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(Gwâio»rS-EèMr auf dem «einen Hrrschgraben Lk. F. M. 77.) /^

No. 93. Freytag, den 12. November 1819. l^

Vseordnungsn der Verwaltungs- mW Justiz-Behörden.

Da man aus vielen neuerlich angebrachten Klagen des hieAM Metzgerhand Werks mißfäLig hat entnehmen müssen, daß Ben in Betreff des Schweineschlachten S bestehenden Verordnung.« vielfach zuwider gehandelt und von dem Contravenionte« sch dabey der Unkenntruß der hierüber bestehenden Verordmmgen häufig entschuldi­get werden wolle, so wird andurch namentlich dasjenige, was hierüber die Raths» Verordnung vom iOten November 1733 gesetzlich verfügt, nämlich:^

daß asten und jeden Fett- und andern Krämern bey zu gewautigendsr schwerer Strafe verboten ist, bey der üblichen Schweinen schlacht für Die gewöhnliche und erlaubte Zahl der sechs Schweinen imBce vor sich noch auf ihrer Lterwandten und anderer Ramen zu schlachten, noch viel weniger frische oder geräucherte Würste und gesalzen Fleisch pfuffdwers zu verkam im ohrwerhoffeen widrigen Fall gewärtig zu seyn, daß âhiâ fothrrne Sachen hutwegenommen und sie noch dazu mir zebührerEcr Strafe belegt werden faßen j" aufs neue in Erinnerung gebracht, damit sich jedermanniglich hiernach eichten und vor Schaden und Nachtheil zu hüten wissen möge. Frankfurt den 23. Januar 1-819.

Stadt ;. Canzscy.

In der Nacht vom 30. auf den 81. v. M. find dem Qrtèschultheißen zu Bornheim auf einigen ffiner dortigen Baumsiückm neun und vierzig Stück der schönsten halb ivachsignröbstbäume abgrhauen worden.

Wrewohl unterzeichnetes Amt von jedem Wohlgesinnten der von dieser höchst straff würdigen Frevolthat Kenntniß oder auch nur Vermuthungen hat, deren Anzeige, wo- zu es hierdurch ausdrücklich auffordert, gewärtiget ist, so wird jedoch zum Ueberfluß demjenigen, der hierüber zuverlässige zu Entdeckung des Thäters führende Auskunft zu ertheilen vermag, dafür unter Verschweigung seines Namens eine Belohnung von Fünfhundert Gulden zugesichert. Frankfurt den 6. Nov. 1819.

Land r Amt

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Von Einem Hohen Senat ist unterm 26. v. M. der Taglohn der Zinnnergesellen mit Inbegriff deß Meisterlohns vom GaLustag dieses Jahrs bis auf Peterstaa künf­tigen Jahrs auf 50 kr. und vom künftigen Peterstag vis nächsten Gallustag auf54 kr sowohl bey öffentlichen Stadt- und Si'if'ungs- als auch ffffivat-Arbeiten bestimmt worden wovon das bauende Publikum andurch in Kenntniß aefehct wird

Frankfurt den 6. November 1819.

Bau; Amt.