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(Expeditions - Comroik auf'dem Reimn Hirschgraben Lit. F. N°. 77.) -

Preiß ." P. 3 für'S Jahr, st. t. 3o Fr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung. Einrückungsgebührèn : 6 Kr. für b-e ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zelle.

No

December .819.

.104. MenWg, den 14

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Diejenige resp. Abonnenten auf diese Blätter, welche allenfalls nicht gesonnen seyn mochten, solche fortruhait n, werden ersucht, solches vor Ende dieses Monats in dem E x p e d i t r 0 n s: C 0 mt 0 ir derselben anzeigen ^t lassen, widrigenfalls, und wenn sie sich diese Blätter stillschweigend fortbringen lassen, keine Abbestellungen fürs künfttge halbe Jahr mehr angmsmm-en werden.

Verordnungen der Verwaltungs- uns Justiz-Behörden.

Da dieieviae Handwerksmeister, welche die städtische Arbeiten m besorgen haben, angeKiesen sind, die Rechnung^: über die ges rt Zte Arbeiten oder sonstige Lieferungen zu Ende eines jr^en Mona's bey dem Bau- u >d Laternen-Amt zu übergeben, als wer­den diejenige , welche damit noch im Rückstand sind, ^ietmt aufgefordert, solche iân g- stens bis gegen das Enve dieses Jahrs um so gewisser einzureichen, als die Saumseli­gen «räch Am auf di sex Frist den bey längerer Verzögerungsich zuziehenden Nachthell ftkbsten 6ep$umeflen haben. § a kfurt den 3. December 1819.

Bau - Amt.

Die Feuerordnung asm Jahr 1784'schreibt vor, daß von Zeit zu Zeit in den 14 Stadt Quartieren hierher Stadt ein Umgang und Visitation gestalten werde, um die unschädliche Constructiou der Zèuc- eMJ und Schornsteine genau zu unterft-chen, unD sich zu versichern, daß nirgnds ge ä nliche Deren ordnungswidrig gesetzt sich befindeit.

Verschiedene Ursachen haben sei- einigen Jahren zuiammengewirkt, daß diese Vi­sitationen unterbliebest jmo Deren Wiedel ci-führung gebietet aber die Sorge für die Sicherheit Löb! Bürger- und EiNwöbnerichaft.

Deshalb hat Hoher Senat vero dnet, daß diese wesentliche Vorschrift der Feuer­ordnung nicht langer unbefolgt bleibe und dem Polizey-Amt aufgegeben, diesem Ge genstand unverlangte Au mekksarykeit zu widmen.

Es wird daher sammtl. Lobl. Bürger- und Einwohnerschaft benachrichtiget, daß diese Feuerscha i ehestens unter Begleitung der Quartiervorstande oder deren Gehülfen, von dem Stadtbaumuster, etn m Geschwornen des Maurer- und Zimmerhandwerks, sodann einem Sistornsteinfegermeister, statt haben wird, und erwartet man von gebt Bürgerschaft, d »ß diese nur zur allgemeinen und ihrer eigenen Sicherheit gereichende Maaßregel möglichst durch unverdrossene Einweisung in ihren Hausern und deren ver­borgenste Winkel befördert werde. Frankfurt den 7. December 1819.

Polizey ; Amt