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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

und den Beilagen:Rach Feierabend",Fürs Haus" undLandwirtschaftliche Beilage".

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DieOberhessische Zeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich durck die Post 2.25 M (ohne Bestellgeld), bei unseren Zeitungsstellen 2 M frei ins Haus. Verlag von Dr. T. Hitzeroth. Druck der llniv^ Buchdruckerei I. A. Koch (Znh. Dr. T. Hitzeroth). Markt 21. Tel. ,55.

Marburg

Freitag, 12. Dezember

Der Anzeigenpreis beträgt für die 7gespaltene Zeile oder deren Raum 15&. bei amtlichen und auswärtigen Anzeigen 20 4, für Reklamen die Zeile 60 H. Bei Wiederholungen entsprechender Rabatt Zeder Rabatt gilt als Barrabatt. Zahlungen unter Rr. 5015 des Postscheckamtes Frankfurt a. M.

48. Jahrg«

1913.

Erstes Blatt.

Der erste Zaberner Krieqsgerickts-Prozeß.

Unter starkem Andrange des Publikums und lebhafter Anteil­nahme weiter politischer Kreise fand gestern in Straßburg vor dem Kriegsgericht der 30. Division die erste Verhandlung wegen der bekannten Vorgänge in Zabern statt. Als Verhandlungsführer fungierte Kriegsgerichtsrat v. Jan, Vorsitzender im Gerichtshof ist Major Engels, die Anklage vertritt Kriegsgerichtsrat Dr. Osian- der. Als Angeklagte erscheinen die früheren Rekruten der 5. Kom­pagnie des Infanterie-Regiments Rr. 99 in Zabern Henk, Belly und Scheibel, die jetzt dem Infanterie-Regiment Rr. 132 bezw. 136 in Straßburg angehören. Ihre Verteidigung hat Rechtsanwalt Gustav Weber (Straßburg) übernommen. Die zur Anklage stehen­den Straftaten basieren auf folgenden Vorfällen: Anfang Novem­ber brachten derZaberner Anzeiger", ein liberales Blatt, und das ZentrumsorganDer Elsäsier" die Mitteilung, daß der neun­zehnjährige Leutnant v. Forstner vom Infanterie-Regiment Rr. 99 in der Znstruktionsstunde die elsässischen Rekruten mit dem SchimpfwortWackes" belegt habe. Darauf wurde nach einigen Tagen eine offiziöse Darstellung laut, nach der die Aeußernng des Leutnants v. Forstner durchaus harmlos gemeint gewesen sei. DerElsäsier" blieb aber bei seiner Darstellung, die er noch er­gänzte. Der Leutnant habe die Rekruten gezwungen, sich mit den Worten zu meldenIch bin ein Wackes!" und habe außerdem eine, die französische Fahne sehr beleidigende Aeußerung getan. Daraufhin wurde von den militärischen Behörden eine Untersuch­ung angestellt und als ihr Ergebnis bekannt gemacht, daß kein Rekrut sich erinnere, eine ähnliche Aeußerung von Leutnant von Forstner gehört zu haben. Als Antwort veröffentlichte derEl­sässer" ein Schriftstück, in dem die drei Angeklagten durch ihre Namensunterschrift bestätigten, daß die fragliche Aeußerung des Leutnants wirklich gefallen sei. Das Schriftstück, das die Ange­klagten unterschrieben, hatte folgenden Wortlaut:Auf Ehre und Gewissen erklären wir Unterzeichneten: Es ist richtig, daß am 14. November 1913 Leutnant v. Forstner morgens zwischen 8 und 9 Uhr in der Instruktionsstunde die Worte gebraucht hat:Diese Fahnenflüchtigen haben auf keine andere Ehre Anspruch, als in der französischen Fremdenlegion zu dienen. Auf die französische Fahne könnt ihr meinetwegen sch.....!" In dem Unterschreiben

dieses Schriftstückes erblickt die Anklage Vergehen gegen §§ 92, 93 und 101 des Militärstrafgesetzbuches. Die Paragraphen besagen inhaltlich, daß Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen mit Arrest bestraft wird. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachteil verursacht, so tritt strenger Arrest, eventuell Festungshaft bis zu 10 Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. Der letzte Paragraph be­droht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren diejenigen Personen, die unbefugt eine Versammlung von Mitgliedern des Soldaten­standes veranstalten oder zu einer gemeinsamen Vorstellung Un­terschriften sammeln.

