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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

und den Beilagen: »Flach Feierabend" (wöchentliche Unterhaltungsbeilage) undLandwirtschaftliche Beilage."

Sie ,,Ctieri;chwa,c öntung" cqcocim tägliü) mir Aufnahme der Sonn« mtb geiertagc. Der Bezugspreis beträgl viertel­jährlich durch die Post bezogen 2,25 M (ohne Bestellgeld), bei unseren Zciiungsstellcn und der Expedition (Markt 21), 2 Jt.

Marburg

Sonntaa, 27. Februar 1910.

Die Jnsertionsgebühr beträgt für die 7gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Pfennige, für Reklamen 30 Pfennige. Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Universitäts-Buchdruckerei Inhaber Dr. E. Hitzeroth, Marburg, Markt 21. Telephon 55.

45. Jahr p.

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Drittes Blatt.

Die Marburger Büraergarde.

Von L. Müller.

Nach Vollziehung de» § 40 der Verfassungs­urkunde für Kurheffen wurde die Bürgerbe­waffnung näher bestimmt und die Bürgergarden für das Kurfüstentum Hessen eingerichtet. In jedem Orte wurden Bürgergarden errichtet, zu der die waffenfähigen Bürger, wenn fie nicht mit dem 20. Lebensjahre beim Militär ein­traten, verpflichtet waren. Für di« Bürgergarde wurde ein eigenes Gesetz herausgegeben, in dem in 134 Paragraphen alles nähere über Verbind­lichkeiten zum Dienst, Abteilung der Mannschaf­ten, Bestellung der Vorgesetzten, Beeidigung der Mitglieder, Fahnen, Dienstkleidung, Bewaff­nung, Waffenübungen, Disziplin, Strafbe­stimmungen und Bürgergardengericht« ent« halten ist.

Die Dienstkleidung bestand aus einem schwar­zen Leibrock mit dunkelblauem Kragen und zwei Reihen blanker Knöpfe, die inneren Klappen am Rock waren rot ausgeschlagen. Die Gar­disten trugen rote Epauletten mit Troddel und über die Brust gekreuztes Lederzeug. Bei den Unterleutnants war das Blatt vom Tuch mit goldenen Treffen an beiden Seiten, oben ohne Treffe, außerdem mit einer gckrehten goldenen Raupe in Form eines halben Mondes. Bei den Oberleutnants dieselben nach oben mit einer Tresse und bei den Hauptleuten goldene Kan- ttllen. Die Offiziere der reitenden Bürger- tzarden trugen die Abzeichen in Silber. Die Bewaffnung bestand bei den Gardisten aus einer Muskete mit Bajonett, einer Patronentasche, die hinten auf dem Rücken getragen wurde, außen war eine explodierende Patrone von Messing darauf angebracht, und einem Säbel. Das Kederzeug wurde kreuzweis über die Brust ge- jttagen und als Kopfbedeckung hatte man einen Tschako auf. Die reitende Bürgergarde, welche

Ein neues Muster Dr Gemeinde- Bierstenerordnuugeu.

Mit Rücksicht auf die am 1. April d. Is. in Kraft tretenden Vorschriften des § 58 des Reichsbrausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 über die Abgabenerhebung von Vier für Rech­nung von Gemeinden haben die Minister des Inneren und der Finanzen in einem Runder- Dsß vom 29. Januar d. Is. ein neues Muster für Eemeindebiersteuerordnungen bekannt gegeben, dessen wesentlichste Abweichung von dem bisherigen Muster darin besteht, daß es an Stelle des bisherigen Zuschlags,zur Reichs­brausteuer für das im Gemeindebezirk gebraute Bier eine Fabrikatsteuer in gleicher $>öt)e wie für das von auswärts eingeführte Bier vor­sieht. Für diese Aenderung der Besteuerunqs- art sind drei Gründe maßgebend. Einmal würde bei Beibehaltung des 50vrozenttgen Zuschlages zu den nach dem alten Reichsbrau­steuergesetze vom 31. Mai 1872 zu berechnen­den Grundsäken da- einheimische Vier vor dem ringeführten steuerlich bevorzugt sein, weil dem Biersteuersatze von 65 Pfennigen für ein Hektoliter nach dem heutigen Stande der Vrautechnik nicht mehr der Satz von 2 -il für einen Doppelzentner Malz, sondern der Satz von 2,60 M entsprechen würde. Weiterhin würde sich die Berechnung des Zuschlages auf Grund der Satze des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1872, die fingiert veranlagt werden müffen, immer verwickelter gestalten, nachdem nunmehr seit jenem Gesetze zwei neue Brau- steuergesetze erlassen sind, und endlich würde die durch das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 eingeführte- Höchstgrenze für die Besteuerung der alkoholschwächeren Biere eine schwierige Umrechnung des Fabriksteuersatze» in einen Materialsteuersah nötig machen. Die neue Musterung sieht hiernach für da» im Gemeinde­bezirk gebraute und zum Verbrauche ge­langende Vier ebenso wie für da» in den Ee- merndebezirk einaeführte Bier eine Steuer vor, welche im Höchstsätze 65 A für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkoholgehalte von höch­stens 1% vH. der Raummenge, insbesondere einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier und ' sonstiges geringwertiges Bier jedoch im Höchst­sätze nur 30 JJ für ein Hektoliter beträgt. Den Gemeinden steht es frei, mit ihrer Steuer un­ter dielen Sätzen zu bleiben, gegebenenfalls das Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 134 vH. der Raummenge auch ganz frei zu lasten. Immer aber müffen die Steuersätze für das einheimische und das eingeführte Bier ein» Nicker gleich sein. Wick das einheimische alkobolschwächere Bier von der Steuer frei gelüsten werden. Die Steuerpflicht tritt für das einheimische Bier ein. sobald es aus der Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des

