Einzelbild herunterladen
 

1913

Erstes Blatt

Marburg

Montag, 31. März

vorgeschlagen wird.Deutsche Tageszeitung": In erster Linie scheint es uns angebracht, nicht einen gleichmäßigen Satz für alle Vermögen zu fordern, sondern vor allem für die kleinen Vermögen eine Staffelung nach unten vorzunehmen. Der dadurch entstanden« Ausfall müßte eines Teils durch höhere Staffelung des Abgaben­satzes bei den großen Vermögen, anderen Teils aber durch eine schärfere Erfassung der großen Einkommen eingebracht werden. Vorwärts": Der ganze militärische Paroxismus der Wehrver« einshetzer hat in dem Gesetzentwurf seinen Niederschlag gefunden. Ueber die einzelnen Gesetze wird noch ausführlicher zu sprechen sein, wenn der Wortlaut vorliegt, aber schon jetzt läßt sich sagen, daß man es mit einem stümperhaften, dilletantischen Verlegen- heitsprodukt zu tun hat, das in dieser Form nie Gesetz werden kann.

Di« Wiener Blätter

besprechen die Erhöhung der deutschen Wehrkraft und würdigen die ein­mütige Opferwilligkeit, mit der das deutsche Volk den Forderungen, welche sich aus der gegenwärtigen Zeit ergeben, Rechnung trägt. Da» Fremdenblatt" schreibt am Schluß seiner Besprechung:Das Deutsche Reich gibt eine Probe seiner ungeheuren materiellen Kraft, aber auch siines festen Wisiens, seinen Platz an der Sonne unter allen Umständen zu behaupten. Es versteht denAppell zu demOpfer", welcher nunmehr erklingt. Unter dem mächtigen Schutz des Reiches ist der Wohlstand seiner Bevölkerung gewachsen. Das deutsche Volk übt heute Revanche, indem es den Staat in die Möglichkeit versetzt, auch fernerhin zur Auf­rechterhaltung des Friedens und damit zur Sicherung ruhiger, unge­störter zivilisatorischer Arbeit das Seine beizutragen." DieReue Freie Presse" schreibt:Wir als Verbündete des Deutschen Reiches sehen mit Bewunderung, mit welcher Opfersreudigkeit das deutsche Bürgertuin bereit ist, die großen Kosten dieser Vorlage zu tragen und ein Schauspiel zu geben, wie es seit dem Mittelalter die Geschichte nicht hat verzeichnen können."

von franzöfischen Zeitungen

bespricht dasEcho de Paris" kurz die neue Wehrvorlage und schreibt: Das deutsche Militärgesetz scheint von folgenden Gesichtspunkten geleitet zu sein: 1. zu einem humanen Zweck, um die Anzahl der Familienväter, die zuerst ins Feld rücken müssen, zu vermindern, 2. zu dem Zwecke einer gewagten militärischen Offensive. Wenn wir das Gesetz in seiner Ge­samtheit betrachten, müssen wir gestehen, daß es unsere bisherige Vor­aussicht weit überschreitet. Es wäre ein Verbrechen an Frankreich, wenn wir angesichts solcher Maßnahmen, die dazu bestimmt find, einen Gegner im ersten Augenblick eines Krieges zu vernichten, die dreijährige Dienst­zeit nicht sofort annehmen wollten. Rur die dreijährige Dienstzeit wird uns mit Deutschland auf eine gleiche Linie stellen, und wenn uns auch eine numerische Inferiorität bleibt, so wird diese durch die qualitativ« Superiorität vollständig ausgeglichen.