Zu der Verhandlung sind vier Zeugen geladen, der Redakteur Kaestle vomElsäsier", Oberst v. Reuter, eine weißhaarige stramme Soldatengestalt und zwei ehemalige Musketiere von der 5. Kompagnie des Regiments Nr. 99, die von dem Angeklagten Henk aufgefordert worden waren, ebenfalls ihre Unterschrift her­zugeben.

Bei der P e r s o n a l f e st st e l l u n g der Angeklagten ergibt sich, daß Henk von Beruf Bürogehilfe ist, Belly Briefträger und Scheibel Schmied. Sie stammen sämtlich aus dem Elsaß und erklä­ren auf Befragen, daß sie sich schuldig bekennen. Als erster wurde der Angeklagte Henk vernommen. Er bekundete, daß im Regiment bskanntgeworden sei, daß in kurzer Zeit alle elsässi­schen Rekruten des Regiments 99 in andere Garnisonen verletzt werden sollten. Er habe daher von seinen Freunden und Be­kannten Abschied genommen und u. a. auch den Bankbeamten Si­mon besucht, den Korrespondent desElsäsier" in Zabern. Dieser habe ihn aufgefordert, am nachmittags wiederzukommen,, da dann noch ein Freund von ihm, der Redakteur Kaestle aus Straßburg anwesend sein werde, der sich für die Vorgänge in Zabern lebhaft interessiere. Der Angeklagte hat dann auch am Nachmittage den Simon noch einmal besuch. Kaestle entwarf ein Schriftstück, die oben mitgeteilte Erklärung, die Henk dann unterschrieb. Der An­geklagte behauptet, daß der Redakteur Kaestle seine Bedenken da­mit beseitigt habe, daß er ihm sagte, das Schriftstück sei nur für einen etwaigen Zivilprozeß nötig; es solle dann den Zeugen vor­gehalten werden, die in ihren Aussagen umzufallen drohten. Auf Veranlasiung des Redakteurs Kaestle habe er das Schriftstück mit in' die Kaserne genommen und die Mitangeklagten Belly und Scheibel unterzeichnen lasien. Er sei auch an die beiden Musketiere Eowerst und Weißling herangetreten und habe sie um ihre Unter­schrift gebeten, die das aber nicht tun wollten. Auf Vorhalten durch den Verhandlungsführer gibt der Angeklagte zu, daß Oberst v. Reuter in einer Ansprache an das Regiment ausdrücklich ver­boten habe, dienstliche Vorgänge an die Oeffentlichkeit zu bringen. Er habe sich aber nicht gedacht, daß das Verbot des Herrn Obersten sich auf diesen Vorfall beziehen könnte. Wenn er freilich gewußt hätte, welche Folgen sein Schritt haben würde, hätte er seine Un­terschrift nicht gegeben. Der Angeklagte erklärt weiter, daß er zwar den Fahneneid geleistet habe, daß den Rekruten aber keiner­lei Instruktion über ihr Verhalten gegeben worden sei. Der Ver­treter der Anklage weist darauf hin, daß Henk anscheinend doch ein sehr intelligenter Mensch sei, dem das Verbot des Obersten hätte gegenwärtig sein müsien. Der Angeklagte erwidert, daß er bei der Unterredung mit Kaestle an das Verbot nicht ged cht habe.

