt über die Rcichsgrenze mit allen gesetzlich zulässigen Zwangsmitteln zu verwehren, wobei als Ausländer alle Zigeuner zu gelten haben, die nicht zweifelsfrei nachweisen können, daß sie Staatsangehörige eines deutschen Bundesstaates sind. Ausländische Zigeuner, die im Staatsgebiet betroffen werden, sind festzunehmen und auszuweiscn Die Ausweisung erfolgt, falls mit dem Heimatsstaate ein besonderes Abkommen besteht, gemäß den hierüber vorgesehenen Abmachungen und wird, wenn kein derartiges Abkommen borliegt, durch polizeiliche Verfügung durchgeführt. Bei inländischen, d. h. solchen Zigeunern, deren andere Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate nachweisbar ist, soll angestrebt werden, daß dieselben womöglich an einem bestimmten Wohnorte sich seßhaft machen, damit sie der Bevölkerung durch ihr Umherziehen nicht zur Last fallen. Als Maßnahmen, die gegen das Wandern der Zigeuner ergriffen werden können, führt die eingangs erwähnte Anweisung noch folgende an: Bei der Ausstellung von Ausweispapieren für Zigeuner (Pässe, Führungszeugnisse, Wandergewerbescheine usw.) ist stets besondere Vorsicht zu üben; für verwahrloste Zigeunerkinder ist die Fürsorgeerziehung zu beantragen; gegen alle Straftaten umherziehcnder Zigeuner ist mit besonderem Nachdruck einzuschreiicn; die Zigeunerbanden sind während ihres Umherziehens dauernd unter polizeilicher Beobachtung zu halten. Ueber das aus dieser allgemeinen Richtschnur sich er- geberrde Verhalten den Einzelfällen gegenüber gibt die „Anweisung" nähere Auskunft. Speziell über die Fürsorgeerziehung wird ausgeführt: Die Verhältnisse, unter denen die Zigeunerkinder im allgemeinen aufwachsen, haben häufig ihre sittliche Verwahrlosung zur Folge und geben die Veranlassung, sie gemäß § 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1900 der Fürsorgeerziehung zu überweisen. Die schulpflichtigen Kinder entbehren vielfach des geschlichen Volksschulunterrichts, die noch nicht schulpflichtigen befinden sich oft in einem Zustande körperlicher Verwahrlosung, welcher das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts erheischt. Das Wandcr- leben der Zigeuner allein genügt noch nicht zur Begründung eines Fürsorgeerziehungsbeschlusses, vielmehr ist die konkrete Feststellung erforderlich, daß das betreffende Kind der Verwahrlosung entgegengeht. Dieser Nachweis ist daher in jedem Einzelfalle auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse unter Bezugnahme auf den körperlichen Zustand, die mangelnde Schulkenntniffe oder etwaige Straftaten des Kindes zu erbringen. Die Gemeinde- und Ortspolizeibehörden haben nach dieser Richtung hin die minderjährigen Kinder der in ihrem Bezirke wohnenden oder aufhaltsamen Zigeuner besonders sorgfältig zu übcrlvachen und,sofern die Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung vorliegcn, dem Landrat als der zuständigen Antragsbehörde ungesäumt zu berichten. Bei Gefahr im Verzüge sind die Kinder dem Vormundschaftsgerichte mit dem Ersuchen unmittelbar vorzuführen, ihre vorläufige Unterbringung anzuordneu. Handelt es sich um Zigeuncrkinder auf der Wanderschaft, und kann das Verfahren an dem Orte, wo sie aufgegriffen sind, nicht eingcteitet werden, z. B. weil sich das Vormundschaftsgericht für örtlich unzuständig erklärt, so ist die Heimatsbehörde zwecks sofortiger Einleitung des Verfahren» ungesäumt zu benachrichtige«.
Hessen-Nassau nnd Nachbargebiete.
Rinteln, 19. März. Im vorigen Jahre berichteten wir an dieser Stelle über einen Akt unsäglicher Rohheit. Den beiden Weidekühen des Landwirts Fritz wurden in einer Nacht die Euter abgeschnitten. Die polizeilichen Recherchen blieben damals erfolglos, obgleich der Magistrat einen Preis von 100 M. auf Ermittelung des Täters aussetzte. Jetzt ist der ruchlose Mensch entlarvt. Die beiden Gebrüder Gronewald geriten dieser Tage in heftigen Streit, wobei der Aeltere dem Jüngeren einen Finger total abbih. Darüber empört, denunzierte der Jüngere den Aelteren und bezeichnete ihn als Täter obiger an den Kühen verübten Rohheit. Die Sicherheitspolizei verhaftete heute bereits den Unmenschen. Hoffentlich wird seine Strafe nicht zu knapp bemessen werden.
