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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

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<,,1 m.t hip täglich erscheinendeObcrhessische anDie Insertion-gebühr beträgt für die 7gespaltene Zeile

^eltuna" bmalle»Postämkrn und unsern Zeitungsstellen in MtlrvMg oder de«n Raum 15 Pf-nntg, für Reklamen §0 Pfennig. - 43

SirLhanlund Wettersowie bei unserer Expedition - Markt 21. Q( ir 1 nnQ Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch Unwersitätsbuchdruckerel 401 -x)*#*»«

- Ter Bezugspreis beträgt durch die Post 2,28 Mk. (ohne ^oNNllbeNd, 25. Apttl 1908. Inhaber Dr. C.Hitzeroth .Marburg,'Markt 21. Telephon55.

Bestellgelds, bei unsern Zeitungsstellen und der Expedition 2 Mk.1^

Der heutigen Nummer liegt bei Kreisblatt Nr. 33.

Bestellungen

für dieMonate Mai «nd Juni auf die

»Oberhessische Zeitung" nebst ihren Beilagen werden von unserer Expedition (Markt 21) unseren Ausgabestellen in Kirch­hain, Neustadt und Wetter, sowie von alle» Postanstaiten und Landbriesträgern ent- gegengenommen.

Das neue Weingejetz.

Im Reichsanzeiger ist der Entwurf eines Weingesetzes veröffentlicht, der, wenn auch nicht alle, so doch die meisten noch ausstehenden Wünsche der Weinbauer erfüllen dürfte; na­mentlich in der Begrenzung des Zuckerns der Weine, der Feststellung des Herkunftsortes, der Deklaration des Rotweißverschnittes und ähn­licher Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb. Dem Weintrinker wäre, wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen sich bewähren, gleichfalls ein gutes Ostergeschenk gemacht. Der Zvckcrwafferzusatz rst für manche Weingegenden nicht zu entbehren. Die bisherigen Bestimmun­gen über diesen Zusatz haben aber das Zuckern über das notwendige Maß eher erhöht als ver­mindert, besonders durch das Gesetz vom 20. April 1892. Aber auch im Gesetz vom 24. Mai 1901 blieb die Vorschrift hierüber insofern un­genügend, als nicht näher bestimmt wurde, was unter Verbesserung des Weines verstanden, wann also Wein als verbesserungsbedürftig an­gesehen werden dürfe; auch blieb die Schwierig­keit, in jedem einzelnen Falle zu bestimmen, ob die Vermehrung der Menge als erheblich an­zusehen, die Höchstgrenze also überschritten sei. Hier setzt der neue Entwurf ein. Gegen die Festsetzung einer Höchstgrenze des Zuckerwasser- gesetzes werden insbesondere praktische Bedenken und die Rücksicht auf den Weltmarkt geltend ge­mocht.

Die Verfolgung des Gesichtspuntts, daß der Zuckerwasserzusatz nur dazu dienen soll, auszu­gleichen, was durch Ungunst des Jahres den Trauben an der Reife fehlt, führte die Regier­ung zu der Erwägung, die Vornahme der Zucker­ung in jedem Falle in die Gegend zu verweisen, zum Vergleiche geeignete natürliche Erzeug­nisse zur Hand sind, d. h. in das Weinbaugebiet aus dem die Trauben stammen. Der Begriff braucht nicht eng gefaßt zu werden, sondern etwa in dem landläufigen Sinne, indem er dazu dient, Gebiete zu bezeichnen, deren Erzeugnisse bei aller Verschiedenheit im einzelnen doch den Erzeugnrgen anderer Gebiete gegenüber be­stimmte, Weinkennern wohlbekannte Eigentüm­lichkeiten aufweisen. Auch wird bei der Ab­grenzung darauf geachtet werden müssen, daß die einzelnen Gebiete eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit behaupten können. Diese Vor­schrift im Vereine mit der vom Reichstage be­fürworteten, die Ueberwachung des Geschäfts er­leichternden Beschränkung des Zuckerns auf Herbst und Frühwinter wird dazu beitragen, die Verwendung von Zucker bei der Weinbereitung in den Grenzen zu halten, in denen sie den NamenVerbesserung" verdient. So sollen ge­zuckerte Weine nicht als Naturweine bezeichnet werden dürfen, geographische Namen im Wein­handel nur zur Bezeichnung der Herkunft ver­wendet. Es soll eben die Möglichkeit im Handel mit Wein geographische Namen ohne Rücksicht auf die Herkunft des Weines als Gattungs­namen zu benutzen, abgeschafst und die Bezeich­nung gezuckerten und durch Verschnitt hergestell­ten Weines in einer Weise geregelt werden, die Len unveränderten Erzeugnissen des Weinbaues den gebührenden Vorrang sichert. Im Rahmen des Hergebrachten kann jedoch der Gebrauch ein- r "l1 ^emarkungsnamen zur Benennung gleichartiger und gleichwettiger Erzeugnisse des betreffenden Weinbaugebiets weiterhin gestattet werden. Einer besonderen Vorschrift für Rot­wernverschnitte würde es bei dieser Rechtslage dann nicht mehr bedürfen.