Erbrecht des Staates

zurückgegriffen worden, dessen Ertrag allerdings nur auf 15 Mil- Honen veranschlagt werden konnte. Dieser Entwurf bestimmt u. a.: Sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Abkömmlinge von den Großeltern des Erblassers in der Seiten­linie oder Verwandte in der vierten Erbrechtsordnung oder in den ferneren Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, so tritt an ihre Stelle als gesetzlicher Erbe der Fiskus. Der Fiskus ist ferner gesetzlicher Erbe, wenn zur Zeit der Erbfälle weder ein Ver­wandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Gesetz­licher Erbe ist der Fiskus des Bundesstaates oder der Schutz­gebiete, in welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohn­sitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in dem Bundes­staate oder in dem Schutzgebiete, so ist, wenn er zur Zeit des Todes Deutscher war und zu diesem Zeitpunkte einem Bundesstaate an­gehörte, der Fiskus dieses Bundesstaates, wenn er mehreren Bundesstaaten angehörte sowie in den übrigen Fällen des Reichs- fiskus gesetzlicher Erbe. Ist der Fiskus neben den Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe, so hat er ihnen die Haushaltungs­gegenstände, soweit sie nicht Zubehör des Grundstückes find, sowie die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs auf Antrag unentgelt­lich zu überlassen. Ein gleiches gilt von Schriftstücken persönlichen Charakters. Der Fiskus muß sich bei der Auseinandersetzung be­züglich des übrigen Nachlasses eine Abfindung in Geld gefallen lassen. Sind Verwandte in der dritten Erbrechtsordnung durch den Fiskus als dem Alleinerben von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, so sind ihnen die eben bezeichneten Nachlaßgegen­stände auf Antrag unentgeltlich, andere zum Nachlaß gehörige be­wegliche Sachen und Grundstücke, welche in ihrem wesentlichen Bestände von dem Großvater oder der Großmutter des Erblassers herrühren, deren Abkömmlingen auf Antrag käuflich zu über­lassen. Von der aus dem Erbrecht des Fiskus erzielten Rein­einnahme erhält das Reich 75, der Bundesstaat 25 Prozent.

Der Wehrbeitrag.

Der Gesetzentwurf über den einmaligen Wehrbeitrag be­stimmt, daß die Höhe des beitragspflichtigen Vermögens nach dem Stande vom 31. Dezemver 1313 ermittelt wird. Bei der Feststel­lung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zu Grunde zu legen, bei Grundstücken, die dauernd land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, der Er­tragswert, das heißt der fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nach­haltig gewähren können. Für die Veranlagung und die Erhebung des Wehrbeitrags ist der Bundesstaat zuständig, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufent­halt hat. Zur Abgabe der Vermögenserklärung ist verpflichtet, wer Vermögen von über 10 000 Mark besitzt. Er ist auf Erfordern verpflichtet, der Veranlagungsbehörde die Wirtschafts- oder Ge­schäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen und Abrechnungen von Banken usw. vorzulegen. Die Veran­lagungsbehörde ist berechtigt, sich von dem Beitragspflichtigen die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung an Eidesstatt ver­sichern zu lassen. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der ge­fährdeten Wehrbeiträge bestraft. Strafen sind auch vorgesehen für die Beamten usw., die den Inhalt der Vermögenserklärung unbefugt offenbaren. Befreit von dem Wehrbeitrage find alle Personen, die nach den völkerrechtlichen Grundsätzen von der Zah­lung direkter Statssteuern befreit find. Landesfürsten und Lan­desfürstinnen, die einer direkten Besteuerung durch das Reich nicht unterliegen, haben fich gleichwohl bereit erklärt, stch an dem vaterländischen Opfer des Wehrbeitrags zu beteiligen. Das Ver­mögen von Eheleuten wird zusammengerechnet, sofern sin nicht dauernd getrennt von einander leben.

Preßstimmen zur Wehrvorlage.