Eemeindebezirks tritt, in einen mit der Brau­erei verbundenen Ausschank Lbergeführi oder in der Brauerei oder im Haushalte des Haus- ttunkbrauers verbraucht wick. Für das ein» geführte Bier tritt die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt des Empfangens des Bieres ein. Zu entrichten ist die Steuer für das einheimische Bier von dem Brauer, für das eingeführte Bier von dem Empfänger. Sie wick fällig für die während eines Monats steuerpflichtig ge­wordenen Bier mengen am letzten Tage des Monats und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Eemeinde- kaste einzuzahlen. Heb« das während eines Monats steuerpflichtig gewordene Bier hat der Steuerpflichtige (d. h. der Brauer bezw. der Empfängers spätestens am siebenten Tage des folgenden Monats der Eemeindekaffe eine Nach­weisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, über deren Inhalt die Musterordnung das nähere vorschreibt. Befreit von der Steuer bleibt wie bisher Vier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Litern eingefühtt wick, Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durchgefühtt wird, und sogenanntes Retourbier einer im Eemeindebezirke gelegenen Brauerei, das in den Vrauereibetrieb zurückgenommen wick. Auch die Vorschriften über Art, Ort. Zeit und Ueberwachung der Einfuhr entsprechen den bisherigen Bestimmungen, ebenso die Vor­schriften über die Führung eines Lagerbuchs seitens der Dierhändler. nur mit der Erweiter­ung. daß in das Lagerbuch auch das aus einer einheimischen Brauerei ober Handlung he« Sene Bier einzutragen ist. Händlern, die das gerbuch ordnungsmäßig führen, wick für das von ihnen nach auswätts versandte Bier, mag es nun einheimische» oder eingeführtes fein, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, sofern über die Aientität de» versteuerten und de» ausgeführten Bieres und seine Unversehrt- hett kein Zweifel besteht. Die Zahlung der Vergütung erfolgt auf monatliche Anmeckung de» Anspruchs. Wie bittjer stick Vereinbar­ungen mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs, ferner betreffs der Zahlung - und Vergütung der Steuer zuläffig. Für die Ueberyangszeit zu der neuen Steuerform find Doppelbesteuerungen dadurch zu vermeiden, daß die nach bisherigem Rechte gezahlte Rohstoffsteuer auf die für das­selbe Bier nach dem neuen Rechte etwa zu enttichtende Fabrikatsteuer anzurechnen ist. Da mindestens die Bestimmungen des Reichs- braufteuergesetzes vom 15. Juli 1909 über die Fälligkeit, Zählung und Stundung der Ge- meindebiersteuer vom 1. April d. Zs. ab allge­mein durchgefühtt wecken müffen, wick den Gemeinden empfohlen, ihre Biersteuerord­nungen allgemein schon jetzt und zwar so zeitig nach dem neuen Muster umzuarbeiten, daß die umgearbeiteten Ocknungen bereits am 1. April d. in Kraft treten können. Die Entschließ­ung über die Zulaffung hergebrachter höherer Steuersätze bi» zum 1. Oktober 1915 bleibt den zur Genehmigung und Zustimmungsetteilung

