mit dem
Marburg und Kirchham
und de« Beilagen: „Rach Feiercckend", „Fürs Haus" und „Lmckwirffchafüiche Beilage".
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Marburg
Sonnabend, 13. Dezember
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ESSB9
48. Jahrg.
1913.
Erstes Blatt.
Wochenschau.
Mit dieser Woche ist zugleich der vorweihnachtliche Beratungsabschnitt des Reichstage» zu Ende gegangen. Er war nur kurz, aber einer der bewegtesten und politisch interessantesten infolge der Besprechung der Zaberner Vorgänge und besten, was sich aus ihnen ergeben hat. Im Laufe der ersten Haushaltslesung hat der Reichskanzler viermal das Wort ergriffen, zunächst um den üblichen Ueberblick über die auswärtige Politik zu geben. Dann erwiderte Herr v. Vethmann Hollweg dem neuen Fraktionsvorsitzenden der sozialdemokratischen Partei, dem Abg. Scheidemann, der offensichtlich in Verfolg des dem Kanzler ausgesprochenen Mißtrauensvotums auf einen Konflikt hinarbeitete. Weiter verteidigte er die Entscheidungen des Bundesrats in der Welfenfrage und legte den Standpunkt der Regierung in der Frage des Ar« beitswilligenschutzes dar, in dem insofern ein Fortschritt gegen früher zu verzeichnen ist, als er erklärt«, es sei die Pflicht der Regierung, in dieser Angelegenheit die Führung zu übernehmen »nd, sobald die Vorbedingungen gegeben seien, eine entsprechende Aktion vorzubereiten. Die Regierung steht also jetzt auf dem Standpunkt, daß die schwer gefährdete persönliche Freiheit eines verstärkten Schutzes bedürfe, für gesetzaeberische Maßnahmen aber die Zeit noch nicht reif sei. Endlich griff der Kanzler gestern abermals in die Debatte ein. Er antwortete zunächst dem sozialdemokratischen Abg. David, der aus allerlei teilweise scharf pointierten Bosheiten eine lange Rede zusammengestellt hatte; den Anlatz zum Reden gab ihm aber sicher Herr Erzberger, der vorgestern nicht gar lind mit dem leitenden Staatsmann umgesprungen war. Und abermals versicherte Herr v. Bethmann, daß man ihn bei seinen Reden zur Zaberninterpellation mihverstanden habe. Er habe deutlich von der Wahrung von Recht und Gesetz unter allen Umständen gesprochen, und er habe sogar zugegeben, daß von einem gewisten Zeitpunkte ab, soweit die Untersuchung bereits geführt war, die militärischen Maßnahmen eine lleberschreitung der gesetzlichen Schranken bedeuten. Dem Kanzler hat die Zaberner Angelegenheit sicher wenig Freude bereitet. Er mutzte es in der gestrigen Sitzung außerdem noch erleben, daß sein Liebeswerben um die Welfen gänzlich ohne Erfolg geblieben ist. Der Abg. Alpers erklärte nämlich, daß sie nach wie vor an ihrem Ziele der Wiederherstellung des Königreichs Hannover festhalten.