..Berliner Tageblatt": Die neue Wehrvorlage bringt nach den monatelangen Erörterungen keine große Aeberraschung, sie beschert uns in der Hauptsache nicht mehr als erwartet wurde. Betreffs der Vermögensabgabe muß eine vernünftige Staffelung verlangt werden. Betr. der als Besitzsteuer bezeichneten Reichsvermögens­steuer wird die Frage nicht zu umgehen sein, ob dies die allgemeine Vesitzsteuer sein soll, die der Bundesrat bis zum 30. April vorzu­legen versprochen hat. Wenn ja, darf man gespannt sein, wie der Reichstag dies stärkste Stück, das ihm je geboten worden, aufneh­men wird.Berliner Lekalanzeiger": Alles in allem genom­men kann man sagen, daß der Bundesrat ehrlich bestrebt war, für die Deckungsvorlage eine Lösung zu suchen, mit der die Volksver­tretung fich wohl oder übel einverstanden erklären kann. Mit gro­ßer Begeisterung wird ste sich der Nachprüfung seiner Vorschläge gewiß nicht unterziehen, aber, ob es ihr gelingen wird, andere Wege ausfindig zu machen als die Verbündeten Regierungen st« jetzt empfehlen, darf bis auf weiteres bezweifelt werden.Tägl. Rundschau": Der Grundgedanke, die neuen außerordentlichen Lasten in der Hauptsache dem Besitz aufzubürden ist sowohl bei den Wehrbeiträgen als bei der Deckung der laufenden Kosten mit einer Strenge und Rücksichtslosigkeit durchgeführt, die auch ein Sozialdemokrat, wenn er ehrlich sein will, unbedingt anerkennen muß.Vossische Zeitung": Die Wehrvorlage wird auf mannig­fache Sympathien, die sich aus der politischen Lage ergeben, rechnen können, die Deckungsvorlage dagegen werde in weiten Kreisen leb­haftem Widerspruch begegnen und monatelang das Volk und die Volksvertretung beschäftigen. In dieser jetzigen Form bedeute sie eine beinahe vorbehaltlose Unterwerfung der Regierung unter die reaktionärsten Parteigruppen.Kreuzzeitung" erscheint als kein« glückliche Lösung, daß in dem zu erlassenden Reichsgesetz die Besteuerung der Erbschaft von Ehegatten und Kindern unter dem doch sehr diuMchtigeir Schleier der Permögenszuwachssteuer

Tie Wehr- und Deckin aevorlM.

Das Marineluftschiffwesen.

DieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" veröffentlicht nun­mehr den Wortlaut der Deckungsvorlage mit Begründung, sowie die Denkschrift über das Marineluftschiffwesen. Danach fordert der Ergänzungsetat 3 Millionen Mark für das Luftschiffs- und Flugwesen der Marine. Geplant sind zwei Luftschiffstaffeln von je vier in Dienst befindlichen Luftschiffen und einem Luftschiff als Materialreserve. Für beide Staffeln ist ein Standort geplant mit vier Doppeldrehhallen für die in Dienst befindlichen Luftschiffe und zwei festen Hallen für die Materialreserve.' Für die durch­schnittliche Eebrauchsdauer der Luftschiffe sind vier Jahre ange­nommen. Für die Flugzeuge sind eine Mutterstation und sechs Außenstationen mit zusammen 50 Flugzeugen, von denen 36 in Dienst gehalten werden, vorgesehen. Die Luftschiffe erfordern während der Jahre 1914 bis 1918 35 Millionen Mark. Hiervon entfallen 11 Millionen Mark auf die Beschaffung der Luftschiffe, 14 Millionen auf die Herstellung der Landanlagen und 10 Mill. Mark auf laufende Kosten. Da für 1914 und 1915 bereits vier Millionen zu Luftschiffszwecken ausgeworfen waren, beträgt der Mehrbedarf in den genannten fünf Jahren 31 Millionen Mark. Die Beschaffung der Flugzeuge erfordert 3 Millionen, die Land­anlagen dafür 4 Millionen und der Betrieb 2 Millionen Mark. An Personal sind 1452 Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mann­schaften erforderlich, deren Besoldung und Verpflegung für fünf Jahre etwa 6 Millionen Mark erheischt. Die Gesamtkosten be­laufen sich demnach auf 50 Millionen Mark, die Jahresraten be­tragen durchschnittlich 10 Millionen Mark.

DieN. A. Z." veröffentlicht ferner weitere Einzelheiten liber die Wehr- und Deckungsvorlagen. Durch ein besonderes

