mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain
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j. ie ue: Utnijaie *5ciiiing" erjajctm laglich um »ueruxtjint üei «otui> und Feiertage. — Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich durch die Post bezogen 2.25 <* lohne Bestellgeld), bei unseren Zeitungsstellen und der Expedition (Marlt 21) 2.00 <* frei ins HauS. (Für unverlangt zugesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keinerlei Verantwortung.) Druck und Verlag der Univ.-Buchdruckerei I. A. Koch (Inh.: Dr. C. Hitzeroth), Markt 21. — Telephon 55.
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Marburg
Sonntag, 1. September
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17. Jahrg.
1912.
Erstes Blatt.
1912.
Just 100 Jahre sind es her, als anfangs Septembe^l812 sich von der Ostgrenze des damals tief gedemütigten, zerrisienen Preußen die gewaltigen Truppenmasien der großen Armee in das Innere Rußlands vorschoben, um Frankreichs Adler nach Moskau zu tragen und Napoleon als Herrscher über das gesamte Europa zu proklamieren. Und als dann wenige Monate darauf-die kläglichen Ueberreste des stolzen Heeres wieder an der Ostgrenze Preußens anlangten, als das Morgenrot der Freiheit vom Tyrannendruck Napoleons über Preußen aufblitzte — da lief es wie ein Lauffeuer durch die Gaue, und Millionen sprachen's nach aus innerster Empfindung: Mit Mann und Roß und Wagen hat sie der Herr geschlagen!
Und kaum sechs Jahrzehnte später erfaßte das ganze deutsche Volk wieder in feiner Tiefe die Gewißheit, daß es kein leeres Wort und keine inhaltlose Phrase ist, was der preußische Soldat als Inschrift im Koppelschloß und auf dem Helm trägt: Gott mit uns! Der fromme Heldenkaiser hat angesichts der zerschossenen Mauern von Sedan als rechter Dolmetsch seines Volkes Gefühle zum Ausdruck gebracht mit der historischen Depesche: „Welch eine Wendung durch Gottes Führung", und durch das Volk brauste der Dankespsalm:
Nun laßt die Glocken von Turm zu Turm , ’ Durchs Land frohlocken im Jubelsturm, Des Flammenstoßes Geleucht facht an: -i)
Der Herr hat Großes an uns getan!
Ehre fei Gott in der Höhe!
Hierin liegt die tiefe Bedeutung, warum unser Volk, insonderheit unsere Jugend, Sedan feiern soll. Wir alle haben es sehr nötig, uns mit den Lebenswerten tiefer Religiosität und echter Vaterlandsliebe das Herz füllen zu lassen.
Noch manches andere mahnt uns Sedan zu feiern. Es ist unsere Pflicht den Geist nicht untergehen zu lassen, aus dem heraus das deutsche Volk vor 100 Jahren und 1870 freudig bereit war, Gut und Blut dem Vaterland zu opfern. In langer Friedenzeit liegt für diesen Geist eine Gefahr. Der wirrschaftlicheAufschwung in dieser mit den notwendigen Folgen stets wachsender Schätzung bequemen Genußes führt urs zu leicht zu der Annahme, daß der Krieg selbst das verabscheuenswürdl,.lie fei, das es gibt, daß er bei fortschreitender Zivilisation von selbst vo'- schwinden müffe. Wer auch nur einigermaßen die Ereignisse der Welt verfolgt, dem kann es nicht verborgen bleiben, daß im Gegenteil der Kamps der Völker um ihre Existenz in einigen Dingen andere Formen angenommen hat, im Grunde aber um so erbitterter und grausamer geworden ist. Der Krieg um Tripolis ist ein beredtes Beispiel. Wir Deutsche aber haben besondere Ursache, uns nicht durch Friedensschal- maien einlullen zu laßen. Die neidische Feindschaft mächtiger Reiche gegen uns wird, wie die Krisis des vorigen Jahres zeigte, kaum noch verhüllt. Und ganz offen reden unsere Gegner von 1870 heute davon, daß sie in nickt allzu ferner Zeit die Verluste wieder einholen werden, nicht ohne daß die Französlinge im Elsaß ihnen bei jeder Gelegenheit zustimmen. Mir selbst haben über 40 Jahre Frieden gehalten und werden es auch weiter tun, aber ob man uns stets in Frieden laßen wird, das dürfen wir füglich bezweifeln. Darum heißt es unsere Wehr blank halten, nicht nur indem wir äußerlich ein starkes Heer und Flotte schaffen, sondern auch durch Pflege des Geistes von 1813 und 1870. Und darum weisen wir die Beschimpfung zurück, wie sie stets bei Gelegenheit patriotischer Festtage, von radikaler, internationaler Seite geübt wird. Nicht „Feier des Massenmordes" „leisten sich" die „Prozentpatrioten", wie die neuste gemeine Beschimpfung einer dieser Seite unbequemen Denkungsart lautet. Wir feiern Sedan, weil der Tag so recht dazu angetan ist, uns auf unsere nationalen Pflichten zu besinnen. Dieses Recht, ja diese Pflicht lassen wir uns weder von draußen noch von den offenen und versteckten Feinden des Reiches innerhalb unserer Erenz- pfähle verkümmern.