Weitaus das größte Interests beansprucht die zweite Rede des Reichskanzlers am Dienstag, in der die sozialdemokratischen Staatsstreichgelüste, die sich aus der Fruktifizierung der Zaberner Angelegenheit erhoben halten, von Herrn v. Bethmann Hollweg eine derbe und treffliche Zurückweisung erfuhren. Zunächst schüttelte der Kanzler den Angreifer energisch ab, holte aber gleichzeitig zu einem zweiten Schlage aus. Als im vorigen Jahre in Abänderung der Geschäftsordnung des Reichstags beschlosten wurde, daß im Anschluß an eine Interpellation ein Antrag bezw. Erklärung geknüpft werden darf, waren alle Parteien des Reichstags, auch die Sozialdemokratie, darin einig, — der Kanzler belegte dies sehr wirksam mit Zitaten aus den damaligen Reden der sozialdemokratischen Abgeordneten Ledebour und Dr. David — daß es sich lediglich um ein Internum des Reichstags und keinesfalls um eine Machterweiterung der Volksvertretung gehandelt hat. Herr v. Bethmann Hollweg stellte dieser Tatsache wirksam den jetzigen Versuch der Sozialdemokratie gegenüber, einen Druck auf die Entscheidungen des Kaisers auszuüben, also eine Aenderung unserer Verfastungszustände und die Herrschaft des Parlaments herbeizuführen. Was Herr v. Bethmann Hollweg am Dienstag über die Stellung von Regierung und Reichstag, über die Abgrenzung der Kompetenzen beider und über die Aufrechterhaltung der verfastungsmätzigen Ordnung im Reiche gesagt hat, hat eine Bedeutung weit über den gerade vorliegenden Anlaß hinaus, hat historischen Wert als eine klare
und feste Darlegung der unverrückbaren Grenze zwischen den Be- fugnisten der Volksverretung und den Rechten der Regierung und des Kaisers. Richt in der Zurückweisung des Anspruchs, er solle auf Grund eines Mißtrauensvotums sein Entlastungsgesuch einreichen, lag der springende Punkt der Ausführungen des Herrn von Bethmann Hollweg. Das haben vor ihm schon verschiedene Kanzler des Deutschen Reiches getan. Die Bedeutung seiner Worte lag vielmehr in der entschiedenen Betonung des „unbeugsamen Wider stände s", den er jedem Versuch entgegensetzen werde, die in der Verfastung fixierten Rechte des Kaisers einzuschränken. Die Art und Weise, wie Herr v. Bethmann Hollweg die Interpreteure des Mißtrauensvotums durch Zitierung ihrer eigenen früheren Auslastungen ad absurdum führte, war zweifellos köstlich. Ob dem Kanzler aber nicht doch auch leise der Gedanke gekommen ist, es wäre vielleicht bester gewesen, wenn er bei der Einführung dieses Votums getreu der alten Mahnung prinzipiis obsta! noch schärfer, als er es getan hat, die abweisende Stellung der Regierung betont hätte?
Der Kanzler nahm für sich in Anspruch, daß er bei Beurteilung dieser Angelegenheit die große Mehrheit des deutschen Volkes auf seiner Seite habe. Das ist zweifellos der Fall. Zentrum und Nationalliberale haben deutlich zu verstehen gegeben, daß sie die von der Sozialdemokratie gewünschten Konsequenzen aus dem abgegebenen Mißtrauensvotum keinesfalls ziehen werden. Die Fortschrittler wollen das auch nicht, weichen aber doch von den beiden genannten Parteien ab. So drückte sich der Abg. Wiemer im Reichstag aus. Seine Partei will eine Erweiterung des Interpellationsrechtes und ein« Verstärkung der Macht des Parlamentes. Also schließlich dasselbe, was die Sozialdemokratie will. Der Freisinn macht ihr nur den Vorwurf, daß sie durch ihre antiantimonarchische Gesinnung die Einführung des parlamentarischen Regierungssystem in Deutschland „für die Gegenwart verhindert und für die Zukunft erschwert" habe, wie die „Vossische Ztg." schreibt. Aehnlich äußerte sich der Abg. Haußmann von der Reichstagstribüne herab. Daß die „Franks. Ztg." in das gleiche Horn bläst, ist selbstverständlich. Auch Herr Naumann agitiert in seiner „Hilfe" in diesem Sinne und fordert, daß mangels wirksamerer Mittel die Vudgetkommission des Reichstages den Kanzler „mürbe machen" müste, bis er im demokratisch-sozialistischen Sinne u m g e - lernt hat oder — geht. Mit anderen Worten: die Linksparteien wollen unter Anwendung von mehr oder minder starken Ee- waltmaßnahmen das erreichen, was sie längst erreicht hätten, wenn wir das ersehnte parlamentarische Regierungssystem haben würden. Tatsächlich bestünde dieses dann, wenn es auch formell noch nicht eingeführt worden wäre, und es würde der erste Schritt zu einem Zustande getan sein, von dem, wie der Kanzler richtig urteilte, dasdeutscheVolk in seiner Mehrheitnichts wissen will. Eine solche Parlamentsherrschaft ist wohl angängig in Ländern wie England und Frankreich, mit ihrer scharf ausgeprägten Nationalität und politisch gut geschulten Bevölkerung, nicht aber in Deutschland mit seiner so unpolitischen Bevölkerung, von der ein erheblicher Prozentsatz noch wenig oder gar nicht mit dem Reiche und dem Deutschtum verwachsen ist. Das Wohl des Reiches wäre jedenfalls in den Händen von Polen, Dänen und Elsästern schlecht aufgehoben, die mit der Sozialdemokratie in vielen Fällen sympathisieren.
