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Man abonniert auf die täglich erscheinendeOberhessische Zeitung" bei allen Postämtern und unfern Zeitungsstellen in Kirchhalnund Wettersowie bet unserer Expedition Markt 21. Der Bezugspreis beträgt durch die Post 2,25 Mk. (ohne Bestellgeld), bei unfern Zeitungsstellen und der Expedition 2 Mk.

Marburg

Sonntag. 15. März 1908.

Die JnserttonLgebühr beträgt für die 7gespaltene Zelle oder deren Raum 15 Pfennig, für Reklamen 80 Pfennig. Truck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Univerfilätsbuchdruckerei Inhaber Dr. C. Hitzeroth, Marburg, Markt 21. Telephon 55

43. Jahrg

Zweites Blatt.

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Das BeamtenhaftpjUchtgesetz.

Dem Abgeordnetenhause ist, wie schon berich­tet wurde, der Gesetzentwurf über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amts- Pflichtverletzung von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt zugegangen. Er lautet:

§ L Verletzt ein unmittelbarer Staats­beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig in ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürger­lichen Gesetzbuches bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. Die Verant­wortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei solchen Amtshandlungen, für welche der Beamte Gebühren von den Beteiligten zu beziehen hat.

§ 2. Wird der Staat auf Grund der Vor­schrift des § 1 in Anspruch genommen, so finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshand­lung schuldig gemacht hat, die für den Fall der Verfolgung der Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 3. Der Staat kann von den Beamten Er­satz oes Schadens verlangen, den er durch die im § 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Zähren von dem Zeitpunkte an, in welchem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Staate an­erkannt oder dem Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung erstens auf die für den Dienst eines Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staates der Kommunalverband tritt, zwei­tens auf die Lehrer und Lehrerinnen eines Schulverbandes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Staates der Schulverband tritt. Einem Kommunalverbande stehen gleich die Eutsbe- zirke, die Amtsbezirke und die zur Wahrnehm­ung einzelner kommunaler Angelegenheiten ge­bildeten Zentralverbände. Einem Schulver- bande stehen gleich die öffentlichen höheren Lehr­anstalten, die Schulsozietäten, sowie die sonstigen zur Unterhaltung von öffentlichen Unterrichts­anstalten verpflichteten Verbände und Stiftun­gen des öffentlichen Rechtes.

§ 5. Die Vorschrift des 8 6 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Bezieh­ung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 gilt auch für die den Beteiligten nach die­sem Gesetze zustehenden Rechte.

§ 6. So weit durch Reichs- und Landgesetze für bestimmte Fälle eine Haftung des Staates oder der Kommunalverbände über den in jenem

g7 (Ncnbdrua verboten

Die weiße Frau von Oldensloe.

Original-Roman von O. E l st e r.

(Fortsetzung.)

Während er sprach, hatte ich meine Fassung wiedergewonnen. Ich merkte, daß er den wahren Zusammenhang nicht wußte, daß er noch immer an die illegitime Geburt meines Vaters glaubte. Sollte ich ihm diesen Glauben rauben? Sollte ich al» Ankläger seines Vaters auftreten? Sollte ich seinen Stolz auf seinen Namen, auf seine Familie zerschmettern? Sollte ich ihm, seinem Sohn, seiner Tochter den Namen rauben, den sie so lange mit Stolz geführt hatten? Sollte ich gleichsam als Rachegeist vor der Gruft stehen, in welche man bald den letzten des alten gräf­lichen Namens hinabsenken würde, rufend:Hin­weg von hier? Nicht einmal der Tote hat hier in Recht zu ruhen!"

Ich schauderte vor dem Gedanken zurück, wie »or einem Verbrechen. Ich verstand es auch, daß die Gräfin-Witwe ihrem Sohn nicht die volle Wahrheit gesagt ja, ich war ihr sogar dankbar dafür. Ich dankte auch dem Grafen für seine Freundlichkeit und sprach meine Freude darüber aus, daß ich jetzt nicht mehr mit einem Geheim­nis belastet die Gastfreundschaft des Grafen in Anspruch zu nehmen brauchte.

