mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain
und den Beilagen: „Nach Feierabend" (wöchentliche Unterhaltungsbeilage) und Landwirtschaftliche Beilage."
M 285
Die „Gberhesftsche Zeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage. — Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich durch die Post bezogen 2,25 Mk. (ohne Bestellgeld), bei unfern Zeitung-stellen und der Exoedition Markt 21,) 2 Mk.
Marburg
Sonntag, 5. Dezember 1909.
Die Jnsertionigeblihr beträgt für die 7gespaltene Zeile oder bete« Raum 15 Pfennig, für Reklamen 30 Pfennig. — Druck und Verlag: Joh. Aug. lkoh, llaioersitätSbuhdruckerel Inhaber Dr. T. Hitzeroth, Marburg, Markt 21. — Telephon 65.
44. Jahrg.
Viertes Blatt.
Zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.
Diel zu wenig bekannt ist noch in den Kreisen der Kaufleute und Gewerbetreibenden da- am 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz über den unläMeren Wettbewerb. Und doch ist diese« Gesetz auf das Drängen dieser beteiligten Kreise hin erlassen worden. Und doch enthält das Gesetz so einschneidende Bestimmungen für das geschäftliche Leben, daß eine genaue Kenntnis jedem Geschäftsmann zu empfehlen ist.
Nachstehend seien die wichtigsten Bestimmungen mit kurzen Zusätzen, die die praktische An. wendung erläutern, wiedergegeben. (Die Beispiele sind dem Gesetzes-Kommentar von Seelo« entnommen.)
§ 1.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Als hiernach gegen die guten Sitten verstoßend sind anzusehen:
Auswüchse im Rabatt- und Zugabewesen, Verleitung zum Vertrauensbruch von Angestellten, .
Aufnahme Vertragsbrüchiger Angestellter Angriff der Konkurrenz in Wort und Schrift, Beschaffung von Waren auf Schleichwegen unter
Verleitung zum Vertragsbruch,
Anter Umständen Boykott von Fabrikanten, Kaufleuten seitens eines Kartells,
Gänzliche oder teilweise Vereitelung des Gewerbebetriebes des Mitbewerber» durch Kon«^ ventionen.
Mißbrauch von Chiffreofferten,
Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse zwecks Schädigung anderer Personen,
Veranlassung eines Streiks oder einer Sperre dem Konkurrenten gegenüber,
Herabsetzung der Konkurrenz,
Anpreisung der eigenen Ware durch wisienschaft- lich unwahre Angaben betreffs ihrer Eigenschaft
Ausschreitungen und Auswüchse im gewerblichen Lohnkampfe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, , „
Aussperrung eines Arbeiters durch einen Arbeiterverband, e
Anlockung von Käufern durch auftallend billige Preise in den Schaufenstern, welche nur für nicht gangbare Größen oder schadhafte Stücke Geltung haben,
Verbotswidrige Benutzung «ine« ftemden Ra- mens zu Reklamezwecken,
Ankündigung eines Nichtmitgliedes, es gebe Rabattmarken des X.'fchen Rabattvereins au» und nehme dessen Rabattmarken in Zahlung, Veröffentlichung verurteilender Erkenntnisse, wenn das erkennende Gericht die Veröffentlichung nicht zugebilligt hat,
Die Aufforderung in einer polnischen Zeitung, nicht bei den Deutschen" oder in einer antt- semitschen „nicht bei Juden" zu kaufen. ..
' ' ■' § 3.
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftlich« Verhältnisie, insbesondere über di« Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder Zweck des Verkaufes öder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet find den Anschein eines besonders günstigen Angebot» hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden.
Unter diesen Paragraphen fallen: Größtes Lager am Platze, Billigste Bezugsquelle am Platze, Größtes Geschäft am Platze, Sichere Heilung, Mittels des neuen Patentverfahren» hergestellt, Härtester Stahl.
Unrichtige Angaben liegen z. B. aot bei:
Medizinalwein bei einem Wein, der «inen Zusatz von Alkohol und Zucker enthält.
»Patentamtlich geschützt" bei Waren, für welche ein Warenzeichen eingetragen ist,
„Sefte Terpentinseife" bei Seife, die nicht lediglich aus Oel und Lauge besteht,
„Manila-Strohhüte" für Hüte aus Palmenbast, Dio Auszeichnung von Waren im Schaufenster mit Preisen, zu welchen die Waren im Laden nicht abgegeben werde«.