soll der im Auslande herge- ftellte Wern unter die gleichen gesetzlichen Vor- .schrrften gestellt werden wie der deutsche und da die Herstellung der Ueberwachung entzogen'ist von der Einfuhr ausgeschlossen bleiben falls mcht nachgewiesen wird, daß die Herstellung «ttt den Vorschriften des Gesetzes im Einklang steht. Erleichterungen find fakultativ hinsichtlich Der Ordnungsvorschriften des Gesetzes und, so­weit die Vorschriften oder Gewohnheiten de« Ursprungslandes genügende Sicherheit bieten, bezüglich der Krllerbehandlung des Weines

vorgesehen, soweit nicht gesundheitliche Rücksich­ten entgegenstehen.

Ergänzt sollen ferner die Vorschriften über die Herstellung von Schaumwein werden, freilich nicht im Gesetze, sondern in den Ausführungs­bestimmungen, da ja die Schaumweinbereitung lediglich eine fortgesetzte Kellerbehandlung des Weines ist.

Festgestellt soll endlich noch werden, was An­spruch auf die Bezeichnung Kognak hat. Die Hauptfrage ist, ob der Alkoholgehalt, ent­sprechend der ursprünglichen Art der Gewinnung in Kognak, ausschließlich aus der Desttllation von Wein herrühren muß, oder ob es genügt, wenn dies nur für einen Teil des Alkohols zu­trifft. In der französischen Gesetzgebung hat sich in neuerer Zeit die strengere Ansicht Gelt­ung verschafft. Die führende Stellung der fran­zösischen Industrie wie der Umfang der Einfuhr französischer Erzeugnisse nach Deutschland lassen es angezeigt erscheinen, diesem Vorgänge zu fol­gen und einen Grundsatz anzuerkennen, dessen strenge Beobachtung auch der deutschen Industrie nur von Nutzen sein kann. Um jeder Täuschung über die Herkunft vorzubeugen, soll daneben be­stimmt werden, daß ähnlich wie im Schaum­weinhandel auf jeder Flasche mit Kognak das Land anzugeben ist, wo der Inhalt für den Verbrauch fertiggestellt worden ist.

Vertreter der Kognakbrennerei wie des Kog­nakhandels haben sich mit dieser Art der gesetz­lichen Regelung einverstanden erklärt.

Die Nahrungsmittelpolizei soll die Beobacht­ung der Vorschriften überwachen. Sachverstän­dige im Hauptberufe sollen zur Unterstützung dieser Behörden in den Weinbaugegenden be­stellt werden. Die Strafen sind erheblich ver­schärft wordem

Deutsches Reich.

Der Kaiser aus Kors«. Achilleion, 23. April. Nachmittags um 3 Uhr begaben sich beide Majestäten mit Familie und Gefolge in Auto­mobilen nach der Stadt Korfu, wo sie mit dem Herzog von Connaught und dessen Familie zu­sammentrafen. Sodann wurde auch ein Ausflug nach Palaiokautrizza gemacht, wo der Tee ge­nommen wurde. Die griechische Königsfamilie hatte sich gleichfalls dorthin begeben. Das Wet­ter ist schön.

Der Kaiser und das Virchowdenkmal in Berlin. Der ablehnende Bescheid des Kaisers in Sachen des Virchowdenkmales ist jetzt im Berliner Rathause eingetroffen. Das Schreiben des Zivil-Kabinetts geht dahin daß der Kaiser sich nicht in der Lage habe sehen können, dem eingereichten Plan der Aufstellung eines Vir- chowdenkmals auf dem Karlsplatz seine Zu­stimmung zu geben. Der Magistrat wird sich in seiner nächsten Sitzung mit diesem Bescheid des Kaisers beschäftigen, um die Rechtsgrundlage für ein. Ausstellung des Denkmals an anderer Stelle ohne Genehmigung des Kaisers zu er­örtern.