Was das anbetrifft, mein lieber Eundo- kar," fuhr der Graf fort,so betrachten Sie Schloß Oldensloe als Ihre Heimat. Ich werde ja bald keinen Sohn mehr haben, und dann sollen Sie mir den Sohn ersetzen."

Herr Graf?!" rief ich überrascht, erstaunt aus, während mir das Blut heiß zum Herzen quoll. Eine selige Hoffnung wollte emporkeimen . . . ich der Sohn des Grafen? Was anderes konnte er meinen, als daß ich Amalgundes Gatte werden sollte? Hatte er unsere Liebe erraten? Wollte er großmütig die Vergangenheit in die­sem Bunde der Kinder versenken? War das

Gesetz bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 7. Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch ai'.f Grund die­ses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer in der preußischei. Gesetzsammlung enthaltenen Be­kanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit ver­bürgt ist.

Das Reich und die Einzelstaaten.

Zu diesem Thema schreiben dieB. P. Nachr."

Daß das finanzielle Verhältnis der Einzel­staaten zum Reiche, wie es gegenwärtig besteht, auf die Dauer für die ersteren unerträglich wird, wird allmählich wohl überall anerkannt. Als der Vorschlag gemacht wurde, die beiderseitigen Finanzen so abzugrenzen, daß den Einzelstaaten vom Reiche noch eine kleine Summe herausge­zahlt würde, hat der Reichstag ihn ebenso abge­lehnt wie später den, die Einzelstaaten weder etwas erhalten noch zuschießen zu lassen. Mit dem Finanzreformgesetz von 1906 ist das Ver­hältnis so geregelt, daß die Einzelstaaten gege­benenfalls gezwungen sind, ungedeckte Matriku- larumlagen an das Reich in Höhe von 24 Mill. Mark nach dem Jahresabschluß sofort zu zahlen. Darüber hinausgehende Beträge werden ihnen auf drei Jahre gestundet. Man wollte damit wenigstens erreichen, daß, wenn in dieser Stun­dungszeit das Reich bessere Einnahmen hatte, die Mehrerträge zur Minderung der den Ein­zelstaaten aufgebürdeten Lasten benutzt werden könnten. Leider hat sich gezeigt, daß auch diese Regelung für die Einzelstaaten wenig Bedeu­tung hat. Die ungedeckten Matrikularumlagen, die ihnen in den letzten Jahren gestundet sind und für 1908 voraussichtlich gestundet werden, haben zwar recht hohe Summen erreicht, eine Aussicht auf Minderung der ihnen damit aufge­bürdeten Last würde aber nur erreicht werden, wenn es gelingt, eine großzügige Reichsfinanz­reform durchzuführen. Aber auch dann würde noch immer nicht das finanzielle Verhältnis der Einzelstaaten eine Regelung erfahren haben, die auf die Dauer eine Beseitigung der Schwie­rigkeiten verbürgte. Die Einzelstaaten werden immer gewärtig sein müssen, daß sichVerhältnisse wie sie jetzt zu beobachten sind, wiederholen. Deshalb ist es freudig zu begrüßen, daß der neue Reichsschatzsekretär in seiner Dienstagrede im Reichstage als eines der Ziele der Reichsfinanz­reform bezeichnet hat, die Bundesstaaten von der Sorge zu befreien, daß ihre eigene Finanzwirt­schaft durch die ständigen Anforderungen des

die Meinung der alten Gräfin, als sie von dem frischen, echten Reis des alten Stammes sprach?

Mir pochte das Herz zum Zerspringen. Fast hätte ich mich verraten.

Lassen Sie es gut sein," fuhr der Graf fort. Fragen Sie mich nicht. Noch ist es nicht an der Zeit und noch lebt mein Sohn."

Schweigend kehrten wir in das Schloß zurück. Als der Graf mir beim Abschied die Hand reichte, sagte er:Noch eins meine Frau, Amalgunde und Lothar wissen nichts von unserem Geheim­nis. Ich brauche Sie wohl nicht zu bitten, mit ihnen nicht darüber zu sprechen. Die Zeit wird ja kommen, wo sie es erfahren werden durch mich selbst sollen sie es erfahren."