Der zweite Angeklagte Scheibel bestätigt im wesentlichen die Angaben des Henk. Dieser sei an ihn herangetreten mit der Ver­sicherung, das Schriftstück sei nicht für die Oeffentlichkeit, sondern nur für einen Redakteur bestimmt. In ähnlicher Weise äußert sich der Angeklagte Belly. Auch er habe nicht geglaubt, daß er mit der Hergabe seiner Unterschrift etwas Strafbares beginge. Die beiden als Zeugen geladenen Musketiere bestätigen das Verbot des Ober­sten v. Reuter sowie die Tatsache, daß Henk auch ihre Unterschrif­ten haben wollte; sie seien aber nicht darauf eingegangen. Oberst v. Reuter bekundet als Zeuge, daß er den Rekruten das Verbot, dienstliche Vorgänge an die Oeffentlichkeit zu bringen, in sehr ernster Weise auseinandergesetzt habe. Im Anschluß an das Ver­bot habe er noch ausdrücklich auf die Kriegsartikel hingewiesen. Zeuge Redakteur Kaestle gibt an, daß ihm die Mitteilungen über die Aeußerung des Leutnants v. Forstner von Zivilpersonen ge­macht worden sei. Den Namen seines Gewährsmannes könne er nicht nennen, da es sich um ein Redaktionsgeheimnis handle. Einige weitere Fragen des Anklagevertreters weigert sich der Zeuge zu beantworten mit dem Hinweis darauf, daß er sich durch die Beantwortung eventuell einer strafrechtlichen Verfolgung aus­setzen würde. Nach Schluß der Beweisaufnahme beantragt der Anklagevertreter gegen Henk sieben Monate, gegen die beiden an­deren Angeklagten je drei Monate Gefängnis. Der Gerichtshof er­kannte gegen Henk aufsechsWochen, gegen Scheibel und Belly auf je drei Wochen Mittelarrest. Die Verurteilung er­folgte aus § 101 M.-St.-E.-B. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, daß es sich um einen schwerenBruchderDiszi- p l i n handle. Andererseits habe der Gerichtshof berücksichtigt, daß die Angeklagten gewissermaßen verführt worden seien und ein volles Geständnis abgelegt haben. Auch ihre kurze Dienstzeit und ihre Jugend sei als strafmildernd in Betracht gezogen worden.

Für das Militär günstige Untersuchungsergebnisie.

Straßburg, 11. Dez. In der Zaberner Angelegenheit haben am Montag und Dienstag in Zabern zahlreiche Verneh­mungen eingesessener Bürger durch den die Untersuchung führen­den Kriegsgerichtsrat stattgefunden. Es sind zahlreiche in der Nähe des Schießplatzes und der Kaserne wohnhafte Geschäftsin­haber eingehend vernommen worden. Soweit die Vernommenen selbst bekundeten, haben sie keinerlei Veranlasiung zu den Aufleh­nungen in der Haltung der Offiziere finden können, dagegen be­kundeten sie, nach ihrer eigenen Wiedergabe, daß die Soldaten beim Ein und Ausmarsch aus der Kaserne fortgesetzten Beschimp­fungen und Verhöhnungen eines täglich größer werdenden Pöbels unterworfen waren, ohne daß in den er st en acht Tagen irgendwelche Maßnahmen des beleidigten Mi­litärs erfolgten. Erst nachdem die Soldaten Befehl erhal­ten hatten, weitere Beleidigungen durch sofortige Festnahme der Täter zu erwidern, kam es zu den bekannten Auftritten in den Straßen. Soweit die verhörten Zeugen erzählen, haben sie nicht bekunden können, daß während der ersten drei Tage beim Ein- und Ausmarsche der Truppen irgendwelche Polizeibeamten anwesend waren, obwohl das beleidigende Vorgehen eines Teils dsr Ein­wohnerschaft gegen das Militär bereits Stadtgespräch war. Mit anderen Worten, die Zivilbehörden waren nicht auf ihrem Posten.

Recht so.

S t r a ß b u r g, i. E., 11. Dez. Wie verlautet, hat das Eene- ralkommando den Artikel desJournal d'Alsace-Lorralnc" vom 5. Dezemb:r 1913, in der der Redakteur Allard, mit richtigem Na­men Jung, die falsche Anschuldigung erhoo^n hat, von einem Offizier vor dem Vroglie-Kasino beleidigt und geschlagen worden zu sein, der Staatsanwaltschaft übergeben.

Marburg und Umgegend.

(Nachdruck aller Originalartikel ist gemäß § 18 des Urhebergesetzes nur mit der deutlichen QuellenangabeOberhesi. Zig" gestattet.) ,

Marburg, 12. Dez.