„Original-Stoffwäsche", wenn di« Ware nicht echt in Bezug auf den Stoffüberzug fft,
Die Bezeichnung einer nicht existierenden Firma auf der Ettkette,
Die Bezeichnung französischer Cognac" für einen in Deutschland hergestellten Cognac, „Echt Aalborger Korn" für einen nicht divett importierten Tafelaquavit.
Unwahre Angaben des Umsatzes: „Ausverkauf wegen Geschäftsauflösung", wenn da« Geschäft nur zum Schein verkauft wird, „Gleiche Geschäfte in Kreuznach, Worms, Oberstein ic.“, wenn nur eine gemeinsam« Ein- kaufsstelle existtert,
„Verkauf direkt zu Fabrikpreffen", wenn mtt Nutzen verkauft wird,
„Schuhwaren eigener Anfertigung", fall» die» nicht zutrifst,
„Schuhe von Prima Qualität", wenn die» nicht zutrtfft,
„Zur großen Fabrik", wenn der größere Teil nicht fabriziert wird.
Falsche Angaben über Beschaffenheit liegen vor, wenn bezeichnet werden:
Halbwollene Stoffe al« wollene, Rotzlederschuhe al» Chevreaux, Gloriaseid« als reine Seide, Deutsches Tuch als englisches Tuch, Halbseidene Stoffe als seiden«.
Falsche Angaben über Herstellungsart sind:
Waren eigener Anfertigung, nach Münchener
Art hergestellt,
Essenzfrei,
„Fabrikation von ic. rc." wenn diese Waren nicht vnn dem Betreffenden selbst fabrikmäßig hergestellt werden,
Natürliches Mineralwasser pp.
Angaben über Preisbemessung:
„Noch nie dagewefen« Preise", wenn in anderen Geschäften gleiche Preise bezahlt werden,
„Nur ein Preis", „Selbstkostenpreis", „Zu herabgesetzten Preisen", wenn vorher ein«
Preiserhöhung stattgefunden hat, Ausnahmetaqe und Spezialtage, wenn keine
Vergünstigungen gegen den normalen Verkehr gewährt werden.
Unrichtig« Angaben im Sinn« des § 3 find alle unbewußt unrichtigen Angaben, sind sie dagegen wissentlich unrichtig, dann greifen die Bestimmungen de« 8 4 Platz.
8 4.
Wer in der Abstcht. den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art de« Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder Zweck des Verkauf«, oder über He Menge der Vorräte wissentlich unwahr« und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Eeföngnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark öder mit ein«r dieser Strafen bestraft.
Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Behandlung mit seinem Wissen geschah.
Hierzu vergleiche man di« vorigen Beispiel«.
§ 6.
Di« Verwendung von Namen, di« im geschäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Vorschriften der 88 3, 4.
Im Sinne der Vorschriften der 88 3, 4 find den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Herkunft: Als Herkunftsbezeichnungen gelten z B nicht: Italienischer Salat, Magdeburger Sauerkohl, Westfälischer Schinken, Englische« Pflaster. Schweizer Käse. Frankfurter Würstchen usw. Sie sind zu Gattungsbezeichnungen geworden. Es sollen bei diesen Bezeichnungen dem allgemeinen Verkehr nur diejenigen Worte «rhalten werden, die zwar ursprünglich die Herkunft der Ware andeuteten, im Laufe bet Zeit aber diese VÄ>eutung verloren haben und zu einer allgemeinen Beschaffenheitsangabe geworden sind. Bei einer zum Gattungsbegriff
gewordenen Bezeichnung darf jedoch kein Zusatz gemacht werden, der darauf schließen läßt, daß die Ware von einem bestimmten Ort« stammt, z. B. „echte" orientalische Teppiche.
Die Herkunft bezeichnet dagegen z. B. Lieg- nitzer Bomben, Friäirichsdorfer Gebäck, Ceylon- Tee, Pommersche Fettgänse, Rügenwalder Cervelatwurst ic.
8 6.
Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, der Verkauf von Waren angekündigt, die au« einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift, werden mit Geldstrafe bis zu einhunderffünfzig Mark oder mit Hast bestraft.