Dann schieden mir und es war in der Folge­zeit nicht mehr die Rede von dieser Angelegen­heit zwischen uns. Auch die Gräfin-Witwe sprach nicht darüber. Es war auch in der Tat die Zeit nicht dazu angetan, über die Vergangen­heit nachzugrübeln, wir hatten genug mit der Gegenwart zu tun. Der Zustand Lothars ver­schlimmerte sich von Tag zu Tag, die Gräfin, seine Mutter, war außer sich vor Schmerz, auch sie mußte jetzt einsehen, daß es mit ihrem armen Sohne zu Ende ging.

Am Jahrestage der Schlacht von Mars la Tour, wo er die Todeswunde empfangen hatte, verschied Lothar in meinen Armen.

O wäre er doch damals im brausenden Lärm der Reiterschlacht gestorben, das Sterben wäre ihm dann nicht so furchtbar schwer geworden. Es stirbt sich leicht auf dem Feld der Ehre, umbraust von dem Sturm der Schlacht, umbraust von dem Jubel des Siegers, umdonnert von dem Krachen der Geschütze inmitten der Kamera­den, deren Blut sich mit dem unsrigen mischt. Mitten aus dem frischen, vollen Leben werden wir hinweggerissen! Unser Herz, das in vollen Schlägen pocht, steht plötzlich still! Unsere Ge­danken voll Kühnheit, Mut und Ehre kleben nicht an dem Gemeinen dieser Erde. Sie sind nicht erfüllt von dem Schmerze des Scheidens, von der Bitterkeit des Abschiednehmens,

Reichs nicht in Frage gestellt wird. Nichts wird dem Reiche sowohl wie den Einzelstaaten mehr nützen, als die Erreichung dieses Zieles. Al» die Matrikularumlagen eingeführt wurden, war man sich darüber einig, daß damit nur eine pro­visorische Maßnahme ergriffen wurde. Das Pro­visorium besteht nun schon nahezu vier Jahr­zehnte. Es hat sich nichts weniger als bewährt. Wenn man es aus irgend welchen formalen Gründen nicht beseitigte, so ist es doch notwen­dig, seine bösen Folgen aufzuheben. Auch das Reich wird nur dann eine gute Finanzpolitik zu treiben in die Lage versetzt werden, wenn es nicht mehr den Einzelstaaten jede von ihm nicht gewollte Last zuschieben kann.

Deutsches Reich.

Die Aufwendungen für die Universitäten Preußens sind nach derStatist. Korr." vom Jahre 1868 bis zum Jahre 1905/06 von 3,94 auf 16,24 Millionen -tl, also um 513 v. H. gestiegen. Hierbei sind nur die ordentlichen Ausgaben be­rücksichtigt, zu denen noch die einmaligen und außerordentlichen treten, die in den 38 Jahren zusammen nicht weniger als 97,16 Millionen J*. betragen haben und hauptsächlich den Neubau­ten sowie größeren einmaligen Einrichtungen der Institute und Sammlungen zu Gute kom­men. Auf die Universität Berlin entfallen da­von allein 27,81 Millionen <Al; 11,06 Millionen M kommen auf Breslau, 10,44 auf Halle, 9,25 auf Kiel, 9,05 auf.Eöttingen, 7,58 auf Königs­berg, 7,56 auf Bonn, 6,18 auf Marburg, 5,38 auf Greifswald und 1,97 auf Münster.

Eine Entscheidung in der Erbschaftssteuer­frage. Berlin 12. März. Schatzsekretär Sydow hat auf Grund des Reichserbschaftssteuergesetzes nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates an­geordnet: 1. daß das im Inlands befindliche be­wegliche Vermögen eines britischen Staatsange­hörigen zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, un­eingeschränkt heranzuziehen ist, 2. daß das be­wegliche Vermögen eines britischen Staatsange­hörigen, der zurzeit seines Todes seinen Wohn­sitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschafts­steuer auch dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet. Doch ist in diesem Falle der Betrag der in dem ausländischen Staate, in welchem sich das Nachlaßvermögen befindet, er­weislich gezahlten Erbschaftsabgabe von dem Werte dieses Nachlaßvermögens bei Berechnun­gen der inländischen Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. *

Gegen die Verfälschung des Essig» hat der Abgeordnete Dr. Roesike mit Unterstützung der konservativen Fraktion des Reichstages folgende Resolution zu dem TitelGesundheitsamt" des

Wir sehen keine Tränen, du hören keine Seufzer, ein Schlag, ein Stotz, es ist vorüber, und die Gedanken an Ruhm und Ehre begleiten uns durch die Finsternis des Todes in das strahlende Licht des Jenseits!