Der neu« preußische Gesandte in Hamburg. Hamburg, 23. April. Der Präsident des Senats Bürgermeister Dr. Burchard empfing heute Mittag 12 Uhr im Bürgermeisterzimmer des Rathauses im Beisein des Senators Dr. Stah- mer den neuernannten Königlich preußischen außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtig­ten Minister Graf Götzen zur Ueberreichung sei­nes Beglaubigungsschreibens. Gleichzeitig nahm der Bürgermeister aus den Händen des Gesand­ten ein Schreiben des Königs von Preußen ent­gegen, durch das der erkrantte frühere Gesandte Dr. Frhr. v. Heyking von seinem Posten abbe­rufen ist. Graf Götzen, der vom Ersten Rat Dr. Schmitts im Staatswagen abgeholt und nach dem Rathause geleitet wurde, erschien in Beglei­tung des Legationssekretärs v. Lucius zur Audienz.

Herr Sydow auf Reise«. Stuttgart, 23. April. Staatssekretär Sydow hatte heute Vor­mittag eine längere Besprechung mit dem Mi­nisterpräsidenten von Weizsäcker; später wurde er vom König in Audienz empfangen, an die sich eine Hoftafel anschloß.

Die Unterzeichnung des Rordseeabkom- voe». Im Auswärtigen Amt zu Berlin wurde heute das Nordseeabkommen von dem Staats­sekretär des Auswärtigen Amts v. Schoen, dem großbritannischen Botschafter Sir Frank Las­celles, dem französischen Botschafter Eambon, dem dänischen Gesandten v. Hegermann-Linden- ctone, '.em schwedischen Gesandten Grafen Taube und dem niederländischen Gesandten Baron Eevers unterzeichnet. Ueber den Zeit­punkt der Veröffentlichung de» Abkommens witt) noch eine Vereinbarung getoffen werden.

Der preußische Wassergesetzentwurf, der gegemvättig in den verschiedenen gewerblichen Vereinigungen einer Berat««- unterzöge«

wird, teilt, wie dieRh.-Weftf. Ztg." mitteilt, die Wasserläufe, die ihm unterstellt sind, in fünf Kategorien: Ströme, Schiffahrtskanäle, Hochwasserflüsse Flüsse und Kanäle, sowie Bäche und Wassergräben. Der Entwurf sieht als Ströme und Echifsahrtskanäle nur diejenigen Wasserläufe an, welche dem öffentlichen Schiffs­verkehr dienen und nur soweit dies der Fall ist. Einbegriffen sind nicht nur die von Natur schiff­baren, sondern auch die künstlich schiffbar ge­machten Wasserläufe, zudem müssen sie nicht nur schiffbar sein, sondern tatsächlich dem öffent­lichen Schiffsverkehr dienen, es kommt nur auf die Oeffentlichkeit des Schiffsverkehrs an. Das Befahren mit Kähnen oder ähnlichen kleinen Fahrzeugen steht der Schiffbarkeit nicht gleich. Zu dem nach dem neuen Entwurf festzustellen­den Verhältnis ist bei Wasserläufen, die in der breiten Ausdehnung geteilt sind die Länge und Breite der Wasserstraße anzugeben. Der jetzige Entwurf steht die dem Schiffsverkehr nicht die­nenden Nebenarme in jeder Hinsicht als Ströme int Sinne des Gesetzes an.

Die Anstellungsverhältnisse der höheren Lehrer werden durch eine soeben erschienene amtliche Statistik beleuchtet. Wir entnehmen ihr die neuesten, das Berichtsjahr 1905/06 be­treffenden Angaben und lassen zum Zweck des Vergleichs die Angaben für das Jahr 1896/97 in Klammern folgen. Im Staatsdurchschnitte für alle Anstalten betrug danach das Lebens­alter aller erstmals angestellten Kandidaten des höhere» Schulamts: zur Zeit der Ablegung dex Reifeprüfung 19 Jahre 6 Monate (19 I. 7 M.); zur Zeit der Ablegung der ersten Lehramts­prüfung 26 Jahre 6 Monate 26 I. 1 M.); zur Zeit derAblegung derjenigen Lehramtsprüfung, auf Grund deren die wissenschaftliche Befähig­ung für feste Anstellung vorhaltlos erworben ist, 26 Jahre 8 Monate (die entsprechend: Zahl für 1896/97 fehlt); zur Zeit der Erlangung der An- stellungsfähigkeit 28 Jahre 10 Monate (27 I. 11 M.); zur Zeit der ersten festen Anstellung 29 Jahre 7 Monate (34 I. 2 M.); für die Zeit, von welcher ab das Besoldungsdienstalter rech­net, 29 Jahre 2 Monate (30 I. 6 M.). Aus den zuletzt angeführten Zahlen geht hervor, daß die Anftellungsverhältnisse der höheren Lehrer nicht unerheblich besser geworden sind.