fich die Pferde selbst stellen mußte, hatte Kavallettesäbel und Pistolen nebst Kartusche. Die nötige Bewaffnung stellte die Gemeinde, ebenso die Trommel, Hörner und Trompeten. In Kurheffen gab es 24 Bataillone Bürger­garde, wozu die Marburger Bürgergarde zum 13. Bataillon zählte. Die reitende Bürgergarde bestand aus U Eskadron. Die Bürgergarde hatte ihre regelmäßigen Ererzierübungen, sie besetzte die Wachen, jcke Nacht wucke eine Anzahl Gär- bitten zur Brandwache kommandiert, außerdem waren sie verpflichtet, auf Anrufen die Wacht- kommandanten bei irgend einer gemeingefähr­lichen Gewalt sogleich Hülfe zu leisten und der Wachtmannichaft den nötigen Schutz zu gewäh­ren, wag besonders in den unruhigen Zeiten nach 1830 und 1848 nötig war. Bei dem Zusammen- tteffen von Militär und Bürgergarden waren die üblichen Ehrenbezeugungen vorgeschrieben. Nach Errichtung der Bürgergarde hatten die Marburger Frauen und Jungfrauen dem Va- tallon und der % Eskadron je eine Fahne ge­stiftet, die am 18. Oktober 1831 auf dem Kämpf­rasen feierlich eingeweiht wurde.

Am 18. Oktober morgens von 56 Uhr wurde diese Feier mit dem Geläute aller Glocken be- s kannt gegeben. Um 5 Uhr fand von den acht ! Trommlern des Bataillons, die ein Regiments- ' tambour führte (Joh. Koch) führte, und den Trompetern der halben Eskadron eine Reveille durch die Straßen der Stadt statt. Um 8y2 Uhr versammelten sich die Bürgergacke auf dem Renthofe und marschierte um 9 Uhr mit Musik nach dem Kämpfrasen. Eine detachierte Eskotte nahm vor dem Rat- ^hause Aufstellung und holte die dort Versag melten ab, die in folgender Ocknung folgten: 1. Die an der Spitze reitende Eskadron der Bürgergarde. 2. Die hohe Eene-riität. 3. Die Vertreter der Universität. 4. Die Geistlichkeit.

5. Deputationen der Studenten und auswärtige

zu den Ordnungen berufenen Behörden (bei Landgemeinden Kreisausschuß und Regier» ungspräfident; bei Stadtgemeinden Bezirks­ausschuß und Oberpräsident) überlaffen. In Gemeinden, in denen bisher eine Vergütung der Steuer für ausgeführtes Bier nicht stat "gefunden hat, kann die Fortdauer dieses Zustandes bis auf zehn Jahre vom 1. April b. Is. ab von den Ministern des Innern und der Finanzen gestattet wecken.

Vermischtes.

Bom grünen Tisch und andere». Von Zeit zu Zeit macht ein bureaukratischerSchlager" die Runde durch die Tagesblätter, der das von Sachkenntnis nicht getrübte Urteil irgend eines Kanzlisten blitzlichtartig beleuchten soll. In der Regel sind derarttge Witze gut er­funden, und der Einsender findtt hierbei Ge- leaenheit, seine Schlagfertigkeit in das rechte Licht zu setzen. Tatsächlich sind die Zöpfe in unserem Zeitalter so ziemlich abgehackt, auch herrscht in den modernen Kanzleien zuviel Oberlicht", um absolute Schimmerlostgkeit auf die Dauer zu dulden. Anders war es wohl in beiguten, alten Zeit", und da das Beispiel von keinem Geringeren als vom Oberforst- meitter von Mildungen ausgezeichnet wurde, so dürfte es auch den Vorzug unbedingter Richtig­keit besitzen. In persönlichen Aufzeichnungen dieses braven Waidmannes findtt sich von seiner fianb niedergeschrieben folgender Passus: Ein Forstbedienter zu C. hatte biet Stück ver­kümmerten Wildbrets, das zur halben Taxe verkauft zu wecken pflegte, mit dem unwaid- männischen Provinzialausdruck .vermagett" in Rechnung gebracht. Der Revisor, der wahr­scheinlich keine der beiden Bezeichnungen kannte machte das hocknveise Monttum:Dem Förster R. wick seine Nachläffigkttt, vermagettes Wild- brtt zu schießen und dann zum Schaden der fürstlichen Kaffe zur halben Taxe zu verkaufen, für diesmal ernstlich verboten und hat derselbe künftig derglttchen Wickbrtt noch eine Zeit lang leben und feist wecken zu lassen, damtt es zu rechter Zttt geschossen und zur ganzen Tare angebracht wecken könne". Wie mag bet beste Heger, dem bet deutsche Wald je Schatten spendtte, über diese Rentkammer-Weishttt ge­lacht haben! Daß Wickungen, ttotz feinet strengen Pflichtauffassung von allem war die Jagd und Hege betraf, überhaupt Sinn für Humor besaß, bezeugen die kernigen Randbe» mettunqen, die er unter anderem btt nach­stehendem Originalbrief eines Kollegen mit dem Gänsekiel hinzufügte, al« er die .gvaidge- rechte Epistel" einem Freunde zur Durchsicht übersandte. Wildungen schreibt:Prinz L. hat mir den beifolgenden Brief per Ordonnanz geschickt und will wissen, ob B .(so hieß der Schreiber des Briefes, dessen Namen wir fort» lassen) fich auch wirklich waidgerecht ausgcktückt habe, sonst solltest du ihm btt gegebener Ge- legenhttt die wohlverdientenPfunde" appli-