Bebra, 19. März. Der Königs. Hegemeister Rasch aus Iba feierte gestern im Kreise seiner Verwandten und vielen Berufsgenoflen sein SOjähriges Dienst- Jubiläum.
Sontra, 19. März. In dem benachbarten Berneburg wurde ein Mann durch den Hufschlag eines Pferdes lebensgefährlich verletzt, sodaß er in das Eschwegcr Landkrankenhaus gebracht werden mußte. Dort ist er, wie das „Eschw. Tgbi." meldet, gestern feinen Verletzungen erlegen.
Wiesbaden, 19. März. Die Mtchhändler sind weiter bemüht, eine Erhöhung des Milchvrei. ses von 20 auf 22 A durchzufetzen. Gestern ließen sie zu dem Zweck ein Flugblatt in 20 000 Exemplaren verteilen. Es braucht sich aber niemand darum zu kümmern, so lange ihm nicht von seinem Lieferanten die Mehrforderung ordnungsmäßig vorgetragen wird. Eine gestern ein- berufene Milchhändlerversammlung verlief stürmisch, aber-ergebnislos, da man sich anscheinend nicht einigen konnte.
Frankfurt a. M., 19. März. Kürzlich starb hier die Gattin eines sehr wohlhabenden Kaufmannes im Alter von 40 Jahren. Der Witwer war fast untröstlich. Etwa eine Woche nach der Beerdigung kramte er in den Effekten der Toten herum. Manches liebe Andenken fiel ihm dabei in die Hände. Schließlich warf er auch einen Blick in das Tagebuch der Verstorbenen. Es enthielt Eintragungen, daß eine Reihe seiner Freunde Besuche gemacht hatte, an den Tagen und zu Stunden, wo er nicht zu Hause war. Von diesen Besuchen hatte er auch niemals etwas vernommen. Nähere Bemerkungen über diese Ver- suche, die das Tagebuch enthielt, ließen den Mann nicht darüber im Zweifel, daß ihn seine Frau mit einigen seiner Freunde hintergangen hatte. Diese Entdeckung brachte den Unglücklichen so in Verzweiflung, daß er sich durch einen wohlgezielten Revolverschuß in den Kopf das Leben nahm.
Wetzlar, 20. März. In der Gemarkung Philippstein bei Wetzlar ist ein mächtiges Mamor- lager angetroffen worden, welches sich bis in die unmittelbare Nähe des Dorfes erstreckt. Es sicht bereits eine kapitalkräftige auswärtige Gesellschaft mit der Ortsbehörde in Unterhandlung, um das Recht der Ausbeute zu gewinnen. (28." Anz.)
Sooden o. W., 19. März. Zum Bürgermeister und Badkommisiar unseres Kurortes wurde der Hauptmann Prestien vom BrandenbttrüfchenFnß- artillerieregiment zu Mainz auf 8 Jahre gewählt anstelle des zum Bürgermeister von Schlüchtern gewählten bisherigen Bürgermeisters und Bade- kommissars Albrecht.
Elm, 19. März. An der Wiederherstellung der durch bedeutende Bodensenkungen entstan- denen Schäden auf dem (Hiner Bahnhofe arbeiten ca. 150 Mann Tag und Nacht. Von Frankfurt ist ein elektrischer Beleuchtungswagen gekommen, der nachts das ganze Senkungsgebiet beleuchtet und so das Arbeiten ermöglicht. Von Homburg und Wiesbaden wurden italienische Arbeiter der dortigen Bahnhofsneubanien requiriert, welche heute eintrafen.
Aus dem Diezhölztale, 20. Mörz. Dem „Rh. K." wird von hier geschrieben: Das Sektenwesen nimmt auch in unserer Gegend in erschreckender Weise zu. Nachdem vor nicht langer Zeit ein sog. Reiseprediger in Straßebersbach etliche Wochen mit großem Erfolg „gearbeitet", hat sich jetzt wieder ein „Bekehrer" eingestellt, der ebenfalls eine längere Tätigkeit auf diesem Gebiete in Aussicht gestellt hat. Durch Zettel usw. werden Bekehrte und Nichtbekehrte zu den Versammlungen eingeladen und sie folgen leider zu gerne. Man kann sich gar nicht genug wundern über die verkehrten Ansichten unserer Landleute Wird ihnen denn dort mehr geboten als in unserer Kirche? Es ist nur auffallend, daß sich diese „Bekehrer" zu einer Zeit einstellen, in der sich unsere Landleute einer guten „Hausmacher Wurst" erfreuen. Wenn diesem Unwesen in unserer Gegend von gewissen Seiten nicht bald Einhalt getan wird, sind die Folgen dieser Sek- tiererei für unsere Kirche nicht abzusehen.