Tie Geldbeschaffung für den Kleinwohnungsbau seitens der Gemeinden.
Von Oberbürgermeister Dr. Scholz. Eassel.
Kein Einsichtiger wird sich cher Auffassung verschließen können, daß wesentliche^ vitale Interessen der Gemeinden sie auf die Förderung der Wohnungsfrage gebieterisch Hinweisen, und daß im großen Bereiche jener Frage wiederum die Erleichterung des Baues hygienisch einwandfreier und erschwinglicher Kleinwohnungen zu den vornehmsten Aufgaben einer verständigen Gemeindepolitik gehört. Von dieser Einsicht durchdrungen hat denn auch eine große Zahl deutscher Gemeinden — darunter einige in höchst achtungsgebietendem Umfange — der Frage ihre besondere Aufmerksamkeit geschenkt und zu ihrer Lösung, fei es durch Eigenbau von Arbeiterhäusern, durch Unterstützung gemeinnütziger Vau- gefellfchaften und Genossenschaften, durch Hingabe unentgeltlichen ober billigen Gemeindelandes, durch Erleichterungen in baupolizeilicher Beziehung ober auf onbere Weise ein Erhebliches beige^ragen. Immerhin wird, wie bei uns die Realkreditverhältniße einmal liegen, her Schwerpunkt letzten Endes in der Geldbeschaffung zu finden fein. Und hier wird — das liegt in der Natur der Sache — der private Geldgeber und die private Hypothekenbank meist versagen, da sie ihre Mittel in erster Linie größeren und an leistungsfähige Personen vermieteten Objekten zufließen laßen. Umsomehr ist es Pflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften hier helfend einzugreifen. Dabei sei von vornherein betont, daß ein Unterschied in der Stellungnahme gegenüber dem privaten und dem sogenannten gemeinnützigen Wohnungsbau unbegründet und unzweckmäßig erscheinen muß. wesentlichen aus zwei Erwägungen heraus: Einmal ist die gemeinnützige Bautätigkeit allein auch nicht entfernt in der Lage, dem vorhandenen Bedürfnis nach Kleinwohnungen Rechnung zu tragen; sie soll im Gegenteil auf die private Unternehmungslust anregend und — durch die Konkurrenz — fördernd einwirken. Zum andern aber wird die einseitige Betonung der Vegllnstigung gemeinnützigen Wohnungsbaues häufig ein Hemmnis für die Förderung der ganzen Frage bilden; man denke nur an die zumeist den Baugesellschaf- ten und Genossenschaften abgeneigten Hausbesitzermehrheiten in unseren Etadtparlamenten.
Als Allheilmittel gegen die Wohnungsart und richtigste Antwort auf die brennende Frage des Kleinwohnungsbaues wird von mancher Seite die Hingabe von Gemeindeland in Erbbaurecht und die Eeldbe- fchaffung für den Bau durch Beleihung des Erbbaurechts gepriesen. Es mag zugegeben werben, baß dies vom Bürgerlichen Eesetzbuche wieder zum Leben erweckte Rechtsgebilde bei zweckmäßiger gesetzgeberischer Grundlage und nach allmählicher Popularisierung berufen sein könnte, eine gewiße Umwälzung in unfern Realkreditverhältnissen herbeizuführen. Zurzeit ober und bei der gegenwärtigen Grundlage dürfen wohl allzuweitgehende Hoffnungen mit ihm nicht verknüpft werden. Das Erbbaurecht stellt sich nach §§ 1012—1017 B. E. V. bar als die Belastung eines Grundstücks, die demjenigen, zu deßen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht gewährt, auf ober unter bet Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Recht kann auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teils erstreckt werden, wenn et für die Benutzung des Bauwerks Vorteil bietet. Auf einen Teil des Gebäudes, z. B. ein Stockwerk, darf das Recht nicht beschränkt werden. Das Erbbaurecht erlischt nicht durch den Untergang des Bauwerks. Die für Grundstücke bezw. die für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Nach der Etundbuchordnung ist das Erbbaurecht neben dem Eigentum das einzige Recht, welches ein Blatt im Erundbuche erhalten kann; die Anlegung des besonderen Erundbuchblattes erfolgt von Amtswegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
Bei der Frage bet praktischen Verwendbarkeit bes Erbbaurechts durch die Gemeinden, insbesondere für die Förderung des Kleinwohnungsbaues, wird stets seine Beleihungsmöglichkeit durch Gemeinde ober Eemeinbesparkaße in erster Linie zu erörtern sein.