O, wäre et damals im brausenden Lärm der Reiterschlacht gestorben. Er hätte nicht hier auf dem Krankenlager den furchtbaren Kampf mit dem Tode kämpfen müssen, der tagelang mit finster drohendem Antlitz zu Häupten seines La­gers stand.

Die Kraft der Jugend war in ihm noch nicht ganz gebrochen. Der Wille zum Leben lebte noch fort in ihm und diese Krast der Jugend, dieser Wille zum Leben, kämpften einen furchtbaren, entsetzlichen, aussichtslosen Kampf mit dem Tode.

Seine Mutter und Amalgunde sie konnten den Anblick dieses verzweifelten Todeskampfes nicht vertragen. Weinend saßen sie im Neben­zimmer, während sein Vater und ich an Lothars Bett saßen, seine zuckenden Hände faßten, seine heiße Stirn kühlten, seine brennenden Lippen näßten, ihn emporrichteten, wenn er zu ersticken drohte ihn unterstützten, wenn er röchelnd dasaß, nach Luft ringend und mit verglasten Augen vor sich hinstierte.

Endlich konnte es auch der Vater nicht mehr ertragen; ich blieb allein mit dem Sterbenden, in meinen Armen hauchte er den letzten Seuf­zer aus.

Armer Freund, wärest Du gestorben damals im brausenden Sturm der Reiterschlacht, Du hättest einen leichteren, schöneren Tod gehabt!

Die Gruft, in welche die irdischen Ueberreste Lothars beigesetzt werden sollten, befand sich unter einer Kapelle, welche in dem alten Schloß­teile lag. Diese Kapelle, welche noch aus dem Mittelalter stammte, wurde nur bei besonders feierlichen Gelegenheiten, Vermählungen, Tau­fen oder Beisetzungen von Mitgliedern der gräf­lichen Familie benutzt. Zum letzten Mal war sie bei der Beisetzung des Grafen Gundokar Lothar, vor nunmehr fast fünfzig Jabren benutzt worden, | denn dir Vermählung des Letzige« Kraken

Reichsamts des Innern eingebracht: Der Reichs­tag wolle beschließen, die verbündeten Regier­ungen zu ersuchen, durch baldigen Erlaß einet Bundesratsverordnung auf Grund des § 5 bes Gesetzes vom 14. Mai 1879 die Abgabe von Essig­essenzen zu Speisezwecken aus den Fabriken zu verbieten und den Kleinhandel mit Essig und essigsäurehaltigen Flüssigkeiten einheitlich dahin zu ordnen, daß dieser Verkehr nur unter den folgenden Bedingungen stattfinden darf: 1. Als Essig oder Speiseessig darf nur eine Flüssigkeit in den Kleinhandel gebracht werden, die aus Alkohol oder alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Gärung hergestellt ist und mindestens 3y2 Proz. Essigsäurehydrat enthält. 2. Die Benennung Bieressig, Weinessig, Fruchtessig, Obstessig usw. ist nur für solchen zu 1 erwähnten Essig zulässig, dessen Beschaffenheit ergibt, daß die Art seiner Herstellung diese Bezeichnung rechtfertigt. 3. Andere essigsäurehaltige Flüssigkeiten, die durch Verdünnung aus Essigessenz hergestellt sind, dür­fen nur mit einem Gehalt von mindestens 3% Prozent und höchstens 15 Prozent Essigsäure­hydrat und nur unter solcher Kennzeichnung ihres Ursprunges oder ihrer Herstellungsweise in den Kleinhandelsverkehr gebracht werden, die eine Verwechslung mit Gärungsesstg ausschließt, z. B. Kunstesfig, gereinigter Holzessig, Kunst- ft>eiseessig, Kunstweinessig usw.