* Ruhestörender Lärm und Folgeleisten polizeilicher Aufsorde- rungen. Die Polizeiverwaltung ersucht uns um Aufnahme folgen­den Hinweises: Es ist wiederholt die irrtümliche Meinung zur Geltung gebracht worden, daß Personen zur Nachtzeit, welche allge­mein um 10 Uhr beginnt, in ihren Wohnungen, Kneipen und sogar auf offenen Grundstücken singen, musizieren oder sonst laut sein dürfen, selbst wenn andere Personen als die Bewohner des eigenen Grundstücks in der Nachtruhe gestört werden oder gestört werden können. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Ansicht falsch ist und daß Uebcrtretungen nach § 360,11 strafbar sind. Die Polizei- exekutivbeamtcn sind verpflichtet, gegen derart Lärm vorzugehen und ihm Einhalt zu bieten, selbst dann, wenn dazu das Betreten von Privatwohnungen notwendig erscheint. Ferner wird darauf hingewiesen, daß den Aufforderungen der Polizei-Exekutivbe- amten, welche zum Zweck der Erhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung, Bequemlichkeit und Reinlichkeit auf Straßen und öffent­lichen Plätzen unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten ist, vor­behaltlich etwaiger Beschwerdeführung bei der vorgesetzten Be­hörde. Uebertretungen sind strafbar nach der Kreis-Polizeiverord­nung vom 1. Mai 1909, wenn nicht ein schwerer Fall nach § 116 des Strafgesetzbuches vorliegt.

Die diesjährigen Wrihnachtsferien der Volksschulen waren ur­sprünglich in der üblichen Weise vom 23. Dezember bis einschließlich 3. Januar gelegt; sie sind aber jetzt, wie die Blätter melden, bis zum 5. Januar verlängert worden. Bei dieser Maßnahme hat vermutlich der Umstand mitgesprochen, daß der 4. Januar, an dem die Schul« wieder beginnen sollte, ein Sonnabend ist und sich zum Schulbeginn also wenig eignet.

* Stadttheater (P ygmalio n"). Der Träger dieses Na­mens, jener sagenhafte König von Eypern, entbrannte, wie di«

Mythe erzählt, in Liebe zu einem von ihm geformten weiblichen Elfenbeinstandbilde, das auf seine Bitte die Venus belebte und das dann das Weib Pygmalions wurde. Bernard Shaw, der irische feuerköpfige Satiriker, zeigt uns einen modernen Pyg­malion. Der Profesior der Phonetik Higgins will seine Kunst und Wissenschaft an einem Geschöpf von Fleisch und Blut erproben: er will mit Hilfe seines phonetischen Systems aus einem Kind der Straße, einem Blumenmädchen, eine Dame der Gesellschaft machen. Das gelingt ihm auch schließlich mit Hilfe seines Freundes, des etwas verschrobenen Obersten Pickering. Freilich wächst die innere halb von sechs Monaten zur Pseudoaristokratin gewordene Eliza ihrem Meister und Schöpfer über den Kopf und entflieht zu desien Mutter. Jetzt merkt der Profesior, daß er sich, wie einst Pyg­malion, in sein Werk verliebt hat. Shaw verzichtet zwar auf di« Alltäglichkeit einer Heiratsszene, aber jeder weiß, daß das ehe­malige Blumenmädchen Frau Profesior wird. Diese äußeren Vor­gänge bieten Shaw Gelegenheit zur satirischen Geißelung heutiger Gesellschaftsverhältnisie als da sind Eelehrtendünkel, Parvcnütum, Halbbildung, Formenkram und ähnliche Tugenden. In vielen Kritiken wird in diesem neuesten Stück Shaws die Originalität, der feinere und schärfere Witz vermißt, die Shaws vorhergehenden Werken eigen find. Mag sein, immerhin haben wir es hier mit einem Stück von Wert im Hinblick auf Aufbau und Inhalt zu tun, mit einer geistreichen, einer wirklichen Komödie, für die dem deutschen Publikum zum Teil infolge der lleberproduktion mo­derner Ehebruchsposien das rechte Verständnis abhanden gekom­men zu sein scheint. Die llebersetzung aus der Londoner Mundart in das Hochdeutsche beeinträchtigt natürlich teilweise den durch die Mundart bedingten Witz, der aber dennoch genügend hervortritt, ohne dabei aufdringlich zu wirken. Köstliche Figuren hat Shaw als Träger dieses feinen Witzes geschaffen. Da ist zu­nächst der Profesior Higgins, verschroben, ohne Manieren, hitz­köpfig und von sich selbst begeistert, nur seinem Berufe lebend, ein grober Junggeselle und doch schließlich beherrscht von der Gewalt der Liebe; ferner der Oberst Pickering, halb gelehrt, halb ein' Mann der eleganten Welt und nicht ohne Erfahrung und Ver­ständnis für die Lage anderer Gesellschaftsschichten; dann noch der alte Doolittle, der Vater Elizas, einunwürdiger Armer" und zu seinem Schrecken in die besitzende Klasie versetzter Easienphilo- soph. Alle drei Rollen waren mit den Herren Rotteck, Volck und Goll sehr gut besetzt. Vortrefflich gab Herr Rotteck, der sonst fesche Bonvivantsspieler, den Profesior und legte damit ein Zeug­nis von seiner Vielseitigkeit ab. Herr Volck spielte den Obersten *. mit schöner Diskretion, Herr Goll war als Müllkutscher und dann wider Willen neugebackener Bourgeois urwüchsig und von trecke- ; nem Humor. Nicht leicht ist es die Eliza zu spielen und die ver­schiedenen Phasen ihrer Bildung glaubhaft darzustellen. Frl. Lindeck entledigte sich ihrer Aufgabe im ganzen gut. Als Blumen­mädchen in den beiden ersten Akten war sie vielleicht etwas zu laut und derb; bester fand sie den Ton als halbfertige und ganzfertige EesellschaftspUvpe. Außerdem bemühten sich mit Erfolg um ihr« Rollen Frl. Martini als fürsorgliche Haushälterin des Professors, Frl. Frenzel als desten Mutter und Frl. Nathusius als Frau Hill. Der guten Regie des Herrn Direktor Steingoetter ist noch zu ge­denken; die Szenerie in den verschiedenen Akten verdient volle An­erkennung.