1. Die Beleihbarkeit bes Erbbaurechts an sich ist rechtlich unanfechtbar. Nach § 115 B. G. B. gelten bei ihm die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, auch muß, wie schon erwähnt, nach § 7 der Grundbuchordnung auf Antrag ihm ein besonderes Erundbuchblatt eingeräumt werden; letzteres geschieht von Amtswegen, wenn eine Veräußerung oder Belastung des Rechts erfolgen soll. Das Erbbaurecht kann daher wie das Eigentum belastet werden, und diese Belastung wird wie bei diesem im Erundbuche alsbald ersichtlich.
2. Eine zweite wesentliche Frage ist die der Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypothek. Das B. E. B. schreibt in dieser Hinsicht in § 1807 vor: „Die Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen, 1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, ober in sicheren Erundschulden ober Rentenschulben an inliinbischon Erunbstücken. ..." Endlich: „Die Lanbesgesehe können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Erundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist." Mit Bezug aufben letzten Absatz sind für Preußen im Ausführungsgesetz zum B.G.B (Artikel 73) Bestimmungen getroffen, die jedoch nur Hypotheken an Grundstücken erwähnen und festsetzen, wenn diese als „sicher" im Sinne des BGB. anzu- sind. Diese Vorschriften sind ihrer Natur nach auf Erbbaurechte nicht anwendbar. Es dürfte aus dem Fehlen gesetzlicher Ausführungsbestimmungen in Preußen zu folgern fein, daß die Erbbaurechtshypothek als mündelsicher nicht zu gelten hat. Gerade hier wird, wenn irgendwo, eine gesetzgeberische Vervollständigung zu fordern sein.
3. Ist denn nun aber Mündelsicherheit die Vorbedingung der Beleihung von Erbbaurechten seitens der Kommunalverbände und insbesondere der Sparkaßen? — Keineswegs! Für die preußischen Kommunen bestehen irgendwelche Vorschriften über die Anlegung ihrer Gelder überhaupt nicht; für die Sparkassen greift in dieser Beziehung die Ziffer 5 des Reglements vom 12. Dezember 1838 Platz.
„. . . . Es ist den Kommunen erlaubt, diese Kapitalien auf erste Hypotheken, inländische Staatspapiere und Pfandbriefe und auf andere völlig sichere Art anzulegen."
Hiernach würde der Anlegung von Geldern im Wege der Beleihung von Erbbaurechten nichts entgegenstehen, wenn sie nur — dies muß sinngemäß aus der Vorschrift für Erundstiickshypotheken hergeleitet werden — „an erster Stelle" und wenn sie weiter „auf völlig sichere Art" erfolgt.
Die praktisch« Schwierigkeit für die Sparkassen wird nun eben gerade darin liegen, festzustellen, ob die genügende Sicherheit tm Einzelfalle gewährleistet ist. Folgende wesentlichen Fragen tauchen hier auf:
a) „Ist das Recht als solches sicher?"
Da ist zunächst darauf zu achten, daß das Erbbaurecht zwar nicht rechtsnotwendig, aber feinem ganzen praktischen Zwecke nach ein zeitlich beschränktes Recht istMss wird gerade aus dem Grunde bestellt, um dem Eigentümer des Bodells die spätere unbeschränkte Verfügung wieder zu gewähren. Daraus folgt, daß auch die Belastung keine ewige sein kann, sondern eine temporäre fein muß, mit anderen Worten, vatz es sich bei der Beleihung von Erbbaurechten stets nur um Amortisationsdarlehen handeln kann. Und zwar muß die Amortisation so berechnet fein, baß das gesamte Darlehen eine gewisse Zeit vor ber Beendigung bes be- liehenen Rechts selbst völlig getilgt ist.