Die Miidchenschulreform. Dem preußischen Staatsministerium gehen nunmehr die endgül- ttg auf Grund der vorhergegangenen Verhand­lungen im Kultusministerium ausgearbeiteten Reformvorschläge über das Mädchenschulwesen zur Beschlußfassung zu. Nach dieser Vorlage des Kultusministeriums wird, wie dieKöln. Ztg." erfährt, die zehnklassige Mädchenschule das Normale bleiben. Die Abzweigung der Klassen für die Mädchen, die eine akademische Ausbild­ung genießen sollen, wird so vorgenommen, daß die Normalschule nicht unnütz mit Lehrgegen­ständen belastet wird, die wesentlich nur für die Gymnasial-, Realgymnasial- und Oberreal­schulen notwendig sind. Unter diesem Gesichts­punkte findet die Abzweigung so statt, daß bei den Gymnasial- und Realgymnasialklassen in der Regel fünf, bei den Oberrealschulklassen vier besondere Schuljahre für die weitere Ausbild­ung der Mädchen vorgesehen sind. Der Abgang von der Normalschule erfolgt in diesen Fällen entweder nach acht oder neuen Schuljahren. Diese Reform tritt vermutlich mit dem 1. April 1909 in Kraft. Für die Seminare für höhere Lehrerinnen ferner ist nunmehr vom Kultus­ministerium ein vierjähriger Kursus in Aussicht genommen.

Die ländliche Entschuldungsfrage in der Rheinprovinz. Auf Antrag des Oberpräsiden- ten beschloß die rheinische Landwirtschaftskam­mer, eine Entschuldungsaktton für die Land­wirtschaft der Rheinprovinz einzuleiten. Es ist, wie verlautet, schon ein Plan ausgearbeitet, der ein Zusammenwirken der Landesbank und der Genossenschaften zu diesem Zweck vorsieht.

Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. Dem Reichstage ist der Gesetz­entwurf, betr. die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahr­zeuge ausländischer Besitzer zuge­gangen. Er soll dem Bundesrate zum Erlasse von Erleichterungen im Erenzverkehre der Auto­mobile und für die Fälle eines nicht länger als neunzig Tage innerhalb eines Jahreszeitraumes währenden Aufenthaltes ermächtigen. Im Ver­ordnungswege sollen zugleich die Zollabfertigung erleichtert und die Verkehrsbestimmungen ver­bessert werden. Nach Nr. 8b des Reichsstempel­tarifs müssen ausländische Kraftwagen einen festen Stcmpelbetrag von 15 M oder 40 JL ent­richten, je nachdem es sich um einen Aufenthalt bis zu 5 ober von 6 bis 30 Tagen handelt; jede Fristüberschreitung dieser 30 Tage macht für einen 18 HP Wagen 95 M, für einen 28 HP Wagen eine Stempelabgabe von 215 fällig.

Regierung beabsichtigt mm noch vor der

Reisezeit eine Ermäßigung dieser Gebühren und eine Staffelung nach der Länge des Aufenthalts bis zur Dauer von 90 Tagen einzuführen. Eine endgültige Regelung soll einem späteren Gesetze nach Abschluß der technischen Vorarbeiten über die Berechnung der Pferdekräste usw. Vorbehal­ten bleiben. Die Notwendigkeit dieses Entwur­fes wird aus dem Zurückgehen des Automobil­verkehrs an den deutschen Grenzen gefolgert. Das Gesetz soll mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft treten.

Heimgekehrt. Wilhelmshaven, 23. April. Der 1100 Kopf starke Ablösungstransport der Garnison Tsingtau ist mit dem DampferSil­via" hier eingetroffen.

