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Erttes Blatt

Der heutigen Nummer liegt bei Kreisblatt Nr. 31.

ginnen kann. Es würde alsdann nichts übrig bleiben, als den Landtag unmittelbar nach der Konstituierung des Abgeordnetenhauses bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte zu vertagen. Daß Dispositionen, die eine solche Zusammenberuf­ung des Landtages lediglich zu einem formalen Zwecke notwendig machen, weder vom Stand­punkte der Regierung noch dem des Landtages zweckmäßig sein würden, unterliegt wohl keinem Zweifel. Es kommt hinzu, daß, wenn der Land­tag im Sommer erstmalig zusammentreten müßte, auch die 21. Legislaturperiode zu dem­selben sommerlichen Termine ablaufen würde. Das könnte unter Umständen zu erheblichen Un- zuträglichkeiten führen. Man braucht sich bloß zu vergegenwärtigen, daß wichtige und dringende gesetzgeberische Arbeiten in der letzten Tagung der neuen Legislaturperiode bis zu dem bezeich­neten Termine noch nicht voll zum Abschluß reif geworden sind. Das frühe Ende der Legislatur­periode könnte unter solchen Umständen die Frucht längerer Arbeit vernichten und bereits einigermaßen gesicherte Erfolge wieder ganz in Frage stellen. Unter diesen Umständen vettiient es ernste Erwägung, ob nicht zweckmäßig mit der Auflösung des Abgeordnetenhauses so lange zu warten sein dürfte, daß wenigstens das Ende des Zeitraums von 90 Tagen, bis zu dem ver- fasiungsgemätz die Einberufung des neugewähl- ten Abgeordnetenhauses erfolgen mutz, mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, zu dem der Landtag an die gesetzgeberische Arbeit herantreten kann.

Der kleine Befähigungsnachweis.

In der Reichstagskommiffion für den Gesetz, ntmurf über den sogen, kleinen Befähigungs­nachweis sind die wesentlichen Bestimmungen über die Meisterprüfung und die Anleitung von Lehrlingen in folgender Fassung angenommen worden:

In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung bestanden haben.

Haben solche Personen die Meisterprüfung nicht für dasjenige Gewerbe oder denjenigen Zweig des Gewerbes bestanden, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, so haben sie die Befugnis dann, wenn sie in diesem Ge­werbe oder Gewerbszweige entweder die Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben, oder wäh­rend einer gleichen Zeit als Werkmeister oder in Lhnlicher Stellung tätig gewesen sind.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per­sonen, welche diesen Anforderungen nicht ent­sprechen, die Befugnis zur Anleitung von Lehr­lingen widerruflich verleihen. Vor der Ent­scheidung über die Erteilung der Befugnis oder den Widerruf ist die Handwerkskammer und, wenn die Person einer Innung angehört oder an ihrem Wohnorte für ihren Eewerbszweig eine Innung besteht, außerdem die Innung zu hören."

Die Uebergangsbestirnmungen haben nach­folgende Fassung erhalten:

Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Bestim­mungen zur Anleitung von Lehrlingen im Hand­werke befugt sind, dürfeI die zu diesem Zeit­punkte bereits in das Lehrverhältnis eingetre­tenen Lehrlinge auslehren. Die weitere Befug­nis zur Anleitung von Lehrlingen ist ihnen auf ihren Antrag von der unteren Verwaltungs­behörde zu verleihen, wenn sie beim Inkraft­treten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre hin­durch mit der Befugnis zur Anleitung von Lehr­lingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Im anderen Falle kann sie ihnen von der unteren Verwaltungsbehörde verliehen werden.

Während der ersten fünf Jahre nach dem In­krafttreten dieses Gesetzes darf die Zulassung zur Meisterprüfung von dem Bestehen der Gesellen­prüfung nicht abhängig gemacht werden. Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anleitung von Lehrlingen befugt sind, gilt das gleiche auch nach Ablauf dieser fünf Jahre.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erworbene Befugnis zur Führung des Meister­titels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks bleibt unberührt.

Dieses Gesetz tritt am 1. Ott. 1908 in Kraft." Diese Bestimmungen erfüllen zwar nicht alle Wünsche der Handwerkerverbände, sie dürften aber einen erheblichen Schritt auf dem von ihnen angestrebten Wege bedeuten.

Auflösung des alten und Wahl des neuen Abgeordnetenhauses.

Zu diesem Thema schreiben dieBerl. Polit. Nachrichten": Da die Frage der Auflösung des Abgeordnetenhauses jetzt wieder mehrfach die Presse beschäftigt, so wird daran zu erinnern sein, daß die preußische Verfasiung zwar nur des Hauptfalles gedenkt, daß die Auflösung zum Zwecke von Neuwahlen erfolgt, aber doch auch den jetzt vorliegenden Fall nicht ausschließt, daß Neuwahlen zum Zwecke der Einberufung des neuen Landtages spätestens 90 Tage nach der Auflösung des alten unbedingt zu erfolgen hat. Hiernach ist die Frage, wann zur Auflösung des alten Abgeordnetenhauses zu schreiten sein wird, mehr eine Frage der Zweckmäßigkeit. Unter diesem Gesichtspunkte kommt in Betracht, daß, wenn vor den diesmaligen Wahlen die Auf­lösung erfolgte, die Zusammenberüfung des Landtages im Hochsommer stattfinden müßte, während die wirkliche parlamentarische Kampagne doch erst ungefähr Mitte Oktober be­

Fürst Bülows Audienz bei Papst Pius X. Rom, 15. April. Heute vormittag begab sich der Reichskanzler Fürst Bülow von dem Hotel Re­gina, dem interimistischen Sitz der preußischen Gesandtschaft, aus, in Begleitung des Gesandten v. Mühlberg nach dem Vatikan, wo er in ein- stündiger Audienz vom Papste empfangen wurde. Der Audienz folgte ein Besuch des Für­sten bei dem Kardinal-Staatssekretär Merry del Val. Während der etwa dreiviertel Stunden dauernden Unterhaltung des Reichskanzlers mit dem Kardinal wurden die Fürstin Bülow, nach ihr der Gesandte v. Flotow und Professor v. Renvers von dem Papste empfangen.

Ordensverleihung. Der Kaiser hat dem Königlich großbritannischen Major Eliott von der Kappolizei den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern verliehen.

eine Seekriegskonferettz. Berlin, 15. April. Für den Herbst ist, wie dieTgl. Rdsch." hört, von den Vertretern der Hauptseemächte eine internationale Konferenz zur weiteren Re­gelung der Seekriegsrechtsfrage beabsichtigt, die auf diesem Gebiete als eine Ergänzung der Frie­denskonferenz zu betrachten sein wird.

Zur Besoldungsfrage faßte der in Berlin tagende preußische Lehrertag einsttmmig fol­gende Resolution:Die Vertreterversammlung des Preußischen Lehrervereins spricht ihr tief­stes Bedauern darüber aus, daß die Kgl. Staats­regierung die in der Thronrede versprochene Be­soldungsvorlage für Volksschullehrer dem Land­tage nicht vorgelegt hat. Sie erwartet, daß die betreffende Vorlage dem neuen Landtage sofort nach seinem Zusammentritt zugeht. Bezüglich der Gehaltssätze beharrt der Preußische Lehrer­verein auf den Forderungen des 4. Preußischen Lehrertages: Gleichstellung aller Lehrer in Stadt und Land mit den Sekretären der allge­meinen Staatsverwaltung. Der Preußische Leh­rerverein gibt auch dem Gefühl bitterster Ent­täuschung über die Einschätzung Ausdruck, welche die Arbeit der Dolksschullehrer durch die Regel­ung der Teuerungszulagen erfahren hat". An den Kultusminister Dr. Holle wurde ein Be­grüßungstelegramm abgesandt, worin man der Hoffnung Ausdruck gab, daß es ihm gelingen werde, die schwebende Frage zu einer befrie­digenden Lösung zu führen. Mehrfach wurde betont, daß man trotz der großen Enttäuschung, die die Vertagung der Besoldungsangelegenheit hervorgerufen hat, noch immer volles Vertrauen zu Herrn Dr. Holle hege.

Die höheren deutschen Auslandsschulen. Braunschweig, 15. April. Wie auf dem Ver- bandstage Deutscher akademisch gebildeter Leh­rer mitgeteilt wurde, gibt es, von Amerika ab­gesehen, im Auslande zurzeit über 40 höhere deutsche Schulen, die vom Deutschen Reiche mit laufenden jährlichen Unterstützungen, zum Teil recht beträchtlicher Art bedacht sind, von denen aber erst 8 die amtliche Berechtigung zur Erteil­ung des Einjährig-Freiwilligen-Zeugnisies er­langt haben, während erst eine Schule, die deutsche Oberrealschule in Antwerpen, zur Voll­anstalt ausgebaut ist und im Jahre 1907 die ersten Abiturienten zur Universität entlasten hat. Es wurde folgende Entschließung ange­nommen:Der dritte Verbandstag der Vereine akademisch gebildeter Lehrer Deutschlands dantt der Reichsregierung für die weitgehende Förderung des deutschen Auslandsschulwesens und erhofft für die Zukunft im besonderen eine tatkräftige Unterstützung der höheren deutschen Auslandsschulen, für welche dieselben Berechtig­ungen wie für die einheimischen Schulen gleicher Art zu erstreben sind. Er hofft, daß sämtftche deutsche Bundesstaaten die an den Auslands­schulen verbrachte Dienstzeit bei dem Rücktritte in den heimatlichen S^uldienst auf das Dienst­alter und die Pension anrechnen."

Bedingter Strafaufschub. Das Reichs­justizamt hat dem Reichstage eine die Zeit bis Ende 1907 umfastende Zusammenstellung der statistischen Ermittelungen über die Anwendung des bedingten Strafaufschubs zugehen lasten. Die Frage nach der Bewährung des Strafaufschubs interessiert dabei am meisten. Von den 137 676 Fällen des bedingten Strafaufschubs waren am 1. Januar 1908 49 145 Fälle oder 36 pEt. noch nicht erledigt. In den einzelnen Bundesstaaten schwankt der Anteil daran von 13 pEt. in Ham­burg bis zu 69 pEt. in Sachsen-Weimar; in den preußischen Oberlandesgerichtsbezirken von 24 bis 44 pEt., in den bayrischen von 45 bis 60 pEt. Die Verhältniszahl der endgültigen Begnadig­ungen in allen Bundesstaaten zusammen ist seit 1900 etwas gestiegen und zwar von 80,2 auf 82 pEt.; sie betrug 1906 allerdings nur 79,7 pEt. Im Durchschnitte der letzten § Jahre haben also vier Fünftel der Fälle einen günstigen Ausgang gehabt. Der Prozentsatz dürfte sogar noch etwas höher fein, weil gerade in den letzten Jahren die Zahl der bewilligten Strafaussetzungen erheblich

Marburg

Freitag. 17. April 1908.

zugenommen hat. Auf der anderen Seite haben von den in den Jahren 1894 bis 1902 zum ersten Male wegen Verbrechens oder Vergehens gegen Reichsgesetze Verurteilten (insgesamt rund 2,4 Millionen) eine neue Verurteilung sich inner­halb der Zeit von durchschnittlich 3y2 Jahren 13,1 pEt. zugezogen und zwar bereits int selben Kalenderjahre 1,6 pEt., im darauffolgenden ersten Jahre 4,8 pEt., int zweitfolgenden Jahre 3,8 pEt. und im dritten Jahre 2,9 pEt. Der Prozentsatz der Rückfälle ist also geringer als die Verhältniszahl der ungünstig verlaufenden Fälle bei der bedingten Begnadigung. Aller­dings lasten sich die Personenkreise nicht ohne weiteres vergleichen. Dazu kommt, daß in der Kriminalstatistik nur Rückfälle gezählt werden, der Strafaufschub aber auch lediglich wegen schlechter Führung widerrufen werden kann. Daß die bedingte Begnadigung zur Verminderung der Rückfälle beitrage ist demnach durch die Er­fahrung in Deutschland nicht nachgewiesen. Ebensowenig kann allerdings aus den vorliegen­den Zahlen ein Beweis dafür entnommen wer­den, daß die bedingte Begnadigung die allge­meine Kriminalität ungünstig beeinflußt habe. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten lassen sich Vergleiche nicht ohne weiteres anstellen, weil die endgültige Begnadigung erst nach dem Ab­laufe der Bewährungsfristen, die Verwirkung des Strafaufschubs dagegen häufig schon früher eintritt. Wo also die Zunahme der Strafaus­setzung besonders groß gewesen ist, wird leicht die Verhältniszahl der endgültigen Begnadig­ungen erheblich herabgesetzt. Der bedingte Straf­aufschub wird mit Rücksicht auf seinen Zweck häufig auch als bedingte Begnadigung bezeich­net, ist aber etwas wesentlich anderes; er besteht in Deutschland vom Jahre 1895 an. Die bedingte Begnadigung ist int Auslande zum Teil vorge­zogen.

Verurteilte Anarchisten. Die Strafkam­mer in Frankfurt a. M. hat die Arbeiter Rein­hold Voigt und Jakob Roth, die die anarchisti­schen DruckschriftenKrieg dem Krieg" und Soldatenbrevier" verbreitet hatten, wogen Aufreizung zu acht und drei Monaten Gefäng­nis verurteilt.

Deutsches Reich.

Der Kaiser auf Korfu. Achilleion-Korfu, 15. April. Der Kaiser und die Kaiserin unter­nahmen heute vormittag einen längeren Spa­ziergang bis in die Gegend bei Kanone. Die Kaiserin empfing dann den Besuch der Kron­prinzessin von Griechenland. Das Wetter ist schön. Am Nachmittag machten die Maje­stäten und die kaiserliche Familie mit Gefolge einen Ausflug in Automobilen nach Peleka, wo der Tee genommen wurde. Der Kaiser hat, wie nachträglich bekannt wird, nach seiner An­kunft in Korfu eine Depesche Kaiser Franz Jo­sefs erhalten, worin dieser ihn zur Besitznahme des Achilleions begrüßte, das die unvergeßliche Kaiserin Elisabeth erbaut habe. Es bereite ihm eine besondere Genugtuung, daß der Lieblings« sitz der teuren Toten bei Kaiser Wilhelm aufs beste aufgehoben fei. Kaiser Wilhelm erwiderte mit einer in herzlichen Worten gehaltenen De­pesche.

Der Kaiser zum Brand der Garnison- kirche. DieNordd. Allg. Ztg." schreibt: Eene- ralfeldmarschall v. Hahnke erhielt vom Kaiser folgendes Telegramm aus Achilleion: Ich bin tief betrübt über dis Meldung von dem Brande^ welchem die Alte Earnisonskirche so bald nach ihrer Renovierung zum Opfer gefallen ist. Allen, die sich an dem Rettungswerke beteiligt haben, insbesondere der Feuerwehr, welche Be- wunderungswertes leistete, spreche ich meinen königlichen Dank und meine Anerkennung aus.

Der Kronprinz hat die ihm angetragene Würde eines rector magnificentissimus der Universität Königsberg t. Pr. in folgendem an den Rettor und das Eeneralkonzil gerichteten Schreiben angenommen:An den Rettor und das concilium generale der Albertus-Univerfi- tät haben mir unter Berufung auf traditionelle Erinnerungen die Würde eines immerwährenden rector magnificentissimus angetragen. Ich betrachte es als eine auszeichnende Ehrung, diese Würde, die schon mehrere meiner Vorfahren be­kleidet haben, annehmen zu können. Dem Rek­tor, sowie dem concilium generale danke ich aufrichtigst für diese Auszeichnung, welche ein Band zwischen der altehrwürdigen Alberttna und mir sein wird. Berlin, den 15. März 1908. Wilhelm, Kronprinz."

Fürst Bülow in Rom. Rom, 15. April. Die Blätter nehmen die Erklärungen des Reichs­kanzlers Fürsten Bülow sehr sympathisch auf. DieTribuna" sieht in ihnen einen neuen Be­weis der Identität und der friedlichen Absichten der deutschen und italienischen Politik, des er­probten Einvernehmens Bülows und des Mi­nisters des Aeutzern Tittoni. DasEiornale d'Jtalia" betont, daß die so herzlichen und freundschaftlichen Trinksprüche, die beim gestri­gen Diner beim Minister Tittoni beide Minister ausgetauscht haben, von guter Vorbedeutung seien für die Erhaltung der ausgezeichneten Be­ziehungen zwischen den Regierungen der beiden verbündeten Staaten. Der König gab gestern abend zu Ehren des Reichskanzlers ein Diner zu

84 Gedecken.

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Offizielle Grundsätze der soziaidemvktatisctzen Wahltaktik.

Das sozialdemokratische Zentralwahlkom- mttee veröffentlicht imVorwärts" eine Kund­gebung über die Wahltaktik. Danach sollen für dieGenossen" folgende Grundsätze bei den preußischen Landtagswahlen maßgebend fein: Wo es irgendwie gelingt und fei es auch nur in einem Orte eines Wahlkreises sozialdemo­kratische Wahlmänner zu finden, müssen sich die Eenosien an den Urwahlen in allen drei Wäh- lerklasien beteiligen. Das soll natürlich nut aus dem Grunde geschehen, um auf eine möglichst hohe Eesamtstiinmenzahl zu kommen. Ferner wird bestimmt, daß bei den Urwahlen dieGe­nossen" nut füt sozialdemokratische, also keines­falls für bürgerliche Wahlmänner zu stimmen haben. Bei Stichwahlen soll jedoch gestattet sein, von dieser Regel abzuweichen: 1. In Wahl­kreisen, in denen nut ein Abgeordneter zu wählen ist, unterstützt die Sozialdemokratte die Wahlmänner bürgerlicher Parteien nur dann, wenn deren Abgeordnetenkandidat mindestens fünf Tage vor den Urwahlen schriftlich zu Händen des sozialdemokrati­schen Wahlkommitees auf dessen An­frage erklärt hat, daß et füt die Einführung des Reichstagswahlrechts stimmen wird. Außerdem ist die Zustimmung des Zentralwahlkommitees in Berlin einzuholen. 2. In Wahlkreisen, die mehr als einen Abgeordneten wählen, unter­stützt die Sozialdemottatie die Wahlmänner derjenigen bürgerlichen Partei, deren Wahlkom- mitee sich bereit erklärt, ein Mandat an die sozialdemokratische Pattei abutreten. Der zur Stichwahl stehende Wahlmann hat dabei drei Tage vor der Wahl die Erttärung abzu­geben, daß er bereit und unabhängig genug ist, für einen sozialdemokratischen Kandidaten zu stimmen. Andernfalls ist strikte Stimmenthall- ung bei den Stichwahlen zu üben.

"Bei der Abgeordnetenwahl müssen die sozial­demokratischen Wahlmänner für die Kandidaten bet Partei stimmen, soweit nicht die vorerwähn­ten Ausnahmen zugelassen sind. Bei Stichwah­len in Kreisen mit einem Abgeordneten dürfen nut solche bürgerliche Kandidaten unterstützt werden, die auf Grund bet erwähnten Erklär­ung zugunsten bes Reichstagswahlrechts von bem Zentralwahlkommitee zu Berlin empfohlen werben. In Landtagswahlkreisen mit mehr al» einem Abgeordneten in benen die Sozialdemo­kratie in der Lage fein konnte, bei bet Stichwahl den Ausschlag zu geben, ist bereits vor ben Uv« wählen die Abtretung eines Manbats zu for- >

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