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(§>pedttions - Comtsir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.)

No. 100. Dienstag, öm OO. November 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

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Durch mehrere frühere, polir^yliche Bekanntmachungen sind jene Maaßregeln und Vorschriften bereits angeordnet werden, welche auf Verhütung und Abwendung der verschiedenen Nach heile und Gefahren abzwecken, die durch die'Winterjahrszeit und DilEung gewöhnlich herdeygeführr werden

Damit diese Verordnungen in frischem Andenken erhalten und von jedem hiesigen Einwohner genau befolgt werden) bringt man solche ihrem wesentlichen Inhalt nach hiermit in Erinnerung, mit dem Anhänge, daß die Ueberteter die verordneten Stra­fen ohnnachsui>t!ich zu er^eg n haben

1) So lange die St aßen mit Schnee bedeckt sind, müssen die Kutschen- und Wagen­pferde mit Schellen behängen werden.

2) Das schnelle Fahren und Reiten ist jederzeit, besonders aber wenn Schnee liegt, auf das strengste verboten.

5) Sp oft Glatt»is entstehet, sollen die Fußwege längs den Häusern jeden Morgen mit Sand oder Azche bestreut werden.

4) Das sich unter Dach- und Wafferrinnen, an den Brunnen und in den Flössern der Straßen anhäuft nde Eis, welches nicht selten Erhöhungen bildet, über welche die Vorübergehenden, besonders zur Nachtzeit, herabgleiten und sich beschädigen können, ist jedesmal aufzuhauen uird wegzuschaffen. .

5) Bey v m Herabwerfen des Schnees von den Dächern, welches jedesmal bey ein- tretender gelinder Witterung zu geschehen pflegt, ist der Hauscigenthümer oder Bewohner verpflichtet, jcmanben an die Hausthüre zu stellen, dèr die Vorüber» gehenden zu warnen und von bet Nahe des Hauses abzuhalten hat.

6) Bey rfolglem Thauwetter hat jeder Hausbewohner, sobald baä Blufeifen der Stras­sen angesagt wird, solches der bestehenden Ordnung gemäß, sogleich vornehmen zu lassen.

.2 ) Das Ausschütten aus den Fenstern ist besonders in dieser Jahrszeit auf das Strengste verboten, damit nicht durch das © frieren der Flüssigkeit die Wege unsicher gemacht und die Vorübergehenden beschädigt werden.

Frankfurt den 25. November LÜL9.

Polizey - Amt.

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In Beziehung auf den §. 4 der Feuerordnmnq vom IStm July 1751, so «je ^^ Dau-Statuts vom Uten Ju ni 1309, wird bey der eingetretenen Katte jedermann aufmerksam gemacht, daß bi gefährlichen Windöfen und deren biechem- Feuerrohren, sowohl die auf die Straße gehen, als auch noch mehr jene die '" Häusern selbst gegen emèn Hof oder Gatten gerichtet und überhaupt alle fenergefahr-