Zur Spaltung im Freisinn. In den Be­sprechungen auf dem Frankfurter Parteitage wurde der Wunsch nach einer Fusion mit der freisinnigen Volkspartei laut. Entstanden sind beide Fraktionen bekanntlich aus der Deutschen freisinnigen Partei. Es hatten von den 67 Mit­gliedern dieser Fraktion am 6. Mai 1893 6 für den Vermittelungsantrag Huene über die Er­höhung der Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres gestimmt und so zu der Mehrheit von 210 (gegen 162) Stimmen beigetragen, welche für die 5y2 Jahre vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899: 479 229 (statt der geforderten 570 877) Mann und zweijährige Dienstzeit der Fußtrup­pen bewilligte. In der Fraktion wurde noch am selben Tage diese Abstimmung mit 27 gegen 22 Stimmen gemißbilligt und die Spaltung wurde vollzogen. Dabei war auch die Deutsche frei­sinnige Partei erst am 5. März 1884 aus der Vereinigung der Sezessionisten mit der deutschen Fortschrittspartei entstanden und die Sezessio­nisten wiederum hatten sich alsLiberale Ver­einigung" am 1. September 1880 aus der natio- nalliberalen Partei abgezweigt, wie ein halbes Jahr vorher die bald wieder verschwundene Liberale Gruppe", wegen ihrer Führer Schauß und Völk auch diescheußlichen Völker" genannt. Die aus dem Wahlverein der Liberalen aus­getretenen Mitglieder haben für Ende dieser Woche eine Generalversammlung nach Berlin einberufen, die zu der neuen Lage Stellung neh­men soll. Fast die gesamte nicht sozialdemokra­tische Presse ist erfreut über den Austritt der Nörgler und hofft eine friedlichere Entwickelung der Parteien des Freisinns und des Blocks. Das Berl. Tageblatt", das immer die Partei Barths und Genossen genommen hatte, schreibt:Gerade weil in den freisinnigen Parteien eine sich diplo­matisch gebärdende Schwächlichkeit allzusehr be­merkbar wird, erscheint uns der Austritt Theo­dor Barths und seiner Anhänger als ein Fehler. Wie in dieser mangelhaften Welt nut der Le­bende Recht hat, so hat auch in dem höchst man­gelhaften Parteigetriebe nur derjenige Recht, der kaltblütig ausharrt und seinen Platz be­hauptet. Die freisinnige Partei kann nur von innen heraus reformiert werden." DieFreis. Ztg." begrüßt freudig die jetzt endlich einiger­maßen klaren Verhältnisse, nachdem derPfahl int Fleisch" entfernt und die Parteientlastet" ist.

Meineidsanzeige gegen Fürst Eulenburg. Maximilian Harden und Justizrat Bernstein beschlossen, sofort eine eingehend motivierte Meineidsanzeige gegen den Fürsten Eulenburg bei der Berliner Staatsanwaltschaft zu er­statten. Wie es heißt, sollen Harden und Bern­stein auch gegen den Grasen Molkte einen neuen Schritt unternehmen. Sie glauben, schwerwiegendes Material in den Händen zu haben.

Zum Münchener Hardenprozeß. Berlin, 23. April. Von zuständiger Seite wird auf Er­suchen in Sachen des Münchener Hardenprozesses mitgeteilt: Unmittelbar nach dem Bekanntwer­den der belastenden Aussage des Zeugen Jakob Ernst ist von der hiesigen Staatsanwaltschaft ein Ermittelungsverfahren, ob eine Verletzung der Eidespflicht vorliegt, eingeleitet worden. Dieses Verfahren wird selbstverständlich mit möglichster Beschleunigung und ohne Rücksicht auf Stand und Stellung der Beteiligten durchgeführt. Das Ergebnis läßt sich zunächst garnicht voraussehen, da selbstverständlich erst der Beschuldigte gehört und die belastenden Zeugenaussagen auf ihren Wert geprüft werden müssen. Uebrigens ist bei der hiesigen Staatsanwaltschaft alsbald nach Abgabe der jetzt angefochtenen eidlichen Zeugen­aussage von amtswegen ein umfassendes Ermit­telungsverfahren über etwaige sexuelle Verfeh­lungen des Fürsten in denjenigen Städten und Orten, in denen er längeren Aufenthalt gehabt hat, angestellt worden, bislang ohne jedes Er­gebnis, wenn man nicht dis den hiesigen Behör-