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(Erpeditions-Comtoir auf dem Keinen-Hirschgraben Lit. F. K°. 77.) M

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Pre i p : fL-3 für's. Jahr , fl. 1. 30 Er. für'- halbe Lahr Vorausbezahlung. rZ - Einrück u ii asge b ü hren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.

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No. w5. Frcyrag, den 17. December 819. X^#^

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz -Bchorden»

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P f e r d e - T a r e - R e tt a n t e N betreffend.

Da ohnerachtet der jüngst ergangenen Aufforderung noch mehrere mit der Ent­richtung der Pferde-Taxe rückständig sind, und der nahe Abschluß der Bücher keine längere Nachücht gestattet; so werden alle diejenige, welche sich in gedachtem Fall b finden, hiermit zum letztenmal erinnert, sich ohne Verzug deshalb bey der unter­zeichneten Behörde anzumelden. Zugleich werben diejenige, welche Pferde hal­ten, ohne bisher die Anzeige davon gemacht zu haben, aufgefordert, solches nicht langer anstehen zu lasten, indem die Contravenienten, zu deren Ausmittelung be- -reits Vorkehrungen getroffen sind, zu gewärtigen haben, mit der gesetzlichen Strafe von Fünfzig Reichsthaler, wovon dem Angeber ein Dritcheil bestimmt ist, ohn- nachsichklich belegt zu werden. Frankfurt den 15. December 1819.

Recheney - Anrt.

. .. Hafer- Versteigerung.

Künftigen Samstag den 18. dieses, Morgens um 10 Uhr, soll auf unterreichne- tem Amte im ehemaligen Dominikanerkloster eine Parthie von circa 300 Malter antet Hafer , m Abtheilungen von 16» 20 Malier, öffentlich an den Meistbietenden verwei­gert werden. Frankfurt den 13. Dec. 1819.

Administration^ - Anst.

Samstag den 18. December l. J. Vormittags 10 Uhr, soll der dietzjährige Er­trag aus dem Kastenamtlichen Antheil am Niedel-Erlenbacher Zehnten, bestehend in Walten, Roggen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten und dem sämmtlichen Gestroh, bey unterzeichneter Stelle öffentlich an den Meistbietenden theilweise verkauft werden.

Almosenkaftcu - Venvaltunas - Comnüsion.

kebkucken-Berkauf betreffend.

Nachdem schon mehimalen bey der unterMchneten Behörde von den dahiestg verbüraerten Sebkücklern beschwerend vorgestellet worden, wie daß ihnen von benach- bavten Lebküchlern durch das Hereinbringen außerhalb gebacken werdenden Lebkuchen-