Des weiteren kommt in Betracht, daß das Erbbaurecht, das seiner lückenhaften gesetzlichen Regelung halber in jedem Falle durch ausführlichen Vertrag festzulegen ist, nicht eben durch diesen Vertag in feinen wesentlichen Wirkungen geschmälert sein darf. Beispielsweise wird' im Erbbauvertrag stets Bestimmung darüber zu treffen fein, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat, insbesondere aber, inwieweit der Erbbauberechtigte dem Eigentümer für die ordnungsmäßige Instandhaltung des Bauwerks zu haften hat. Häufig wird, fo lehrt die Praxis, zur Sicherheit derartiger Abmachungen niebergekgt, daß, falls der Berechtigte feinen Pflichten nicht nachkommt, das Erbbaurecht erlischt; mit anderen Worten, das Erbbaurecht steht unter einer auflösenden Bedingung. Es braucht nicht betont zu werden, daß derartige auflösend bedingte Erbbaurechte zur Beleihung untauglich find. Gerade dies Moment aber wird fast stets einer Beleihung entgegenstehen, weil andererseits das dringendeJnteresse des Eigentümers das Vorsehen einer derartigen Bedingung erheischt.
b) Ist sonach in erster Linie festzustellen, ob das Recht als solches sich als „sicher", d. i. möglichst eigentumsgleich darstellt, so taucht als nächste schwierige Frage die nach dem der Beleihung zugrundelegenden Kapitalwert des Erbbaurechts auf. Momente, die bei der Festsetzung des Kapitalwerts Mitwirken, sind einmal der Bauwerk des Geländes, ferner der kapitalisierte Ertragswert, wobei wiederum die Amotifationsdauer des zu gewährenden Darlehens mitfpricht. Jedenfalls mutz vorsichtigerweise immer der niedrigste dieser auf verschiedene Arten errechneten Werte angenommen »erben.
c) Endlich wird noch zu entscheiden sein, in welcher prozentualen Höhe nun dieser festgestellte Kapitalwert beließen werden Uhrf. Auch hier wird größtmögliche Vorsicht walten müßen.
Geht aus dem Vorstehenden schon zur Evidenz hervor, daß da Erbbaurecht wegen seiner außerordentlich schwierigen Beleihbarkeit bet der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung in der Praxis kaum weiteren Boden finden wird, so muß ein besonders ins Gewicht fallender Umstand weiter nicht außer acht gelaßen werden, das ist die nahezu völlige Illiquidität des Erbbaurechts. Ist es für einen Hypothekargläubiger schon schwierig, ein in der Zwangsvollstreckung erworbenes Haus loszuschlagen, so ist es nahezu ausgeschlossen, ein Erbbaurecht wieder zu halbwegs angemessenem Preise an den Mann zu bringen. Auch das ist ein wesentlicher Grund gegen die weitere Ausbreitung des Erbbaurechts unter bett gegenwärtigen Voraussetzungen.
Alles in allem: Das Erbbaurecht verdient zwar Verbreitung, aber es wird sie kaum erreichen,-ehe nicht feine gesetzlichen Grundlagen erheblich erweitert und festgesetzt sind. Die einzige Form, in der es zurzeit in weiterem Umfange der Förderung des Kleinwohnungsbaues durch die Gemeinden dienstbar gemacht werden kann, dürfte die Hingabe von Gemeindeland in Erbbaurecht und die Selbstdarleihung der Baugelder durch die Gemeinde fein. Die Beleihung fremder Erbbaurechte durch Kommunen oder ihre Sparkassen wird irgendwelche Ausdehnung in bei Praxis kaum gewinnen können. (Schluß folgt.)
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Deutsches Reich,
— Som Kaiser. Berlin, 30. Aug. Das Kaiserpaar und die Prinzessin Viktoria Luise sind heute nachmittag 5.50 Uhr tm Sonderzug auf dem Potsdamer Bahnhof eingetrofsen. Der Kaiser trug die Uniform der Königsjäger zu Pferde mit den Generalsabzeichen. Zum Empfange waren erschienen: das Kronprinzenpaar mit den beiden ältesten Söhnen, Prinz Eitel Friedrich und Prinz August Wilhelm mit ihren Gemahlinnen, ferner die Prinzen Oskar und Joachim. Prinz Eitel Friedrich überreichte der Kaiserin als Will- kommengruß ein prachtvolles Rosenbukett. Die Majestäten verließen, von einer großen Menschenmenge stürmisch mit Hochrufen begrüßt, den Bahnhof und fuhren nach dem Schlosse.