Bürgergacken. 6. Der Magistrat und die Re­präsentanten der Bürgerschaft. 7. Die Frauen und Jungfrauen, welche die Fahne gestickt, und zwar 4 Jungfrauen und ttn Jüngling mit bet umhüllten Fahne, denen zwtt Jungfrauen, jede mit einem Teller voll Nägel, folgten. Weiter 4 Jungfrauen in weißen Kleckern und blauen Schürzen und weißen Schärpen mit einem Nicht- gardisten, welche die Standarte trugen.

Unter Glockengeläute kam der Zug auf dem Kämpftafen an. Die genannten Bertrtter be­traten nun die Tribüne, vor welcher ein Altar errichtet war. Zehn Jungfrauen führten die Fahnenträger zu derfelben hin und legten die Fahnen hier nieder. Nachdem sich das Bataillon und die sonstigen Anwesenden in Ocknung aus­gestellt hatten, wurde ein Choral gefungen:

Gesang btt bet Fahnenweihe.

Mel.: Wie schön leucht uns der Morgenstern. Gott, der Du alle Welten lenkst, Stets liebend Deiner Kinder denkst. Hast gttäbig Dich erwiesen.

Das große Werk, es ist vollbracht, Hin schwand der Vorurteile Nacht Herr, sei dafür gepriesen.

Stimmet in die Dankgesänge Fromme Menge, Gott zu ehren, Er wick ferner uns erhören.

Im Deinen heiligen Altar, D Vaterland, steht jetzt die Schar, Die Deinem Dienst sich weihet. Der Menschheit heiliges Panier, Die edle Frtthttt gabst Du ihr. Die wahres Glück verleihet.

Stimmet in die Dankgesänge Fromme Menge, Gott laß wallen Er wick fie uns auch erhalten.

zieren." Der Bries hat nachstehenden Wortlaut. Durchlauchtigster Prinz. Hochdero Mutter ha^ mir Auftrag gegeben. Ihnen zu schreiben, baß es vergebliche Mühe wäre, auf der betretene» Fährte fortzuarbeiten, da die Hatze eine» vor Liebessehnsucht halb verendeten Kümmerer» meist in einen Dunkelschlag führt, aus dem man sich schwer herausfindet. Lassen Sie den Mack- Hammer Ihres Herzens ruhig ausschlagen, und kehren Sie aus dem fremden Lande Italien zurück, so wecken Sie, selbst wenn Sie besagte Fährte ganz verlören, auch bei uns unter unserem großen Mädchenbestande manches schlanke Birkenstämmchen ausfindig machen, aus dem Sie den Liebesnettar schlürfen können." Wickungen setzt hier an den Rand:Masi Baumfrevel an Birkenstämmchen, hol' Dich, zwei Pfunde!" und weiter int Text:Meine Schwägerin will bestimmt erfahren haben, daß Ihre Angebetete garnicht nach Italien hinüber» gewechselt fei: kehren Sie daher ip Ihren Ban zurück, und Sie werden vielleicht auf ander« Art und Weise in die Fangnetze des Fräuleins zurückgeraten. Haben Sie nur Acht, daß Ihr« Lichter Visirkörnchen und Kimme nicht verlie­ren. So viel ist auch gewiß, daß der Kammer­herr L. Anjagd auf bas Fräulein versucht hat, daß ihn aber die vornehmen Residenzlafter bereits zu sehr angeschalmt, als baß ihm Ihr begehrtes Stück di« Rechte eines Platzhirsches noch einräumen könnte: von dort aus droht da­her feine Gefahr. Ich verende als Ihr treu ergebener Hans von B........., Ob«.

