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gefpolitnt Zeile 80 Pfennig.

43. Jahrg.

Zweites Blatt

L

aus mir ihren

Der Lieblichkeit

entsteigen.

und Wild von

Getreide

Und zahllose Kräutergeschlechter Dadurch erauickt trinken Hirsch meinem Wafter, Dadurch gestärkt löschen Vögel Durst.

Und was genieß ich für Lohn?

Deutsches Mich. k

Bon der Fürsorgeerziehung. In einem Bericht einer Nachgeordneten Behörde über die Ausführung der Fürsorgeerziehung war ein Fall mitgeteilt worden wo einem Geistlichen, der sich gemäß § 4 Avs. 2 des Fürsorgeerzieh­ungsgesetzes über die Verhältnisse eines in Für­sorgeerziehung unterzubringenden Minderiähri- gen und dessen Eltern geäußert hatte, mangels des Schutzes der Geheimhaltung solcher Aus­künfte arge Belästigungen zuteil geworden sind. Im Einvernehmen mit dem Justizminister hat der Minister des Innern daraufhin folgendes entschieden: Durch Rundverfügung ist den Ju­stizbehörden empfohlen, in den Fürsorgeerzieh­ungssachen auf eine vertrauliche Behandlung der Aeußerungen der Auskunftspersonen (Geist­lichen, Lehrer, Gemeindevorstände) nach Mög­lichkeit Bedacht zu nehmen. Eine völlige Ge­heimhaltung der bezeichneten Auskünfte läßt sich insbesondere gegenüber dem im Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge­richtsbarkeit vorn 17. Mai 1898 vorgesehenen Rechte auf Einsicht der Eerichtsakten nicht er­reichen. Die Einsicht der Gerichtsaktenkann" nach § 34 dieses Gesetzes jedem insoweit ge­stattet werden, d. h. nach pflichtmäßigem richter­lichen Ermessen jedem insoweit zu gestatten, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 7 des Fürs.-Erz.- Gesetzes auch für die Einsicht der Fürsorge­erziehungsakten. Der Richter ist allerdings, wie das Kammergericht näher ausgeführt hat, beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß der Antragsteller nur aus Schikane handelt oder sonstige unlautere Zwecke verfolgt, in der Lage, die erbetene Akteneinsicht trotz Glaubhaftmach­ung eines berechtigten Interesses zu verweigern. Daß in dem erörterten Fall solche besondere Um­stände Vorgelegen haben, ist nicht mitgeteilt. Hiernach wird auf Grund der gegenwärtig gel­tenden Gesetzesvorschriften das Verhalten des Vormundschaftsgerichts und der Bescheid des Landgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden sein. Eine Aenderung des gegenwärtigen Ee- setzeszustandes aber anzustreben, kann das vor-

Forschest Du Wanderer, wer ich sei und was ich trage?

Ich bin der heiligen Elisabeth Quell.

Mit wilder Flut tränkend mein Mutterland, Welchem Eichen, Buchen, Fruchtbäume und

Marburg

Sonntag 23. August 1908.

Fülle:

Und was ist schöner wohl als jenes Anblicks Herrlichkeit?

Was behaglicher als diese Schattierung? Was wonniger als diese Luft milde?

Was endlich süßer als dieser Vögel Wettgesang?

Dies alles sieh! bringt preiswürdigen Dankes Huldigung mir dar,

Diesem füg ich bei des Wassers Köstlichkeit und schmeichelndem Wellengeriesel!

Drum preißt mich als eine der ersten von Hesiens Quellen.

Allein noch mehr!

Mich genießet jeder Bewohner des Hesienlands,

Nicht niedriges Volk allein, sondern jeder Sprosse von königlichem fürstlichen Ge­schlechte

Und deren Nam' in hohem Ruhme stand!

Auf der anderen Tafel lieft man die Fortsetz­ung der Inschrift: .

Unter diesen kam weiland oftmals zu mrr die heilige Elisabeth,

Ungarn Königs Tochter, Ludwig» Ehegemahl, mildthüttg gegen die Armen,

Gütig gegen all«, demüthig und geduldig. Im beißen Gebet zu Gott gewandt.

