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(Expeditions Comtoir auf dem Meinen Hrtichgraben Lit. F. N°. 77.) .»^

Ns. loi. Freytag, hm 3. December >819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Durch mehrere frühere, polizeyliche Bekanntmachungen sind jene Maaßregeln und Vorschriften bereits angeordnet werden, welche auf Verhütung und Abwendung der verschiedenen Nachtheile und Gefahren abzwecken, die durch die Winterjahrszeit und Witterung gewöhnlich herbcygeführt werden.

Damit diese Verordnungen in frischem Andenken erhglt-en und von jedem hiesigen Einwohner genau befolgt werden, bringt man solche ihrem wesentlichen Inhalt nach ?nèrMt in Erinnerung, mit dem Anhänge, daß die Ueberteter die verordneten Stra- en ohnnachsiü tlich zu erlegen haben.

1) So lange die Straßen mit Schnee bedeckt sind, müssen die Kutschen- und Wagen­pferde mit Schellen behängen werden.

£) Das schnelle Fahren und Reiten ist jederzeit, besonders aber wenn Schnee liegt, auf das Strengste verboten.

5) So oft Glatteis entstehet, sollen die Fußwege längs den Häusern jeden Morgen mit Sand oder Asche bestreut werden.

4) Das sich unter Dach- und Wafferrinnen, an den Brunnen und in den Flössern dck Strahn anhäuftndr Eis, welches nicht selten Erhöhungen bildet, über welche die Vorübergehenden, besonders zur Nachtzeit, Herabgleiten und sich beschädig«, können, ist jedesmal aufzuhauen und wegzuschaffen.

5) Bey dem Herabwerfen des Schnees von den Dächern, welches jedesmal bey ein­tretender gelinder Witterung zu geschehen pflegt, ist der Hauseigentbümer odee Bewohner verpflichtet, jemanden an die Hauöthüre zu.stellen, der die Vorüber­gehenden zu warnen und von der Nahe des Hstuses abzuhalterr hat.

6) Bey erfolgtem Thauwetter hat jeder Hausbewohner, sobald das Aufeisen der Straß sen angesagt wird, solches der bestehenden Ordnung gemäß, sogleich vornehmen zu lassen.

7) Das Ausschütten aus den Fenstern ist besonders in dieser Jahrszeit auf das Strengste verboten f damit nicht durch das Gefrieren der Flüssigkeit die Wegt unsicher gemacht und die Vorübergehenden beschädigt werden.

Frankfâ den 25. November 1819.

_________________________________________________Polizey - Amt.________.

In Beziehung auf den §. 4 der Felierordnung vom loten July 1751, so wie auf §. 8. cap. I. des Bau-Statuts vom Uten Juny 1609, wird bey der eingetretenen Kälte Jedermann aufmerksam gemacht, daß die gefährlichen Windöfen und deren blecherne Feuerrohren, sowohl die auf die Straße gehen, als auch noch mehr jene die in Hâusem selbst gegen einen Hof oder Garten gen^tel und überhaupt alle fturrgefähc.