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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

und den Beilagen:Nach Feierabend" (wöchentliche Unterhaltungsbeilage) und Landwirtschaftliche Beilage."

M 285

DieGberhesftsche Zeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage. Der Bezugspreis beträgt viertel­jährlich durch die Post bezogen 2,25 Mk. (ohne Bestellgeld), bei unfern Zeitung-stellen und der Exoedition Markt 21,) 2 Mk.

Marburg

Sonntag, 5. Dezember 1909.

Die Jnsertionigeblihr beträgt für die 7gespaltene Zeile oder bete« Raum 15 Pfennig, für Reklamen 30 Pfennig. Druck und Verlag: Joh. Aug. lkoh, llaioersitätSbuhdruckerel Inhaber Dr. T. Hitzeroth, Marburg, Markt 21. Telephon 65.

44. Jahrg.

Viertes Blatt.

Zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.

Diel zu wenig bekannt ist noch in den Kreisen der Kaufleute und Gewerbetreibenden da- am 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz über den unläMeren Wettbewerb. Und doch ist diese« Gesetz auf das Drängen dieser beteiligten Kreise hin erlassen worden. Und doch enthält das Ge­setz so einschneidende Bestimmungen für das ge­schäftliche Leben, daß eine genaue Kenntnis jedem Geschäftsmann zu empfehlen ist.

Nachstehend seien die wichtigsten Bestimmun­gen mit kurzen Zusätzen, die die praktische An. wendung erläutern, wiedergegeben. (Die Bei­spiele sind dem Gesetzes-Kommentar von Seelo« entnommen.)

§ 1.

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch ge­nommen werden.

Als hiernach gegen die guten Sitten ver­stoßend sind anzusehen:

Auswüchse im Rabatt- und Zugabewesen, Verleitung zum Vertrauensbruch von Ange­stellten, .

Aufnahme Vertragsbrüchiger Angestellter Angriff der Konkurrenz in Wort und Schrift, Beschaffung von Waren auf Schleichwegen unter

Verleitung zum Vertragsbruch,

Anter Umständen Boykott von Fabrikanten, Kaufleuten seitens eines Kartells,

Gänzliche oder teilweise Vereitelung des Ge­werbebetriebes des Mitbewerber» durch Kon«^ ventionen.

Mißbrauch von Chiffreofferten,

Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse zwecks Schädigung anderer Personen,

Veranlassung eines Streiks oder einer Sperre dem Konkurrenten gegenüber,

Herabsetzung der Konkurrenz,

Anpreisung der eigenen Ware durch wisienschaft- lich unwahre Angaben betreffs ihrer Eigen­schaft

Ausschreitungen und Auswüchse im gewerblichen Lohnkampfe zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer, ,

Aussperrung eines Arbeiters durch einen Ar­beiterverband, e

Anlockung von Käufern durch auftallend billige Preise in den Schaufenstern, welche nur für nicht gangbare Größen oder schadhafte Stücke Geltung haben,

Verbotswidrige Benutzung «ine« ftemden Ra- mens zu Reklamezwecken,

Ankündigung eines Nichtmitgliedes, es gebe Rabattmarken des X.'fchen Rabattvereins au» und nehme dessen Rabattmarken in Zahlung, Veröffentlichung verurteilender Erkenntnisse, wenn das erkennende Gericht die Veröffent­lichung nicht zugebilligt hat,

Die Aufforderung in einer polnischen Zeitung, nicht bei den Deutschen" oder in einer antt- semitschennicht bei Juden" zu kaufen. ..

' '' § 3.

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftlich« Verhältnisie, insbesondere über di« Beschaffen­heit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder Zweck des Verkaufes öder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet find den Anschein eines besonders günstigen Angebot» hervorzurufen, kann auf Unterlassung der un­richtigen Angaben in Anspruch genommen werden.

Unter diesen Paragraphen fallen: Größtes Lager am Platze, Billigste Bezugsquelle am Platze, Größtes Geschäft am Platze, Sichere Heilung, Mittels des neuen Patentverfahren» hergestellt, Härtester Stahl.

Unrichtige Angaben liegen z. B. aot bei:

Medizinalwein bei einem Wein, der «inen Zu­satz von Alkohol und Zucker enthält.

»Patentamtlich geschützt" bei Waren, für welche ein Warenzeichen eingetragen ist,

Sefte Terpentinseife" bei Seife, die nicht ledig­lich aus Oel und Lauge besteht,

Manila-Strohhüte" für Hüte aus Palmenbast, Dio Auszeichnung von Waren im Schaufenster mit Preisen, zu welchen die Waren im Laden nicht abgegeben werde«.

Original-Stoffwäsche", wenn di« Ware nicht echt in Bezug auf den Stoffüberzug fft,

Die Bezeichnung einer nicht existierenden Firma auf der Ettkette,

Die Bezeichnung französischer Cognac" für einen in Deutschland hergestellten Cognac, Echt Aalborger Korn" für einen nicht divett importierten Tafelaquavit.