Ob im übrigen der Uebergang von unserem Konstitutionalis- mus zum Parlamentarismus ein Fortschritt und eine Verbesterung sein würde, ist mehr als fraglich. Den fortschrittlich-sozialistischen Intentionen kann kein schlagenderes Argument entgegengestellt werden, als die kaum beendete Kabinettskrise in Frankreich, deren langwieriger und schwieriger Verlauf in abschreckender Weise die Schäden der parlamentarischen Regierungsweise aufdeckte. Nach großen Mühen und vielen vergeblichen Versuchen ist es ja nun endlich gelungen, ein Kabinett zusammenzubringen; aber schon aus seiner Zusammensetzung gehen diese Schwierigkeiten seiner Bildung hervor, denn es ist trotz seiner reinradikalenFärbungim Grunde genommen von durch
aus uneinheitlichem Charakter. Zehn der neuen Kabinettsmitglieder haben zum Beispiel für, fünf gegen die dreijährige Dienstzeit gestimmt; zwei waren in der Wahlreformfrage für die Verhältniswahl, acht gegen sie und drei haben sich der Stimme enthalten. Auch in allen andern politischen Fragen der Gegenwart und der letzten Vergangenheit läßt sich ein deutlich erkennbarer Antagonismus im Schoße des Kabinetts feststellen. Selbst wenn sich die neuen Männer des Kabinetts Doumergue nun auf die mittlere Linie einer vorsichtigen Kompromißpolitik einigen sollten, so werden sie kaum, ebenso wenig wie das französische Volk und da» Ausland, große Hoffnungen an die Zeitdauer ihrer politischen Machtherrlichkeit knüpfen können. Diese ständigen und von einer parlamentarischen Zufallsmehrheit abhängigen Regierungskrisen, die weder dem Lande noch dem parlamentarischen Leben nützen und die in d a s g a n z e politische Leben der Nation außerordentlich störend eingreifen, ergeben sich aus der parlamentarischen Regierungsform von selbst.
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Deutsches Reich. !
— 50jährige» Militärjubiläum des sächsischen Kriegsminister». Dresden, 12. Dez. Der Kriegsminister, Generaloberst von Hausen, beging heute sein fünfzigjähriges aktives Militärdienstjubiläum. Der König und die Prinzen fuhren beim Kriegsminister vor, um ihm ihre Glückwünsche auszusprechen. Der König ernannte den Jubilar zum Chef des jüngsten Regiments der sächsischen und der deutschen Armee, des Infanterieregiments Nr. 182 in Freiberg.
— Roch leint Entscheidung über San Franzisko. Berlin, 12. Dez. Nach den Ausführungen des Abg. Vastermann und des Ministerialdirektors Dr. Lewald über die Frage einer Beteiligung Deutschlands an der Weltausstellung in San Franzisko erklärte in der heutigen Sitzung des Reichstags Präsident Dr. Kämpf, er nehme an, daß damit dieser Punkt der Tagesordnung erledigt sei. Diese Erklärung ist vielfach so verstanden worden, als ob damit der Initiativantrag auf Einstellung eines Nachtragsetats zurückgezogen worden sei. Es wird aus parlamentarischen Kreisen darauf aufmerksam gemacht, daß diese Auffassung nicht richtig ist. Der Antrag ist n i ch t zurückgezogen, und eine Entscheidung des Reichstags ist in dieser Angelegenheit n i ch t e r f o l g t.