Forstmeister." Da Wickungen bekanntlich am 24. April 1764 zu Cassel geboren wurde und am 15. Juli 1822 zu Marburg starb, so ersieht man, wie vor etwa 100 Jahren eingesleischte Wack- männer, selbst im brieslichen Verkehr, ben Jager nicht verleugnen konnten. Anzunehmen tft jedenfalls, daß dem Kollegen, Oberforstmtt» fter H. v. B., die zugedachtenPfunde", sta» heißt zwei Schläge mit dem blanken Hirsch­fänger, bar und richtig verabfolgt worden sind, denn bet alte Wickungen kannte zu Lebzeiten hierin, keinen Spaß, geht er ja noch jetzt, der Sage nach, mit der Büchse im deutschen Wacke um und schreckt die Holzfrevler. Oberforst­meister von Wickungen wucke auf seinen Wunsch im Wacke bei Marburg begraben, zwölf Jäg« trugen seinen Sarg, einen ausge- höhlten Baumstamm, die kurheffische Jägerei und alle Hunde des Verstorbenen folgten, dem eigenartigen Leichenzuge huppelte aber ein Hase vorauf, der vor aller Augen in bas Grab ^ineingesprungen und darin verschwunden fein

Die Auswanderung deutscher Frauen in bie Kolonien zu fördern, ist bekanntlich eines bei Hauptziele des Frauenbundes der Deutschen Koloniial-Gesellschast (Geschäftszimmer: Bersin W. 9, Potsdamer Straße 134), dessen Bestre­bungen durch Beitritt zu unterstützen wir nicht genug empfehlen können. Durch Vermittlung lies Frauenbundes und auf Kosten der Deut­schen Kolonial-Gesellschaft, die entweder freie Reise 3.'Schiffsklaffe ober eine Reifebeihilfe von

Hierauf hielt Pfarrer Schmidt eine feierlich« Rebe. Nachdem nun Superintendent C. W. Iustk di« bttden Fahnen geweiht hatte, nahmen ge­nannte Jungftauen die Fahnen roieber in Emp­fang, trugen sie zur Tribüne hin und ließen von dem General v. Stein, dem Regierungsdirektor Schön hals und dem Bürgermeister Ulrich bie Nägel In die Schafte einfchlagen. Hierauf über­gaben die Junafrauen die Fahnen dem Kom­mandeur der Bürgergacke, Ernst von Schenk, welch« fie unter militärischer Ehrenbezeugung mit entsprechender Rcke dem Bataillon über­lieferte. Die Fahnenträg« nahmen nun ihre Blähe ein. und es marschierte bas Bataillon im Parademarsch an der Tribüne vorbei, die Tschakos mit Eichenlaub geschmückt, nach dem Martt. Vor dem Rathause angelangt, über­gaben fie die Fahnen dem Magistrat und mar­schierten bann nach dem Renthof, wo fie ausein- onberginaen. Die Bürgergardefahne zeigt auf blauem Grunde das damals vermeintliche Stadt- tappen von Marburg, ben Ritt« St. Georg mit der Umschrift in Silber:Bürgergacke 13. Bataillon" und auf der Kehrseite einen kolo­rierten Eichenkranz -auf weißem Grunde mit b« goldenen InschriftTreue dem Vaterland." Die andere Fahne ttne Standarte, trägt die In­schrift:Marburg« rettende Bürgergacke und auf der anderen Seite steht:Für Recht, Gesetz und Ordnung." Auf dem großen Rat» haussaal fand mittag» um 1 Uhr ein gemein­schaftliches Mahl statt, auf dem Kämpfrasen war Nachmittag» Volksfest und Tanz. Abend» bra^ ten 200 Jungfrauen in Begleitung b« Bürge», gackisten mit Fackeln bet Leiterin bet Fahnenstickerei Frau Profess« Platin« eine» Zug mit Musik nach dem Markt. In 4 Säle, t fanden Abend» Freibälle statt welche «ft acaM Morgen endeten.

(Fortsetzung folgt) 1 W