* Vortrag Ellerbek. Man schreibt uns: Jrn ersten Teil des Vor­trags eröffnete der Dichter die Gedankenwelt, in der seine dichteri­schen Schöpfungen gewachsen sind. An den Siegtaten germanischer Volks- und Männerkraft von Noreja bis Sedan, von Dietrich bis Bismarck wies er nach, daß die Raste, die unser Volk mitvertritt, zur Weltherrschaft berufen sei,daß im blonden Menschentume un­bezähmbare Heldenkraft schlummerte und schlummert", die in herrlichen Siegen ihre Schöpferkraft betätige aber auch in un­seligen Sünden ihre Lebenskraft vergeudet habe bis endlichAll­götze Gold" feinen alles gleichmachenden Kampf began- unterstützt von der im Dogma versteinerten Idee der Liebe. ., schwarze

und goldene Internationale wirkten und wirken oe in ihrer Form für die allgemeine Menschenverbrüderung." Schon scheine di« Götterdämmerung gekommen: wir müsten sie mit allen Mitteln durch Herbeiführung der Eötzendämmerung abwenden. Im zwei­ten Teile erbrachte dann Ellerbek den Beweis, daß er berufen sei, als Dichter für dies einzige Ziel zu kämpfen. In seinem Dramen­zyklusder blonde Gott", der im Entwurf bereits fertig ist, ver- , sinnlicht er die neue Weltanschauung von der Heiligkeit des ari- ' scheu Edelblutes, das allein dem kranken Volke Heilung und Heil bringen könne. Auf dem Hintergrund der Geschichte wird gezeigt, wie Himmel-, Höllen- und Fegefeuer der blonden Raste, in Milli­arden nachzitternd, Lust schufen und Leid und die Zukunft. Das Hauptspieldie Heilande der Welt", desien Plan der Dichter entwickelte und durch Vortragsproben anschaulich machte, zeigt von. den drei bisher vollendeten Dramen am eindringlichsten, was er will: Das Wirken und Vergehen eines reinblütigen Arierpaares, in dem Rasienbrei des ptolomäischen Alexandrias wird mit Wucht und Meinung dargestellt.. Den Ausführungen des Dichters folgte , begeisterter Beifall.

* Die Verlegung eines Landgestüts nach Kurhesien. Der Landwirt- schastsminister Freiherr von Schorlemer-Lieser ist in Begleitung des Unterstaatssekretärs Kühne auf dem Gute Altenfeld bei Herleshausen- a. d. Werra eingetroffen, um das Gut. nach welchem, wie wir früher einmal meldeten, das König!. Hauptgestüt Eraditz verlegt werden soll, einer genauen Besichtigung zu unterziehen. j

* Strafkammer. Wegen Diebstahls und Landstreicherei hatte sich ein aus Allendorf a. d. L. stammender bekannter Mann namens Wege zu verantworten. Der Angeklagte zieht auf den Dörfern und zuweilen auch in Marburg umher und belästigt die Leute. In Moischt entwendete er bei dieser Gelegenheit eine Uhr und eine. Bürste. Weil sein Haupt zeitweilig eine Militärmütze schmückte,!