Und dankeno Gott, der Natur und mir Erbaute sie neben mich ein kleines Bethaus,

Schmückte mich zuerst nach ihrer Zeiten Sitte., mit einfachem Bau und nannte mich: Elisabeth-Born". Unter vielen ihrer glorreich Entstammten \

Hat nachmals der Erlauchte und mächtige Fürst Ludwig,

Des großen Philipps Sohn und Heften Malabo» niers

Hier seinen Geburtstag wie seiner Edelen, Hei» teren Antlitzes oft gefeiert.

Genießend meiner Änmuth, Und hat deften zum Gedächtniß der Ahnmutter lobsamer Weise treu.

An meine Mündung ein Steinbecken und feste» Gebäude

Nach dorischer und jonischer Säulen Art. errich» ten lassen, Im Jahre 1596.

Lebe wohl, Leser und willst Du meine Süß« schmecken,

So füge dich nachstehenden Gesetzen.

Diese sind auf einer kleinen über der Vrunnenhalle befindlichen Tafel zu lesen und lauten:

Sei rein, entweih mich nicht

Durch Schandwort, Körper oder Tat,

Verletze niemals mein Gestein und meiner Hallen-Bau,

Drängt Dich der Sonne Glut so fleuch hierher. Lösch Deinen Durst und wasche Dich, Genieß des murmelnden Geräusches und di»

Anmut mannigfalt

Und preise meines Schöpfers Gott.

In einem Gewölbe, das 3 Meter tief und iy2 Meter breit ist, wird das Wafter in einem steinernen Trog aufgefangen. Bor der Grotte war ehedem ein mit Bänken und Anlagen ver­sehener schöner Platz, der in früheren Jahren den Marburgern als vielbesuchter Vergnügungs­ort diente. (Schluß folgt.)

Man abonniert auf die täglich erscheinendeOb"hessisch« ..." Zeitung" bei allen Postämtern und unfern Rettung 3 ft «Ken in WS Kirchhain und Detter sowie b«l unserer Trpedstton -Markt »t. _ Der Bezugspreis beträgt durch bte Post 2,85 Mk. (ohne Bestellgeld), bei unfern Zeitungsstellen und der Expedition 2 Mk.

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Die auf der rechten Seite de» Brunnenge« bäudes angebrachte Tafel hat folgende Inschrift und lautet übersetzt:

Ter Baumeister Ebert Baltwem bei dem Landgrafen Ludwig IV.

Don L. Mülle r.

(Fortsetzung.)

Das letzte Bauwerk, das der Landgraf Lud­wig durch seinen Baumeister aussühren ließ, war der sog. Schröcker - oder Elisabeth- b r u n n e n unweit Marburg. Etwa % Stunde von Marburg, jenseits eines waldigen Gebirges, bei dem kurmainzischen Dorfe Schröck, wird der Wanderer durch ein stattliches Vrunnengebäude überrascht, in dessen gewölbter Halle sich eine sprudelnde Quelle befindet. Dieses Vrunnen­gebäude wurde von Landgraf Ludwig IV. von Oberheften im Jahre 1796 zu Ehren seiner Stammmutter erbaut. Die durch unbegrenzte Wohltätigkeit berühmte Elisabeth die Heilige, besuchte gern diese Quelle und überließ sich in der romantisch schönen und einsamen Gegend in einem an dieser Quelle erbauten Bethause reli­giösen Gefühlen. Von Marburg nach dieser Quelle soll ein Steinpflaster geführt haben, wo­von noch lange Spuren bemerkbar waren. Ge­nanntes Bethaus war die Kapelle zum heiligen Kreuz, in der auch noch der Landgraf gerne mit seinen Räten verweilte. Das Volk schrieb da­mals diesem Wafter eine besonders reinigend« Kraft zu, soll doch die fromme Fürstin, wie die Sage erzählt, hier ihr Weißzeug selber ohne Seife gewaschen haben und so war es lange Sitte, daß die Bewohner der umliegenden Dör­fer um Pfingsten ihre Wäsche an dieser Quelle ohne Seife reinigten. Zu beiden Seiten de» zwei Stock hohen Brunnengebäudes sind zwi­schen Pfeilern Sitze in Nischen angebracht, w» man die ganze romantische Gegend mit ihren

mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

«ud dr» Keila gen:Kttrrarr scher Ameiaer«.Kandmirtschaftliche Keilage" und ,,Illustrierte« K-uutag-blatt«.

liegende Material nicht für ausreichend erachtet werden.

Die Fahrkartensteuer. In Sachen Fahr­kartensteuer hat der Finanzminister an die Oberzolldiretttonen folgende Verfügung ge­richtet: Einem Schreiben des Herrn Reichskanz­ler» (Reichsschatzamt) zufolge hat er im Einver­ständnis mit mir angenommen, daß von einer nochmaligen Erhebung der Fahrkartensteuer ab­gesehen werden kann, wenn Fahrtausweise auf ander» Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder anstelle bereits gelöster Zeit­fahrkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz für verlorene Karten dienen oder auf einen anderen^ als den bis­herigen Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind. Für die Fälle der Um- schreibung der bisherigen Karte auf eine andere Person oder Strecke ergibt sich dies zweifelsfrei daraus daß durch die Umschreibung an der für die Besteuerung allein wesentlichen Beurkund­ung der erfolgten Zahlung des Personenfahr­geldes nichts geändert wird. Soweit dagegen anstelle der ursprünglichen eine neue Urkunde ausgestellt wird, wird allerdings verlangt wer­den müften, daß die neue Karte durch di« Be­zeichnung als Ersatzkarte oder in anderer Weise erkennbar in Abhängigkeit von der früheren Karte gestellt werde. Hiernach sind die beteilig­ten Behörden mit Anweisung zu versehen.

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Rach feststehenden Rechtsgrundsätzen begründet für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallver­sicherung die Aufnahme eines Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis in gleicher Weift, wie auf dem Gebiete der gewerblichen, Unfall- Versicherung die Eintragung eines Betriebs in das Kataster der gewerblichen Berufsgenoften- schaft, für die die Aufnahme oder Eintragung veranlassende Berufsgenossenschaft die formelle Verpflichtung zur Entschädigung der in dem Be­triebe sich ereignenden Unfälle. In gleicher Weise kann auch, nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, durch die Aufnahme eines an sich nach den gesetzlichen und statutari­schen Bestimmungen der Zwangsversicherung nicht unterliegenden Unternehmers in das Ver­zeichnis der Zwangsversicherten oder durch die Kennzeichnung eines solchen Unternehmers in dem von dem Eenoftenschaftsvorstande den Ge­meindebehörden mitzuteilenden, Unternehmer­verzeichnisse durch Ausnahme eines das Vor­liegen der Zwangsversicherung begründet wer­den. Allerdings läßt sich, da der Rechtsgrund der Zwangsversicherung immerhin nur ein for­maler ist, die Entschädigungspflicht der Verufs- genoftenschaft nicht über den Umfang hinaus er­strecken, in welchem die Heranziehung zur Selbst- versicheruny formell erfolgt ist: es kann also, so­fern die Selbstversicherung nur auf den Haupt­betrieb beschränkt war, die Entschädigung nicht für Unfälle in Nebenbetrieben gefordert werden. Diese Grundsätze lüften nur bann eine Aus­nahme zu, wenn der Unternehmer arglistig die Eintragung verwirkt hat, oder wenn, er bei Er­teilung der Auskunft über die für die Zwangs-

verstcherung maßgebenden Verhältnifte derart grob fahrlässig verfahren ist, daß er btt Anwen­dung auch nur eines geringen Maßes von Sorg­falt sich der Unrichtigkeit und Unvollständigkeir «einer Angaben und weiterhin ihrer Tragweite für die Entschließung des Genoftenschaftsvor» standes bet Heranziehung des Unternehmers zur Selbstversicherung bewußt sein mußte. Liegen solche Umstände aber nicht vor, so ist nach den Grundsätzen von Treu undGlauben die Zwangs» Versicherung rechtswirksam begründet. .

Aus den Kolonien, lleber den Stand der Arbeiten an der Kameruner Eisenbahn berichtet dieDeutsche Kolonialzeitung": Die eigentlichen B »arbeiten an der Manenguba-Bahn haben sich insofern etwas ungünstig gestaltet, als der Bau der beiden großen Brücken auf der unteren Strecke über den Bomono-Kriek und über den Mombe-Bach, sich stark verlangsamt hat. Beim Bomono-Kriek war in erster Linie der schlam­mige Untergrund, wie auch teilweise die starke Strömung von Ebbe und Flut daran schuld, während beim Mombe-Bach wohl der überaus schwierige Matettaltransport das Haupthinder­nis gebildet hat. Für die erstere Brücke ist die Eisenkonstruttion bereits an Ort und Stelle, es wird also noch im Laufe der Sommermonate ihre Montierung und damit das Vorrücken des Oberbaues bis Sufta (Klm. 23) beginnen. Die Erdarbeiten haben einen erfreulichen Fortgang! genommen; die Fertigstellung des Planums 6t» Klm.einige 7V" wird bis zum Dezember erwar^ tet Es dürfte mit dieser Fertigstellung die der letzteren der beiden oben genannten Brücken zu­sammenfallen, sodaß auf eine provisorische Be­triebseröffnung bis dahin am Anfänge nächsten Jahres zu rechnen wäre. Es wäre damit bte Eisenbahnverbinbung zwischen bent Handelsplatz Munbame unb bet Küste gesichert, und der Oel» reichtum bei Kaki und östlich Munbame könnte in umfangreichem Maße bet Küste zugefuhrt werden Auf bei zweiten Hälfte bet Gesamt- stiecke sinb aller Wahrscheinlichkeit nach große Schwierigkeiten zu überwinden, da eine Reihe von Brücken, allerbings kürzeren, noiwenbtg wirb. Doch sinb wohl bis Gelänbeschwierigketten soweit überwunden daß eine Befürchtung die Bahn könnte zum Konzessionstermin nicht fettig gestellt weiden, grundlos ist. Naturgemäß hängt die Fortentwicklung der Bautätigkeit seht von den Arbeiterverhältniften ab. In richtiget Erkenntnis der Sachlage hat das Gouvernement seine Unterstützung dahin zugesagt, daß für ab- gehende Arbeiter, deren Vertragszeit zu Ende ist, hinreichend Ersatz gestellt wird. Mit der richtigen Lösung der Arbeiterfrage steht und fällt eben der Bahnbau wie der Pflanzungsbe­trieb in unseren Schutzgebieten; die Verhältnifte in Kamerun beweisen, daß der grundsätzlich ablehnende Standpuntt des Staatssekretärs, den Privatgesellschaften Arbeiter zu stellen, in un­seren tropischen Kolonien eben garnicht aufrecht zu erhalten ist.

Dörfern unb Fluren, eine alte bei Wittelsberg ftehenbe Warte, Schweinsberg mit seinen Schloß- gebäuben unb bie einstige Bergveste Amöne­burg übersehen kann.

Der untere, bie Brunnenhalle in sich saftende Stock ruht auf vier Säulen. An dem oberen Stockwerke mit seinen sechs Pfeilern sind zwei große Jnschriststafeln angebracht, zu r Linken erblickt man das mannsfeldsche Wappen, zur Rechten das württembergische und darüber das hessische Wappen zum Andenken an seinen Er­bauer unb seine beiben Gemahlinnen. Darunter auf bent Friese des Hauptgesimses sinb vierzehn Wappen von fürstlichen Räten angebracht. Diese sinb folgenbe: 1. Burgharbt von Cram, Statt­halter; 2. Hans Ernst Graf von Solms; 3. Wil­helm von Oynhausen, Lanbkomtur in Heften; 4. Johannes Riebesel zu Eisenbach, Erbmar- schall; 5. Rubolf Wilhelm Rau von Holzhausen, Hauptmann in Gießen; 6. Johann von Dalwigk, Hofrichter in Marburg: 7. Alexanber Döring, Hofmeister; 8. Joh. Jost Rau zu Holzhausen; 9. Kaspar Magnus Schenck, Erbschenck in Heften; 10. Heinrich von Baumbach, Oberforstmeister; 11. Michael Gutacker, Stallmeister; 12. Philipp von Baumbach, Kammerjunker; 13. Heinrich von Cram unb 14. Daniel von Ehringshausen, Kammerjunker. Die Wappen bet Anberen sinb: 1. Siegfried Klotz, Kanzler; 2. Hermann Larsner, Vizekanzler; 3. Ph. Chelius, Kammer- meister; 4. Th. Heidrich Lunicerus, Rat; 5. Jak. Jungerminn, Rat; 6. Hermann Vultejus; 7. Reinhard Scheffer, Rat; 8. Christoph Pauli, Rat; 9. Nikolaus Becker, Rat; 10. Johann Wolf. Medicus; 11. Heinrich von Blankenheim, Rat;