Nicht erlaubt find folgende Bezeichnungen: Verkauf von Konkurswaren und anderen Waren zu Konkurspreisen,
Nach Aufhebung des Konkursverfahrens verkaufe ich usw.,
Waren au» dem Konkursverfahren,
Verkauf zu Taxpreisen de« Konkursverwalter«, Kein Konkursverkauf und doch so billig wie
Konkursware pp.
§ 7.
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündig- ung den Grund anznaeben, der zu dem Ausverkäufe Anlaß gegeben hat.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen für bte_ Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. Di« Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet.
Dem Worte Ausverkauf werden gleich erachtet:
Rämungsausverkauf, Räumungsverkauf, Um zu räumen, Gänzlicher Ausverkauf, Schneller und billiger Verkauf, Totalausverkauf, Nur noch kurze Zeit, Räumungspreise, Konkursausverkauf,
Verkauf von Waren wegen vorgerückter Saison, Verkauf wegen Aufgabe des Arttkels, Verkauf wegen Umbau des Ladens,
Verkauf wegen Verkleinerung des Betriebs usw. Kein Ausverkauf, aber Preis« wie bei einem Ausverkauf.
Als Gründe gelten nicht:
Ausverkauf von Einsegnungsgarderobe, Ausverkauf für die Reise, Ausverkauf von Ballroben, Weihnachtsausverkauf ic.
8 8.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftaufenb Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft, wer im Fall der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden find (sogen. Vorschieben oder Nachschieben von Waren).
8 9.
Der Ankündigung eines Ausverkaufs tm Sinne des § 7 Abf. 2 unb bes § 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft.
Auf Saison -und Inventur-Ausverkäufe, die in der Ankündigung al» solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschrif- ten der 88 7 und 8 keine Anwendung. Ueber Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe kann die höher« Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Han- delsverttetungen Bestimmungen treffen.
8 io.
Mit Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des 8 7 Abf. 1 zuwider «s unterläßt, in der Anwendung eines Ausverkaufs bex Grund anzugeben, bet zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;
L. wer ben auf Grund bes 8 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwverhandelt oder bet Befolgung dieser Anordnung unr ch« tige Angaben macht;
8. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 9 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiberhandelt.
8 12.
Mit Gefängnis bis zu «inem Jahre unb mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einet dieser Strafen wird, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezüge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen.
Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Be- ttiebes. der im geschäftlichen Verkehre Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annnimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezug« von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe.
Im Urteil ist zu erklären, daß das Empfangen« oder sein Wert dem Staate verfallen sei.
Als Geschenke und andere Vorteile können unter den Voraussetzungen des 8 12 (zum Zwecke der Bestechung und unlauteres Verhalten des Angestellten oder des anderen) event. auch gelten:
Das Freihalten in einer Gastwirtschaft, Verabfolgung von Billets für Vergnügungen jeder Art,
Empfehlung an andere,
Mitnehmen auf eine Reise in einem Wagen Darlehen an Verwandte, überhaupt Duldung der Gewährung von Vorteilen an Verwandte x.
8 13.
In den Fällen bet 88 1, 3 kann bet An- spruch aus Unterlassung von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in ben geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Auch können diese Gewerbetreibenden und Verbände denjenigen, welcher den 88 6, 8, 10, 11, 12 zuwiderhandelt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung enfftehenden Schadens ist verpflichtet:
1. wer im Fall des 8 2 die Unrichtigkeit bet von ihm gemachten Angaben kannte ober kennen mußte.
Gegen Rebatteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadenersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten: 2. wer gegen die 88 6, 8 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.
Werden in einem geschäftlichen Betrieb« Handlungen, die nach 88 1, 3, 6, 8, 10, 11, 12 unzulässig find, von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber bes Betriebes begründet.
8 14.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über di« Person bes Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eine» anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet find, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, so- fern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze bes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen, und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse, so ist der, Anspruch auf Unterlassung mit zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit bet Tatsachen kannte oder kenn«« mußte.
Die Vorschrift bes 8 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Nicht erlaubt tm Sinn« dieses Paragraphen ftnb folgende falsche Behauptungen: „Echokoladenfabrikate, die unter einem Zusatz von Kakaobutter hergestellt werden, seien unrein oder verfälscht", .
„Dem Kläger würden häufig Ware« zmM» gebracht", , ........— —li