— Zur Verhandlung gegen die Zaberner Rekruten. Straßburg, 12. Dez. Das Generalkommando des 15. Armeekorps veröffentlicht folgende Mitteilung des Gerichtes der 30. Division: „Zn der gestrigen kriegsgerichtlichen Hauptverhandlung gegen die Zaberner Rekruten hat der Vertreter der Anklage in seiner Replik ausgeführt, daß durch die Veröffentlichung der unterschriftlichen Erklärung der Rekruten über die angebliche Beschimpfung der französischen Fahne die bis dahin nur bestehende Vermutung, daß die Fahne beschimpft worden sei, zur Gewißheit geworden wäre. Diese Ausführung des Anklagevertreters ist lediglich dahin zu verstehen, daß die öffentliche Meinung durch das Schriftstück in der Annahme, die Aeußerung sei wahrscheinlich gefallen, bestärkt worden sei. Ueber die Frage, ob der von Leutnant v. Forstner gebrauchte Ausdruck auf den Dienst in der Fremdenlegion oder aus die französische Fahne sich bezogen habe, schwebt noch gerichtlich! Untersuchung beim Zivilgericht."
— Gründung einer Arbeitgeber-Streikverficherung. Berlin, 12. Dez. Heute wurde hier von der Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände eine Zentrale der deutschen Arbeitgeberverbands für Streikversicherung begründet. Der neuen Organisation sind sofort beigetreten Verbände bezw. Entschädigungsgesellschaften mit einer Eesamtlohnsumme von 704 Millionen Mark und einer Arbeiterzahl von 675 000 Mann.
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Ausland.
•• Die Kämpfe in Mexiko. Washington, 12. Dez. Nach den letzten gestern Nachmittag um 4 Uhr von Admiral Fletcher abgesandten
Zum Sckutze gegen die Verjährung.
Bon Dr. Hans Lieske, Leipzig.
Jedem Jahresende ist es beschieden, zahllose berechtigte Forderungen zu Grabe zu tragen. An sich muß zwar eine Schuld, die weder getilgt noch «rlasien ist, den Wechsel der Zeit überdauern; sie besteht fort, mag seit dem Tage ihrer Entstehung nun eine dreißigjährige, mag auch eine hundertjährige Frist verstrichen sein: an dem Bestehen der Schuld vermag kein Zeitablauf zu rütteln.
Klagt also beispielsweis« ein Kaufmann eine ihm durch Erbgang zugefallene, vor fünfzig Jahren zur Entstehung gelangte Forderung gegen den Schuldner ein und und jener erklärt in dem Prozeß: „Ja, die Schuld besteht, und deshalb erkenne ich sie als anständiger Mensch auch unumwunden an", so hat der Gläubiger seinen Prozeß gewonnen. Aber leider ist nicht jeder Schuldner ein anständiger Mensch, der die Schulden, deren Existenz er nicht bestreiten kann, bezahlt oder wenigstens anerkennt. Auch werden bei zeitlich weit zurückliegenden Vertragsabschlüßen viele Leute im guten Glauben die Zahlung verweigern, weil fie sich bei der Länge der verflossenen Zeit ihrer Verbindlichkeiten wirklich nicht mehr entsinnen können.
Das Gesetz sagt deshalb, es fei der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ziel zu gesehen. Es erwägt vabei. daß es bei unserem hochentwickelten, schnellebigen Verkehre unerträglich ist, lange verschwiegene, tn der Vergessenheit vielleicht weit zurückliegende Tatsachen zum Gegenstände von Ansprüchen zu machen, die der Schuldner bei der verdunkelnde Macht der Zeit nicht mehr oder nur schwer entkräften kann. So entstand die Verjährung. Beruft sich ein Schuldner im Prozeße um eine Schuld, deren Entstehung die Verjährung begründende Frist zurückliegt, darauf, daß seine Schuld verjährt sei, so ist der Gläubiger demgegenüber machtlos; denn trotzdem die Schuld besteht, kann er dann daraus ketnen Anspruch mehr gegen den Schuldner herletten: der Anspruch ist verjährt.
Viel umstritten ist freilich die Frage, ob das neue bürgerliche Recht mit der Bestimmung der Verjährungsfristen das Richtige getroffen hat. Auch hierin mag jede Ansicht ein Körnlein Wahrheit bergen. Sehen wir uns statt der Beteiligung an solch unfruchtbarem Streit aber lieber ein wenig im Gesetze um. Angenommen, ich habe einem Bekannten zum Besuche seiner in Paris lebenden Braut 400 X geliehen. Wann ist das Geld der Verjährung verfallen? „In 30 Jahren" antwortet das Gesetz mit dem Satze: „Die regelmäßige Verjährung beträgt 30 Jahre".