Gesetz betr. Aenderungen im Finanzwesen

soll ein erheblicher Teil des Bedarfs durch Umlegung auf einzelne Bundesstaaten gedeckt werden, von denen er im Wege der allge­meinen Besteuerung von Einkommen, Ertrag oder Vermögen oder durch Besteuerung der Erbschaften aufgebracht werden muß; als Maßstab dient, um die Bundesstaaten mit weniger wohlhabender Bevölkerung zu berücksichtigen, die Veranlagung des Vermögens zum Wehrbeitrage. Sofern in einem Bundesstaat die landes­rechtliche Regelung der erforderlichen Steuern nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat, soll ein reichsrechtlich normiertes Steuergesetz in Kraft treten. Der Entwurf setzt fest, daß die Bundesstaaten vom 1. April 1916 ab außer den Matri- kularbeiträgen 1,25 M pro Kopf der Bevölkerung als Jahresbeitrag leisten. Der Gesamtbetrag soll vom Bundes­rat entsprechend der Veranlagung für den Wehrbeitrag auf die einzelnen Bundesstaaten verteilt werden. Falls die landesgesetz­liche Regelung der notwendigen Steuern nicht rechtzeitig erfolgt, soll von Reichswegen ein Vermögens st euerzuwachs in Kraft treten. Die Steuerpflicht ist beschränkt auf natürliche Per­sonen; kleinere Vermögen bis 6000 J*. find steuerfrei. Ein Ver­mögenszuwachs bis 2000 M wird nicht besteuert. Die Steuersätze bewegen stch zwischen 0,52,5 Zrozent des Zuwachses. Sie sind abgestuft nach der Höhe des Zuwachses und nach der Größe des gesamten Vermögensbesitzes. Der Vermögenszuwachssteuer ent­hält auch mittelbar eine Besteuerung des Erbschafts- und Schen­kungserwerbes, insbesondere auch des Erbschaftserwerbes der Ab- kömmlinge, wogegen für den Erbschaftserwerb unter Ehegatten eine besondere Regelung vorgesehen ist. Die Steuersätze können so erheblich niedriger bleiben als bei der Erbschaftssteuer. Die Steuer kann überdies in mäßigen Raten gehalten, das mobile Kapital kann leichter erfaßt, Steuerhinterziehungen durch Schen­kungen können vermieden werden. Der gegenwärtige Deckungs­bedarf macht notwendig, die Ermäßigung der Z u ck e r st e u e r und den Wegfall des Zuschlages zu dem Erundstücksstempel wenig­stens »och bis Ende 1917 hinauszuschieben. Zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs sollen bis 120 Millionen Mark Silbermünzen angeschafft sowie weitere Reichskassenscheine zu fünf und zehn Mark bis zur Höhe von 20 Millionen ausgegeben wei­sen, um einen gleich hohen Betrag gemünzten Goldes mit der Zweckbestimmung des Reichskriegsschatzes bereitzustellen.

Durch besonderen Entwurf soll die

Bestenerung d«r EesellschaftsvertrSg« und Versicherungen

auf das Reich übergehen. Der Wegfall des Landesstempels ge­stattet auf Aktiengesellschaften eine Erhöhung des Reichsstempels, die im Anschluß an die für das größt« Landesstempelgebiet gel­tenden Stempelwechsel iy2 Prozent des Kapitals auf der Grund­lage des Ausgabewertes der Aktien betragen soll. Es empfiehlt stch auch, von den Eesellschaftsverträgen der G. m. b. H. eine Reichsstempelsteuer zu erheben, wobei die Uebernahme des Landes­stempels eine künftige Besteuerung mit 8 Prozent des Stamm­kapitals gerechtfertigt erscheinen läßt. Für Grundstücksverwer- tungsgesellschaften, sofern sie reine Spekulationsgeschäfte betreiben und lediglich zum Zwecke der Steuerumgehung gegründet wurden, ist 5 Prozent Stempel vorgesehen. In Anlehnung an die preu« ßrschen Steuersätze werden ferner Stempelabgaben von dem Ein- gingen von nicht in Geld bestehenden Vermögen in genannten Gesellschaften sowie der Stempel von Uebertragungen von Rechten n Eesellschaftsvermögen geregelt; nur für die Anteilscheine ge­werkschaftlich betriebener Bergwerke und ausländischer Aktien soll | *ei Urkundenstempel beibehalten werden. i

iiäAoS?c6crt?£t Erweiterung der Reichsstempelabgaben ist au» dem I 1908 vorgelegten Entwurf« über da»

Ausland.