Hier im Lyzeum wird der Unterricht in den einzelnen Fächern der höheren Mädchenschule nach Umständen und nach Bedürfnis weiterge­führt. Obligatorisch aber ist der Unterricht in der Pädagogik, in der Haushaltungsurkunde mit Hebungen in Küche und Hauswirtschaft, in der Kindergartenunterweisung mit Beschäftigung in Krippe Kinderhort und Samariterkursen, in der Bürgerkund« und Volkswirtschaftslehre mit der Besichtigung von Anstalten der Wohlfahrtspflege und inneren Mission verbunden sein sollen, in hauswirtschastlichem Rechnen und in der Nadel­arbeit. Nach Beendigung de» Lyzeumsunter- richtes steht das Mädchen im Mindestalter von achtzehn Jahren. Es bleibt also immer noch genügend Zeit zur prattischen Weiterbildung im Hause und in der Familie.

Der Aufbau der höheren Mädchenschulen nach den neuen Bestimmungen.

^Es wird vielen unserer Leser und Beterinnen Nicht uninteressant sein, im einzelnen zu erfah­ren, wie bie neuen höheren Lehranstalten für ffunge Mäbchen aufgebaut werden sollen.

' Die höhere Mädchenschule soll bekanntlich künftig zehn Klaften haben. Der Eintritt in %te zehnte Klasse erfolgt mit dem sechsten Le­bensjahre. In der siebenten Klaffe erst soll 'bei Unterricht im Fianzöstschen beginnen, in der leierten bet in ber englischen Sprache. Bei bem -Eintritt in biese vierte Klaffe haben die Mäd­chen ein Mindestalter von zwölf Jahren erreicht. Nach dem Abschlufte der vierten Klaffe, also bei einem Mindestalter von dreizehn Jahren, wer­den sie sich in der Regel entscheiden müften, ob sie in bie Stubienanstalten übertreten wollen, um einen Gymnasial- ober Realgymnastalkursu» durchzumachen. Diese Kurse sind in sechs Klaften eingeteilt. In ber sechsten Klasse beginnt bei lateinische Unteiiicht. Die sechste und fünfte Klaffe sinb bei ben Gymnasial- unb Realgymna- fialkuisen gleich. Eist von bei vielten Klaffe bet Stubienanstalten erfolgt bie Gabelung bet Kurse. In ber vierten Klaffe ber Gymnasial­kurse beginnt ber Unterricht im Griechischen. Wenn bie Schülerin biese Kurse beenbet hat unb sich ber Abgangsprüfung unterzieht, hat sie ein Minbestalter von neunzehn Jahren erreicht. Will aber bie Schülerin ber höheren Mäbchen- fckule nicht den Gymnasial- ober ben Realgymna- siälkursus ber Stubienanstalten burchmachen, fonbern ben Oberrealschulkursus, so braucht sie die höhere Mädchenschule erst nach Vollendung der dritten Klasse, also im Mindestalter von yierzehn Jahren zu verlaften, da die Oberreal- fchulkurse nur fünf Klassen haben. Auch bei die­sen Kursen würde das Mindestalter, wenn die Abschlußprüfung abgelegt wird, neunzehn Jahre betragen.

Will aber eine Schülerin der höheren Mäd­chenschule nicht zur Stubienanstalt übergehen, sondern in der Mädchenschule bleiben, bann Dofienbet sie bie Schullaufbahn in einem Min­destalter von sechzehn Jahren. Sie kann bann dreierlei tun, entweder bie Schule verlaften unb ins Leben treten ober sich zur höheren Lehrerin ausbilben ober bas Lyzeum, bie sogenannte Frauenschule, besuchen. Das höhere Lehrinneu- feminar soll mit biefer Frauenschule so verbun­den werben, baß bie Seminaristinnen an bem Unterrichte in gewissen Fächern ber Frauenschule teilnehmen können. Der Lehrkursus fät die höhere Lehrerin soll drei Jahre dauern; nach abgelegter Prüfung folgt ein sogenanntes prak­tisches Jahr, so daß also bie höhere Lehrerin im Mindestalter von zwanzig Jahren ihre Ausbil­dung vollendet bat. Der Kursus ber Frauen- schuje ober bes Lyzeums ist nur zweijährig.