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(Expedttions-Comtoir auf dem «einen Hirschzraben Lit. F. N=. 77.)

No. 90. Freytag, den 5. November 1819. H

Verordnungen der Verwaltungs- und Zustiz-Behörden.

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Erneuerte Bekanntmachung der Vcrord n ung vom 14. