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Marburg
Sonntag. 15. März 1908.
Die JnserttonLgebühr beträgt für die 7gespaltene Zelle oder deren Raum 15 Pfennig, für Reklamen 80 Pfennig. — Truck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Univerfilätsbuchdruckerei Inhaber Dr. C. Hitzeroth, Marburg, Markt 21. — Telephon 55
43. Jahrg
Zweites Blatt.
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Das BeamtenhaftpjUchtgesetz.
Dem Abgeordnetenhause ist, wie schon berichtet wurde, der Gesetzentwurf über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amts- Pflichtverletzung von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt zugegangen. Er lautet:
§ L Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig in ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. Die Verantwortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei solchen Amtshandlungen, für welche der Beamte Gebühren von den Beteiligten zu beziehen hat.
§ 2. Wird der Staat auf Grund der Vorschrift des § 1 in Anspruch genommen, so finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, die für den Fall der Verfolgung der Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 3. Der Staat kann von den Beamten Ersatz oes Schadens verlangen, den er durch die im § 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Zähren von dem Zeitpunkte an, in welchem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Staate anerkannt oder dem Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung erstens auf die für den Dienst eines Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staates der Kommunalverband tritt, zweitens auf die Lehrer und Lehrerinnen eines Schulverbandes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Staates der Schulverband tritt. Einem Kommunalverbande stehen gleich die Eutsbe- zirke, die Amtsbezirke und die zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zentralverbände. Einem Schulver- bande stehen gleich die öffentlichen höheren Lehranstalten, die Schulsozietäten, sowie die sonstigen zur Unterhaltung von öffentlichen Unterrichtsanstalten verpflichteten Verbände und Stiftungen des öffentlichen Rechtes.
§ 5. Die Vorschrift des 8 6 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 gilt auch für die den Beteiligten nach diesem Gesetze zustehenden Rechte.
§ 6. So weit durch Reichs- und Landgesetze für bestimmte Fälle eine Haftung des Staates oder der Kommunalverbände über den in jenem
g7 (Ncnbdrua verboten ■
Die weiße Frau von Oldensloe.
Original-Roman von O. E l st e r.
(Fortsetzung.)
Während er sprach, hatte ich meine Fassung wiedergewonnen. Ich merkte, daß er den wahren Zusammenhang nicht wußte, daß er noch immer an die illegitime Geburt meines Vaters glaubte. Sollte ich ihm diesen Glauben rauben? Sollte ich al» Ankläger seines Vaters auftreten? Sollte ich seinen Stolz auf seinen Namen, auf seine Familie zerschmettern? Sollte ich ihm, seinem Sohn, seiner Tochter den Namen rauben, den sie so lange mit Stolz geführt hatten? Sollte ich gleichsam als Rachegeist vor der Gruft stehen, in welche man bald den letzten des alten gräflichen Namens hinabsenken würde, rufend: „Hinweg von hier? Nicht einmal der Tote hat hier •in Recht zu ruhen!"
Ich schauderte vor dem Gedanken zurück, wie »or einem Verbrechen. Ich verstand es auch, daß die Gräfin-Witwe ihrem Sohn nicht die volle Wahrheit gesagt ja, ich war ihr sogar dankbar dafür. Ich dankte auch dem Grafen für seine Freundlichkeit und sprach meine Freude darüber aus, daß ich jetzt nicht mehr mit einem Geheimnis belastet die Gastfreundschaft des Grafen in Anspruch zu nehmen brauchte.
„Was das anbetrifft, mein lieber Eundo- kar," fuhr der Graf fort, „so betrachten Sie Schloß Oldensloe als Ihre Heimat. Ich werde ja bald keinen Sohn mehr haben, und dann sollen Sie mir den Sohn ersetzen."
„Herr Graf?!" rief ich überrascht, erstaunt aus, während mir das Blut heiß zum Herzen quoll. Eine selige Hoffnung wollte emporkeimen . . . ich der Sohn des Grafen? Was anderes konnte er meinen, als daß ich Amalgundes Gatte werden sollte? Hatte er unsere Liebe erraten? Wollte er großmütig die Vergangenheit in diesem Bunde der Kinder versenken? War das
Gesetz bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 7. Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch ai'.f Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer in der preußischei. Gesetzsammlung enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Das Reich und die Einzelstaaten.
Zu diesem Thema schreiben die „B. P. Nachr."
Daß das finanzielle Verhältnis der Einzelstaaten zum Reiche, wie es gegenwärtig besteht, auf die Dauer für die ersteren unerträglich wird, wird allmählich wohl überall anerkannt. Als der Vorschlag gemacht wurde, die beiderseitigen Finanzen so abzugrenzen, daß den Einzelstaaten vom Reiche noch eine kleine Summe herausgezahlt würde, hat der Reichstag ihn ebenso abgelehnt wie später den, die Einzelstaaten weder etwas erhalten noch zuschießen zu lassen. Mit dem Finanzreformgesetz von 1906 ist das Verhältnis so geregelt, daß die Einzelstaaten gegebenenfalls gezwungen sind, ungedeckte Matriku- larumlagen an das Reich in Höhe von 24 Mill. Mark nach dem Jahresabschluß sofort zu zahlen. Darüber hinausgehende Beträge werden ihnen auf drei Jahre gestundet. Man wollte damit wenigstens erreichen, daß, wenn in dieser Stundungszeit das Reich bessere Einnahmen hatte, die Mehrerträge zur Minderung der den Einzelstaaten aufgebürdeten Lasten benutzt werden könnten. Leider hat sich gezeigt, daß auch diese Regelung für die Einzelstaaten wenig Bedeutung hat. Die ungedeckten Matrikularumlagen, die ihnen in den letzten Jahren gestundet sind und für 1908 voraussichtlich gestundet werden, haben zwar recht hohe Summen erreicht, eine Aussicht auf Minderung der ihnen damit aufgebürdeten Last würde aber nur erreicht werden, wenn es gelingt, eine großzügige Reichsfinanzreform durchzuführen. Aber auch dann würde noch immer nicht das finanzielle Verhältnis der Einzelstaaten eine Regelung erfahren haben, die auf die Dauer eine Beseitigung der Schwierigkeiten verbürgte. Die Einzelstaaten werden immer gewärtig sein müssen, daß sichVerhältnisse wie sie jetzt zu beobachten sind, wiederholen. Deshalb ist es freudig zu begrüßen, daß der neue Reichsschatzsekretär in seiner Dienstagrede im Reichstage als eines der Ziele der Reichsfinanzreform bezeichnet hat, die Bundesstaaten von der Sorge zu befreien, daß ihre eigene Finanzwirtschaft durch die ständigen Anforderungen des
die Meinung der alten Gräfin, als sie von dem frischen, echten Reis des alten Stammes sprach?
Mir pochte das Herz zum Zerspringen. Fast hätte ich mich verraten.
„Lassen Sie es gut sein," fuhr der Graf fort. „Fragen Sie mich nicht. Noch ist es nicht an der Zeit und noch — lebt mein Sohn."
Schweigend kehrten wir in das Schloß zurück. Als der Graf mir beim Abschied die Hand reichte, sagte er: „Noch eins — meine Frau, Amalgunde und Lothar wissen nichts von unserem Geheimnis. Ich brauche Sie wohl nicht zu bitten, mit ihnen nicht darüber zu sprechen. Die Zeit wird ja kommen, wo sie es erfahren werden — durch mich selbst sollen sie es erfahren."
Dann schieden mir und es war in der Folgezeit nicht mehr die Rede von dieser Angelegenheit zwischen uns. Auch die Gräfin-Witwe sprach nicht darüber. Es war auch in der Tat die Zeit nicht dazu angetan, über die Vergangenheit nachzugrübeln, wir hatten genug mit der Gegenwart zu tun. Der Zustand Lothars verschlimmerte sich von Tag zu Tag, die Gräfin, seine Mutter, war außer sich vor Schmerz, auch sie mußte jetzt einsehen, daß es mit ihrem armen Sohne zu Ende ging.
Am Jahrestage der Schlacht von Mars la Tour, wo er die Todeswunde empfangen hatte, verschied Lothar in meinen Armen.
O wäre er doch damals im brausenden Lärm der Reiterschlacht gestorben, das Sterben wäre ihm dann nicht so furchtbar schwer geworden. Es stirbt sich leicht auf dem Feld der Ehre, umbraust von dem Sturm der Schlacht, umbraust von dem Jubel des Siegers, umdonnert von dem Krachen der Geschütze — inmitten der Kameraden, deren Blut sich mit dem unsrigen mischt. Mitten aus dem frischen, vollen Leben werden wir hinweggerissen! Unser Herz, das in vollen Schlägen pocht, steht plötzlich still! Unsere Gedanken voll Kühnheit, Mut und Ehre kleben nicht an dem Gemeinen dieser Erde. Sie sind nicht erfüllt von dem Schmerze des Scheidens, von der Bitterkeit des Abschiednehmens,
Reichs nicht in Frage gestellt wird. Nichts wird dem Reiche sowohl wie den Einzelstaaten mehr nützen, als die Erreichung dieses Zieles. Al» die Matrikularumlagen eingeführt wurden, war man sich darüber einig, daß damit nur eine provisorische Maßnahme ergriffen wurde. Das Provisorium besteht nun schon nahezu vier Jahrzehnte. Es hat sich nichts weniger als bewährt. Wenn man es aus irgend welchen formalen Gründen nicht beseitigte, so ist es doch notwendig, seine bösen Folgen aufzuheben. Auch das Reich wird nur dann eine gute Finanzpolitik zu treiben in die Lage versetzt werden, wenn es nicht mehr den Einzelstaaten jede von ihm nicht gewollte Last zuschieben kann.
Deutsches Reich.
— Die Aufwendungen für die Universitäten Preußens sind nach der „Statist. Korr." vom Jahre 1868 bis zum Jahre 1905/06 von 3,94 auf 16,24 Millionen -tl, also um 513 v. H. gestiegen. Hierbei sind nur die ordentlichen Ausgaben berücksichtigt, zu denen noch die einmaligen und außerordentlichen treten, die in den 38 Jahren zusammen nicht weniger als 97,16 Millionen J*. betragen haben und hauptsächlich den Neubauten sowie größeren einmaligen Einrichtungen der Institute und Sammlungen zu Gute kommen. Auf die Universität Berlin entfallen davon allein 27,81 Millionen <Al; 11,06 Millionen M kommen auf Breslau, 10,44 auf Halle, 9,25 auf Kiel, 9,05 auf.Eöttingen, 7,58 auf Königsberg, 7,56 auf Bonn, 6,18 auf Marburg, 5,38 auf Greifswald und 1,97 auf Münster.
— Eine Entscheidung in der Erbschaftssteuerfrage. Berlin 12. März. Schatzsekretär Sydow hat auf Grund des Reichserbschaftssteuergesetzes nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates angeordnet: 1. daß das im Inlands befindliche bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen ist, 2. daß das bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen, der zurzeit seines Todes seinen Wohnsitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet. Doch ist in diesem Falle der Betrag der in dem ausländischen Staate, in welchem sich das Nachlaßvermögen befindet, erweislich gezahlten Erbschaftsabgabe von dem Werte dieses Nachlaßvermögens bei Berechnungen der inländischen Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. *
— Gegen die Verfälschung des Essig» hat der Abgeordnete Dr. Roesike mit Unterstützung der konservativen Fraktion des Reichstages folgende Resolution zu dem Titel „Gesundheitsamt" des
Wir sehen keine Tränen, du hören keine Seufzer, ein Schlag, ein Stotz, es ist vorüber, und die Gedanken an Ruhm und Ehre begleiten uns durch die Finsternis des Todes in das strahlende Licht des Jenseits!
O, wäre et damals im brausenden Lärm der Reiterschlacht gestorben. Er hätte nicht hier auf dem Krankenlager den furchtbaren Kampf mit dem Tode kämpfen müssen, der tagelang mit finster drohendem Antlitz zu Häupten seines Lagers stand.
Die Kraft der Jugend war in ihm noch nicht ganz gebrochen. Der Wille zum Leben lebte noch fort in ihm — und diese Krast der Jugend, dieser Wille zum Leben, kämpften einen furchtbaren, entsetzlichen, aussichtslosen Kampf mit dem Tode.
Seine Mutter und Amalgunde — sie konnten den Anblick dieses verzweifelten Todeskampfes nicht vertragen. Weinend saßen sie im Nebenzimmer, während sein Vater und ich an Lothars Bett saßen, seine zuckenden Hände faßten, seine heiße Stirn kühlten, seine brennenden Lippen näßten, ihn emporrichteten, wenn er zu ersticken drohte — ihn unterstützten, wenn er röchelnd dasaß, nach Luft ringend und mit verglasten Augen vor sich hinstierte.
Endlich konnte es auch der Vater nicht mehr ertragen; ich blieb allein mit dem Sterbenden, in meinen Armen hauchte er den letzten Seufzer aus.
Armer Freund, wärest Du gestorben damals im brausenden Sturm der Reiterschlacht, Du hättest einen leichteren, schöneren Tod gehabt!
Die Gruft, in welche die irdischen Ueberreste Lothars beigesetzt werden sollten, befand sich unter einer Kapelle, welche in dem alten Schloßteile lag. Diese Kapelle, welche noch aus dem Mittelalter stammte, wurde nur bei besonders feierlichen Gelegenheiten, Vermählungen, Taufen oder Beisetzungen von Mitgliedern der gräflichen Familie benutzt. Zum letzten Mal war sie bei der Beisetzung des Grafen Gundokar Lothar, vor nunmehr fast fünfzig Jabren benutzt worden, | denn dir Vermählung des Letzige« Kraken
Reichsamts des Innern eingebracht: Der Reichstag wolle beschließen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, durch baldigen Erlaß einet Bundesratsverordnung auf Grund des § 5 bes Gesetzes vom 14. Mai 1879 die Abgabe von Essigessenzen zu Speisezwecken aus den Fabriken zu verbieten und den Kleinhandel mit Essig und essigsäurehaltigen Flüssigkeiten einheitlich dahin zu ordnen, daß dieser Verkehr nur unter den folgenden Bedingungen stattfinden darf: 1. Als Essig oder Speiseessig darf nur eine Flüssigkeit in den Kleinhandel gebracht werden, die aus Alkohol oder alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Gärung hergestellt ist und mindestens 3y2 Proz. Essigsäurehydrat enthält. 2. Die Benennung Bieressig, Weinessig, Fruchtessig, Obstessig usw. ist nur für solchen zu 1 erwähnten Essig zulässig, dessen Beschaffenheit ergibt, daß die Art seiner Herstellung diese Bezeichnung rechtfertigt. 3. Andere essigsäurehaltige Flüssigkeiten, die durch Verdünnung aus Essigessenz hergestellt sind, dürfen nur mit einem Gehalt von mindestens 3% Prozent und höchstens 15 Prozent Essigsäurehydrat und nur unter solcher Kennzeichnung ihres Ursprunges oder ihrer Herstellungsweise in den Kleinhandelsverkehr gebracht werden, die eine Verwechslung mit Gärungsesstg ausschließt, z. B. Kunstesfig, gereinigter Holzessig, Kunst- ft>eiseessig, Kunstweinessig usw.
— Som Miidchenturnen. Um den neuerdings in Berlin erprobten Verbesserungen der Methode des Mädchenturnens bald eine möglichst weite Verbreitung zu geben, hat der Kultusminister beschlossen, auch in den nächsten Jahren Fortbildungskurse für bereits im Amte befindliche Turnlehrerinnen an der Berliner Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt abhalten zu lassen. Wie im vorigen Jahre, so sollen auch diesmal für die Teilnahme zuvörderst solche Damen vorgeschlagen werden, von bereit Befähigung und Eifer zu erwarten ist, baß sie die erhaltenen Anregungen demnächst für ihren eigenen Unterricht und auch für weitere Kreise fruchtbar machen werden. Es kommen daher insonderheit auch die Lehrerinnen an den auswärtigen Kursen zur Ausbildung von Turnlehrerinnen in Frage, soweit es sich nicht ermöglichen läßt, diese durch Verwendung als Hilfs- lehrerinnen bei dem Berliner fünfmonatigen staatlichen Ausbildungskursus für Turnlehrerin, nen noch gründlicher mit der hier angewandten Methode bekannt zu machen, als dies durch einen dreiwöchigen Fortbildungskursus geschehen kann. Demnächst sollen Turnlehrerinnen an staatlichen und städtischen Lehrerinnenseminaren und höheren Mädchenschulen, an Volks- und Mittelschulen von den Regierungspräsidenten und Pro. vinzialschulkollegien vorgeschlagen werden. Der diesjährige Kursus wird vom 11. Juni bis einschließlich 1. Juli 1908 dauern. Außer den Kosten für die erforderlichen Fahrkarten werden den auswärtigen Teilnehmerinnen täglich fünf
Lothar, sowie die Taufen seiner Kinder waren in der Residenz gefeiert worden. Nun sollte sich die alte Kapelle und die Gruft wieder öffnen, um den letzten Erben des alten Namens aufzunehmen! - »
Die Aufbahrung und der Trauergottesdrenst sollten in der Kapelle selbst stattfinden. Der alte Park mußte geöffnet, die Wege gereinigt und die alte Kapelle in Stand gesetzt werden. Die neugierigen Augen der Arbeiter durchforschten jetzt die so lange verschlossen gehaltenen Gänge de» Parkes und suchten einen Einblick auch in das alle Schloß zu bekommen. Aber ber alte Martin gab gut Obacht, daß Niemand das Schloß betrat. Nur die Tür der Kapelle war geöffnet, die übrigen Zugänge zum Schloß waren fest geschlossen, und vor sämtlichen Fenstern waren die Läden zug^ogen, oder undurchsichtige
Vorhänge befestigt.
Von allen Seiten kamen prachtvolle Kranze, und Blumenarrangements mit kostbaren, in; Gold und Silber gestickten Seidenschlerfen, - welche den Sarg des Entschlafenen schmücken sollten. Das Eardedragoner-Regiment schickte einen großen Kranz mit einer Schleife in den Regimentsfarben und der Aufschrift: „Zur Erinnerung an den tapferen Kameraden." Auch zeigte es an, daß es bei der Beisetzung sich durch eine Deputation von Offizieren und Dragonern vertreten lassen würde. Auch der regierende Herzog sandte einen Kranz und tn seiner Vertretung einen Adjutanten zur ^ Beisetzung. Verwandte und Bekannte bei gräfliche« Familie trafen ein, es herrschte ein Leben auf bem Schlosse, wie seit langer Zeit nicht, und der Graf und die Gräfin fanden kaum Zett sich ihrem Schmerze hinzugeben. Ich sucht- ihne« bei bett vielfachen Geschäften, welche bte Feierlichkeit erforberte, so viel als möglich behilflich zu sein unb kam in diesen Tagen nicht dazu, meine Großmutter zu besuchen. Auch die Eräfi» Witwe sah ich nicht, sie hielt sich t« ihre« «•» mächern auf, ohne sich z» zeigen.
lForrsetzung folgt.)