Müßte aber in der Tat ein Menschenalter vergehen, ehe ein Anspruch der Zeit zum Opfer gefallen ist, dann wären freilich alle Worte von der Erleichterung des Nachweises einer Schuld nichts, denn eitel Dunst. Nein, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt, so können wir sagen, zwei bezw. vier Jahre. Erst nach dreißig Jahren verjähren vielmehr allein solche Ansprüche, für die im Gesetz keine kürzere Frist genannt ist. Bestellt sich also jemand beim Schneider einen Anzug, oder kaust er sich im Geschäft einen bequemen Klubseßel, oder läßt et sich seinen Mund voll güldner Zähne setzen, so haben Schneider, Möbelfabrik und Zahnarzt schon zwei Jahre später das Nachsehen. Denn die „Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern und Kunst- gewerbetreibenden für Warenlieferungen, Arbeiten und Besorgen frem- der Geschäfte verjähren in zwei Jahren", so lehtt uns das Gesetz. Nur wenn etwa der Habenichts den Anzug für fein Schneidergeschäft oder den Seßel für sein Büro erstand, schützt eine vierjährige Dauer vor der Verjährung Folgen: für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgte Leistungen fallen nämlich erst in vier Jahren der Verjährung anheim.
Neben den Aerzten und Tierärzten seien aus der Fülle all derer, die bereits nach zwei Jahren den Verlust ihres Geldes zu bettauern haben, Pensionsinhaber, Geschäftsgehilsen, Hauslehrer, Erzieher, Erzieherinnen und Privatsekretäre hervorgehoben: fie verlieren, rühre« fie sich nicht beizeiten. Kostgeld, Lohn und (Bemalt In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Zinsrückstände mit Einschluß rückständiger
Miet- und Pachtzinsen, in drei Jahren die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.
Gerade die Nähe der Jahreswende aber erscheint als besonders berufener Warner, säumige Schuldner zu fassen. Denn der Verjährungslauf beginnt mit Schlüße des Jahres, während deßen der Anspruch entstand. Habe ich also z. B. an irgend einem Tage des Jahres 1911 einen Kauf abgeschloffen, so läuft die Verjährung von Silvester 1911 an und da, wie wir hörten, die Ansprüche der Kaufleute für Lieferung von Waren in zwei Jahren verjähren, kann mich von Silvester 1913 ab keine Macht mehr zur Tilgung meiner Schuld zwingen. Die Gefahr der Geschäftswelt liegt aber vor allem in der Tatsache, daß einfache Mahnungen, Postaufträge und dergleichen das Rad der Verjährung nicht aufhalten können. Dazu bedarfs vielmehr weit stärkerer Mittel, unter denen hier nur die Klage, die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die Anmeldung des Anspruches im Konkurse genannt sein mögen. Aber auch jedwedes Anerkenntnis des Schuldners muß die Verjährung vernünftigerweise unterbrechen: heißt doch die Triebfeder zu der ganzen gesetzlichen Regelung zunächst: Schutz gegen unkontrollierbare Forderungen. Wer aber seine Schuld anerkennt, begibt sich damft des Einwurfs,die verfloßenen Jahre hätten die Sache aus seinem Gedächtnis weggewischt. Was sind endlich Teilzahlungen anderes, als bi» stillschweigende Erklärung: „Ja, meine Schuld besteht". Folglich ver- fährt das Gesetz nur logisch, wenn es erklärt: der Lauf der Verjährung wird auch bann unterbrochen, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung Sicherheitsleistung oder in ander« Weise anerkennt.
^ebenfalls sei allen denen, die ihre Forderungen nicht verliere« wollen, angesichts bet begreiflichen Ueberlastung bei Gerichte am Jahresschlüsse bringend geraten, rechtzeitig ein Schärldanerkenntnis herdetzn- ziehen oder einen Zahlungsbefehl gxgen de« säumige« Schuld«« z«
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