Unwahre Angaben des Umsatzes: Ausverkauf wegen Geschäftsauflösung", wenn da« Geschäft nur zum Schein verkauft wird, Gleiche Geschäfte in Kreuznach, Worms, Ober­stein ic., wenn nur eine gemeinsam« Ein- kaufsstelle existtert,

Verkauf direkt zu Fabrikpreffen", wenn mtt Nutzen verkauft wird,

Schuhwaren eigener Anfertigung", fall» die» nicht zutrifst,

Schuhe von Prima Qualität", wenn die» nicht zutrtfft,

Zur großen Fabrik", wenn der größere Teil nicht fabriziert wird.

Falsche Angaben über Beschaf­fenheit liegen vor, wenn bezeichnet werden:

Halbwollene Stoffe al« wollene, Rotzlederschuhe al» Chevreaux, Gloriaseid« als reine Seide, Deutsches Tuch als englisches Tuch, Halbseidene Stoffe als seiden«.

Falsche Angaben über Herstel­lungsart sind:

Waren eigener Anfertigung, nach Münchener

Art hergestellt,

Essenzfrei,

Fabrikation von ic. rc." wenn diese Waren nicht vnn dem Betreffenden selbst fabrikmäßig hergestellt werden,

Natürliches Mineralwasser pp.

Angaben über Preisbemessung:

Noch nie dagewefen« Preise", wenn in anderen Geschäften gleiche Preise bezahlt werden,

Nur ein Preis", Selbstkostenpreis", Zu herabgesetzten Preisen", wenn vorher ein«

Preiserhöhung stattgefunden hat, Ausnahmetaqe und Spezialtage, wenn keine

Vergünstigungen gegen den normalen Verkehr gewährt werden.

Unrichtig« Angaben im Sinn« des § 3 find alle unbewußt unrichtigen Angaben, sind sie dagegen wissentlich unrichtig, dann greifen die Bestimmungen de« 8 4 Platz.

8 4.

Wer in der Abstcht. den Anschein eines be­sonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftliche Ver­hältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art de« Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder Zweck des Verkauf«, oder über He Menge der Vorräte wissentlich unwahr« und zur Irreführung ge­eignete Angaben macht, wird mit Eeföngnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark öder mit ein«r dieser Strafen bestraft.

Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrich­tigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten ge­macht, so ist der Inhaber oder Leiter des Be­triebes neben dem Angestellten oder Beauftrag­ten strafbar, wenn die Behandlung mit seinem Wissen geschah.

Hierzu vergleiche man di« vorigen Beispiel«.

§ 6.

Di« Verwendung von Namen, di« im geschäft­lichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Vorschriften der 88 3, 4.

Im Sinne der Vorschriften der 88 3, 4 find den dort bezeichneten Angaben bildliche Dar­stellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

Herkunft: Als Herkunftsbezeichnungen gelten z B nicht: Italienischer Salat, Magdeburger Sauerkohl, Westfälischer Schinken, Englische« Pflaster. Schweizer Käse. Frankfurter Würst­chen usw. Sie sind zu Gattungsbezeichnungen geworden. Es sollen bei diesen Bezeichnungen dem allgemeinen Verkehr nur diejenigen Worte «rhalten werden, die zwar ursprünglich die Herkunft der Ware andeuteten, im Laufe bet Zeit aber diese>eutung verloren haben und zu einer allgemeinen Beschaffenheitsangabe ge­worden sind. Bei einer zum Gattungsbegriff

gewordenen Bezeichnung darf jedoch kein Zusatz gemacht werden, der darauf schließen läßt, daß die Ware von einem bestimmten Ort« stammt, z. B.echte" orientalische Teppiche.

Die Herkunft bezeichnet dagegen z. B. Lieg- nitzer Bomben, Friäirichsdorfer Gebäck, Ceylon- Tee, Pommersche Fettgänse, Rügenwalder Cer­velatwurst ic.

8 6.

Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, der Verkauf von Waren angekündigt, die au« einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezug­nahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift, werden mit Geldstrafe bis zu einhunderffünfzig Mark oder mit Hast bestraft.

Nicht erlaubt find folgende Bezeichnungen: Verkauf von Konkurswaren und anderen Waren zu Konkurspreisen,

Nach Aufhebung des Konkursverfahrens verkaufe ich usw.,

Waren au» dem Konkursverfahren,

Verkauf zu Taxpreisen de« Konkursverwalter«, Kein Konkursverkauf und doch so billig wie

Konkursware pp.

§ 7.

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausver­kaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündig- ung den Grund anznaeben, der zu dem Aus­verkäufe Anlaß gegeben hat.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Ge­werbe- und Handelsvertretungen für bte_ An­kündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Be­ginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. Di« Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet.