** Die Heeresforderung in Frankreich. Paris, 29. März. Der Be­richt über die im Budgetausschuß für die Beschleunigung der nationalen Verteidigung bewilligten Kredite von 420 Millionen wurde gestern in der Kammer verteilt. Von diesen Krediten entfallen auf die Artillerie 214 Millionen, auf den Geniedienst 100 Millionen, auf den Intendanz­dienst 21 Millionen, auf den Eisenbahndienst 17 Millionen, auf die Puloererzeugung 5 350 000 Francs, auf den Sanitätsdienst 2 600 000 Francs, auf den geographischen Dienst 100 000 Francs. Der von dem gegenwärtigen Ackerbauminister Clemente! verfaßte Bericht schließt mit den Worten: Indem die Kommission von der Kammer die Genehmigung dieser Kredite verlangt, legt sie Wert darauf zu erklären, daß es sich um die natürliche und elementarste Maßnahme der nationalen Verteidigung handelt, die in keiner Weise als eine Drohung oder Herausforderung angesehen werden könne. Man kann nicht genug wiederholen, daß Deutschland in den letzten zehn Jahren für feine militärische Ausrüstung eine Milliarde mehr als Frankreich ausgegeben hat.

Deutsches Reich.

Zusammengehen zwischen Konservativen «nd Nationalliberalen. Hannover, 28. Marz. Die Leitung der Hannoverschen konservativen Partei hat beschlossen, um eine Zersplitterung der Stimmen bei der be­vorstehenden Landtagswahl in Hannover-Linden zu verhüten, daß die Mandate der Sozialdemokratie zufallen, von der Ausstellung eigener Kandidaten abzusehen und die nationalliberalen Kandidaten Senator Fink und Stabsarzt Arning zu unterstützen, jedoch unter der Bedingung, daß die nationalliberale Partei bei der nächsten Reichstagswahl einen rechtsstehenden Kandidaten unterstützt. Diese Zusage hat, wie man er­fährt, auch die Parteileitung gemacht.

Kreistagssitzima.

Marburg, 29. März.

Im Fürstenhaus fand heute unter dem Vorsitze des Landrats v. Loewenstein eine Sitzung des Kreistags für den Kreis Marburg statt. Ehe in die Tagesordnung eingetreten wurde, widmete der Vorsitzende dem verstorbenen Kreistagsmitglied, Iustizrat Dörffler, einen warmen Nachruf. Die Anwesenden erhoben sich zu dessen Ehren von den Sitzen. Die Tagesordnung wurde bann wie folgt erledigt:

Beschlußfassung über die Verwendung der int Jahre 1912 ausge­kommenen Steuern vom Wanderlagerbetriebe. Eingezahlt wurden sei­tens der Gemeinde Wetter 120 M und seitens der Gemeinde Fronhausen 60 M. Die Beträge wurden den Kleinkinderschulen an beiden Orten überwiesen.

Dritter Nachtrag zum Reglement betreffend die Anstellung und Versorgung der Kreiskommunalbeamten des Kreises Marburg vom 31. März 1900. Nachdem der Vorsitzende die erforderlichen Mitteilungen zur Kenntnis gebracht hatte, erfolgte Annahme. Ebenso war man auch mit dem neuen Besoldungsplan sür die Kreisbahnbeamten etuver'ianden.

Nachtrag zur Ordnung betreffend die Verwaltung des Kreis stein- bruchs zu Dreihausen vom 23. März 1912. Auch hier war man mit den gemachten Vorschlägen mit einigen Aenderungen einverstanden.

Feststellung des Voranschlags Über Einnahmen und Ausgaben des Kreishaushalts für das Rechnungsjahr 1913 und des Voranschlags über die Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben der Marburger Kreisbahn für das Rechnungsjahr 1913 sowie des Voranschlags öezgl. des Kreis» Beinbruch» für da» Rechmmgsjahr 1913. Auf Vorschlag erledigte men ,

Der Anzeigenpreis beträgt für die 7gespaltene Zeile oder ,

deren Raum 15 A>. bei amtlichen und auswärtigen Anzeigen 20 A für 48. Reklamen die Zeile 60 j. Bei Wiederholungen entsprechender Rabatt. "

Jeder Rabatt gilt als Barrabatt. Zahlungen unter Nr. 5015 des Postscheckämter Frankfurt a. M.

DieOberheffische Zeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- -e/e w » und Feiertage. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich durch f 4 die Post bezogen 2.25 M (ohne Bestellgeld), bei unseren Zeitungsstellen 2, JA. frei ins Haus. Druck der Univ.-Buchdruckerei I. A. Koch fJnh.: Dr. C. Hitzeroth), Markt 21. Telephon 55.

mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain

und den Beilagen:Nach Feierabend",Fürs Haus" und »Landwirtschaftliche Beilage".