Vermischtes.
Der abgelehnte Orden. Die Zurückgabe eines All« gemeinen Ehrenzeichens wird zurzeit viel in den Kreisen der Militäranwärter besprochen. Der Grenzaufseher Franz Weiß erhielt bei seiner Pensionierung das Allgemeine Ehrenzeichen. W. hat sich im Feldzuge 1870/71 besonders ausgezeichnet, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse, mit der goldenen Tapfer» keitsmedaille, später dem Hessischen Philippsorde« und dem Verdienstkreuz usw. dekoriert. Von seinem Vorgesetzten wurde er bei der Verabschiedung all Muster eines preußischen Beamten hingestellt. Al» man ihn, der im Besitze viel höherer Ehrenzeichen ist, mit dem Allgemeinen Ehrenzeichen bedachte, hat er letzteres der Ordensverwaltung mit dem Bemerken zurückgegeben, er glaube, daß er dies nicht verdient habe. Ueber diese Art der Verleihung von Ehrenzeichen ist man in den Kreisen der Militäranwärter verstimmt. Man erblickt darin eine nicht gerechtfertigte Herabsetzung des Beamten gegenüber anderen Per« fönen. Es wird die Ansicht vertreten, daß ein Grenz- aufseher mit solchen Auszeichnungen mindestens auf gleiche Stufe zu stellen ist mit dem Gemeindevorsteher X, dem gleichzeitig für langjährige Dienste der Kroneu- orden 4. Klasse verliehen wurde.
Schicksal eines Offiziers. Vom Kriegsgericht ist dieser Tage der frühere Leutnant v. S„ der jüngste Sohn eines vor einem Jahre verstorbenen bekannten Parlamentariers, wegen Fahnenflucht zu einer Strafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Prozeß hat, so schreibt das „B. T.", eine längere Vorgeschichte, die seinerzeit im Heere beträchtliches Aufsehen erregte. Herr v. S. war blutjunger Offizier, dienstlich tüchtig und ein schneidiger Reiter, der sich auch auf der Rennbahn hervortat. Als er einst vorn Sonnabend zum Sonntag eine kleine Spritzfahrt nach Berlin unternommen hatte, ging ihm das bare Geld aus, und er Borgte sich zur Rückkehr vom Stammtischkellner eines hauptsächlich von Offizieren besuchten großen Bräus in der Friedrichstraße 20 Mark. An diesem Zwanzigmarkstück sollte seine Existenz zugrunde gehen. Er vergaß es, den Betrag zurückzuschicken, beantwortete keine Mahnung, bis sich der Kellner bei dem stellvertretenden Kommandeur seines Regiments beschwerte. Diesem gab der junge Leutnant, einem unseligen Einfalle folgend, die dienstliche Versicherung, die zwanzig Mark bereits zurückgezahlt zu haben, — wohl in der Absicht, es nun gleich mit Zins und Zinseszins auch wirklich zu tun, und so die Sache aus der Welt zu schaffen. Aber auch dies vergaß er. Der Kellner meldete sich abermals beim Regimentskommando, der Sachverhalt wurde aufgeklärt, und nachdem das Ehrengericht auf gründ jener falschen Dienstmeldung erst zu einem Freispruche gekommen war, der Fall nun dem Kriegsgerichte übergeben. Auf dem vorgeschriebenen Wege war unterdessen die Angelegenheit bis an den Kaiser gelangt, und dieser zeigte sich mit ihrer Behandlung derart unzufrieden, daß et alle in Frage kommenden Vorgesetzten des leichtsinnigen jungen Leutnants zur Einreichung ihres Abschiedsgesuches veranlaßte: den Kommandeur, der seinen Urlaub der Angelegenheit wegen nicht unterbrochen hatte, den Major vom Stabe, der die Untersuchung geleitet hatte, den Divisionskommandeur, de als Gerichtsherr fungiert hatte, und schließlich auch den Auditeur. Der Missetäter selbst aber entzog sich der Aburteilung durch die Flucht nach England. Einer feiner Brüder, mecklenburgischer Dragoneroffizier, kaufte ihm auf dem Bahnhof Friedrichstraße eine Fahrkarte nach London und mutzte infolgedessen gleichfalls den bunten Rock ausziehen. Seitdem sind Jahre vergangen, die der ehemalige Leutnant in Amerika und Afrika zubrachte. Jetzt ist er zurückgekehrt und hat sich dem Militärgericht freiwillig gestellt. Die Strafe, die über ihn verhängt worden ist, erweckt jetzt die Erinnerung an die seltsamen Folgen, die ein von einem Kellner entliehenes Zwanzigmark- stück bis in die obersten Reihen des preußischen Offizierskorps üben konnte.
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