— Die Kaiserreise. Wie nunmehr festfteht, wird Kaiser Wilhelm die Reise nach der Schweiz am nächsten Montag abend von Berlin aus antreten. Am Freitag abend gedenkt der Kaiser von Bern abzureisen und sich zum Besuch der Frau Großherzogin- Mutter Luise von Baden nach Konstanz zu begeben.
— Der Reichskanzler als East beim Prinzregenten von Bayern. München, 30. Aug. Der Prinzregent lud den Reichskanzler ein, auf seiner Rückreise nach Schloß Lindcrhof zu kommen und einige Zeit der Hochwildjagd obzuliegen.
— Die Dresdener Paradetage. Dresden, 30. Aug. Dem vom Oberhofmarschallamt ausgegebenen Bericht zufolge führte der König bei der gestrigen Paradetafel im Residenzschloß noch folgendes aus: Ich hoffe, daß diese Tage uns allen und ganz besonders meiner Armee in angenehmster Erinnerung sein möchten. Nach dem aber Eure Kaiserliche Hoheit eingedenk der Traditionen Ihrer Vorfahren meiner Armee Ihr freundliches Interesse bewiesen und heute gesehen haben, was sie leisten kann, habe ich, begeistert durch die Eindrücke des heutigen Tages, beschlossen, Eure Kaiserliche Sjo heit in eine engere Beziehung mit meiner Armee zu bringen, indem ich Sie an dem heutigen Tage a la suite des 3. Ulanenregiments Nr. 21 gestellt habe, das Ihren erlauchten Vater seit sieben Jahren als Chef hat und in der kurzen Zeit seines Bestehens bewies, daß es den alten Regimentern voll ebenbürtig ist.
— Zur Bekämpfung des Mädchenhandels. Berlin, 30. Aug. Die „Nordd. Allgem. Ztg." schreibt: Am 23. August hinterlegte der kaiserliche Geschäftsträger in Paris die Ratifikationsurkunde zu dem internationalen Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 seitens des Reiches. Das Uebcrein- kommen tritt 6 Monate nach dem Tage der Hinterlegung, also mr dem 23. Februar 1913, in Kraft. Außer Deutschland ratifiziertet! Frankreich, Großbritannien, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Rußland und Spanien das Uebereinkommen.
— Deutschlands Interessen in Marokko. Das von französischer Seite ausgehende Gerücht, die deutsche Regierung habe eine Zollkontrolle in Marokko verlangt, wodurch neue Schwierigkeiten heraufbeschworen würden, ist lediglich auf den deutschen Protest gegen die Errichtung einer Zollgrenze für deutsche Waren zwischen Französisch- und Spanisch-Marokko zurückzuführen. Die deutsche Regierung hält sich streng an die Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911.
— Ein Jurist als Dirigent der Abteilung für das höhere Unterrichtswesen. Die Besetzung der im Jahre 1909 neugegründeten Stelle eines Abteilungsdirigenten für das höhere Unterrichtswesen im preußischen Kultusministerium durch einen Schulmann, Geheimrat Köpke, wurde in den Kreisen der preußischen höheren Lehrerschaft allgemein mit Freuden begrüßt als der erste Schritt auf dem Wege, die Ministerialabteilung für das höhere Schulwesen einer fachmännischen Leitung anzuvertrauen. Die preußische Oberlehrerschaft gab sich der Hoffnung hin, daß die Stelle des Ab- teilungsdirigenben für das höhere Unterrichtswesen dauernd aus den Kreisen der Schulmänner besetzt werden würde. Diese Hoffnung hat sich, wie das „Deutsche Philologenblatt" schreibt, nicht erfüllt: die durch das Ausscheiden von Exzellenz Köpke freigewordene Stelle eines Abteilungsdirigenten für das höhere Unterrichtswesen ist einem juristischen Verwaltungsbeamten, dem Wirkt. Geh. Oberregierungsrat Müller übertragen worden, der bisher an bet Spitze der Abteilung für das Volksschulwesen stand. — Bei uns können scheinbar nur die Juristen alles. Die Philologen können nicht einmal ihr eigenes Fach verwalten!?
— Freisinn, Eetreidezölle und Seuchenschutz. Darmstadt, 29., Aug. Auf dem Sommerfeste der Kortichrittlichen BolkWartet t»