Dem Worte Ausverkauf werden gleich er­achtet:

Rämungsausverkauf, Räumungsverkauf, Um zu räumen, Gänzlicher Ausverkauf, Schneller und billiger Verkauf, Totalausverkauf, Nur noch kurze Zeit, Räumungspreise, Konkursausverkauf,

Verkauf von Waren wegen vorgerückter Saison, Verkauf wegen Aufgabe des Arttkels, Verkauf wegen Umbau des Ladens,

Verkauf wegen Verkleinerung des Betriebs usw. Kein Ausverkauf, aber Preis« wie bei einem Ausverkauf.

Als Gründe gelten nicht:

Ausverkauf von Einsegnungsgarderobe, Ausverkauf für die Reise, Ausverkauf von Ballroben, Weihnachtsausverkauf ic.

8 8.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftaufenb Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft, wer im Fall der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden find (sogen. Vorschieben oder Nachschieben von Waren).

8 9.

Der Ankündigung eines Ausverkaufs tm Sinne des § 7 Abf. 2 unb bes § 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäfts­betriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengat­tung oder Räumung eines bestimmten Waren­vorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft.

Auf Saison -und Inventur-Aus­verkäufe, die in der Ankündigung al» solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschrif- ten der 88 7 und 8 keine Anwendung. Ueber Zahl, Zeit und Dauer der üb­lichen Saison- und Inventurausverkäufe kann die höher« Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Han- delsverttetungen Bestimmungen treffen.

8 io.

Mit Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft:

1. wer der Vorschrift des 8 7 Abf. 1 zuwider «s unterläßt, in der Anwendung eines Ausverkaufs bex Grund anzugeben, bet zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;

L. wer ben auf Grund bes 8 7 Abs. 2 erlas­senen Anordnungen zuwverhandelt oder bet Befolgung dieser Anordnung unr ch« tige Angaben macht;

8. wer den von der höheren Verwaltungs­behörde auf Grund des 8 9 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiberhandelt.

8 12.

Mit Gefängnis bis zu «inem Jahre unb mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einet dieser Strafen wird, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäft­lichen Betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch un­lauteres Verhalten des Angestellten oder Be­auftragten bei dem Bezüge von Waren oder ge­werblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen.

Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Be- ttiebes. der im geschäftlichen Verkehre Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annnimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezug« von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wett­bewerb eine Bevorzugung verschaffe.

Im Urteil ist zu erklären, daß das Em­pfangen« oder sein Wert dem Staate verfallen sei.

Als Geschenke und andere Vorteile können unter den Voraussetzungen des 8 12 (zum Zwecke der Bestechung und unlauteres Ver­halten des Angestellten oder des anderen) event. auch gelten:

Das Freihalten in einer Gastwirtschaft, Verabfolgung von Billets für Vergnügungen jeder Art,

Empfehlung an andere,

Mitnehmen auf eine Reise in einem Wagen Darlehen an Verwandte, überhaupt Duldung der Gewährung von Vorteilen an Verwandte x.

8 13.

In den Fällen bet 88 1, 3 kann bet An- spruch aus Unterlassung von jedem Gewerbe­treibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in ben ge­schäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Auch können diese Gewerbetreibenden und Verbände den­jenigen, welcher den 88 6, 8, 10, 11, 12 zuwider­handelt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung enfftehenden Schadens ist verpflichtet:

1. wer im Fall des 8 2 die Unrichtigkeit bet von ihm gemachten Angaben kannte ober kennen mußte.

Gegen Rebatteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druck­schriften kann der Anspruch auf Schaden­ersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten: 2. wer gegen die 88 6, 8 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.

Werden in einem geschäftlichen Betrieb« Handlungen, die nach 88 1, 3, 6, 8, 10, 11, 12 unzulässig find, von einem Angestellten oder Be­auftragten vorgenommen, so ist der Unterlas­sungsanspruch auch gegen den Inhaber bes Be­triebes begründet.

8 14.

Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über di« Person bes Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eine» anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet find, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, so- fern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze bes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behaup­tung oder Verbreitung der Tatsachen unter­bleibe.

Handelt es sich um vertrauliche Mitteilun­gen, und hat der Mitteilende oder der Em­pfänger der Mitteilung ein berechtigtes Inter­esse, so ist der, Anspruch auf Unterlassung mit zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zu­wider behauptet oder verbreitet sind. Der An­spruch auf Schadenersatz kann nur geltend ge­macht werden, wenn der Mitteilende die Un­richtigkeit bet Tatsachen kannte oder kenn«« mußte.

Die Vorschrift bes 8 18 Abs. 3 findet ent­sprechende Anwendung.

Nicht erlaubt tm Sinn« dieses Paragraphen ftnb folgende falsche Behauptungen: Echokoladenfabrikate, die unter einem Zusatz von Kakaobutter hergestellt werden, seien un­rein oder verfälscht", .

Dem Kläger würden häufig Ware« zmM» gebracht", , ........li