Som Miidchenturnen. Um den neuer­dings in Berlin erprobten Verbesserungen der Methode des Mädchenturnens bald eine mög­lichst weite Verbreitung zu geben, hat der Kul­tusminister beschlossen, auch in den nächsten Jahren Fortbildungskurse für bereits im Amte befindliche Turnlehrerinnen an der Berliner Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt abhal­ten zu lassen. Wie im vorigen Jahre, so sollen auch diesmal für die Teilnahme zuvörderst solche Damen vorgeschlagen werden, von bereit Be­fähigung und Eifer zu erwarten ist, baß sie die erhaltenen Anregungen demnächst für ihren eigenen Unterricht und auch für weitere Kreise fruchtbar machen werden. Es kommen daher in­sonderheit auch die Lehrerinnen an den aus­wärtigen Kursen zur Ausbildung von Turn­lehrerinnen in Frage, soweit es sich nicht ermög­lichen läßt, diese durch Verwendung als Hilfs- lehrerinnen bei dem Berliner fünfmonatigen staatlichen Ausbildungskursus für Turnlehrerin, nen noch gründlicher mit der hier angewandten Methode bekannt zu machen, als dies durch einen dreiwöchigen Fortbildungskursus geschehen kann. Demnächst sollen Turnlehrerinnen an staatlichen und städtischen Lehrerinnenseminaren und höheren Mädchenschulen, an Volks- und Mittel­schulen von den Regierungspräsidenten und Pro. vinzialschulkollegien vorgeschlagen werden. Der diesjährige Kursus wird vom 11. Juni bis ein­schließlich 1. Juli 1908 dauern. Außer den Kosten für die erforderlichen Fahrkarten werden den auswärtigen Teilnehmerinnen täglich fünf

Lothar, sowie die Taufen seiner Kinder waren in der Residenz gefeiert worden. Nun sollte sich die alte Kapelle und die Gruft wieder öffnen, um den letzten Erben des alten Namens aufzu­nehmen! - »

Die Aufbahrung und der Trauergottesdrenst sollten in der Kapelle selbst stattfinden. Der alte Park mußte geöffnet, die Wege gereinigt und die alte Kapelle in Stand gesetzt werden. Die neugierigen Augen der Arbeiter durchforsch­ten jetzt die so lange verschlossen gehaltenen Gänge de» Parkes und suchten einen Einblick auch in das alle Schloß zu bekommen. Aber ber alte Martin gab gut Obacht, daß Niemand das Schloß betrat. Nur die Tür der Kapelle war geöffnet, die übrigen Zugänge zum Schloß waren fest geschlossen, und vor sämtlichen Fenstern waren die Läden zug^ogen, oder undurchsichtige

Vorhänge befestigt.

Von allen Seiten kamen prachtvolle Kranze, und Blumenarrangements mit kostbaren, in; Gold und Silber gestickten Seidenschlerfen, - welche den Sarg des Entschlafenen schmücken sollten. Das Eardedragoner-Regiment schickte einen großen Kranz mit einer Schleife in den Regimentsfarben und der Aufschrift:Zur Er­innerung an den tapferen Kameraden." Auch zeigte es an, daß es bei der Beisetzung sich durch eine Deputation von Offizieren und Dra­gonern vertreten lassen würde. Auch der regierende Herzog sandte einen Kranz und tn seiner Vertretung einen Adjutanten zur ^ Bei­setzung. Verwandte und Bekannte bei gräfliche« Familie trafen ein, es herrschte ein Leben auf bem Schlosse, wie seit langer Zeit nicht, und der Graf und die Gräfin fanden kaum Zett sich ihrem Schmerze hinzugeben. Ich sucht- ihne« bei bett vielfachen Geschäften, welche bte Feier­lichkeit erforberte, so viel als möglich behilflich zu sein unb kam in diesen Tagen nicht dazu, meine Großmutter zu besuchen. Auch die Eräfi» Witwe sah ich nicht, sie hielt sich t« ihre« «» mächern auf, ohne sich z» zeigen.

lForrsetzung folgt.)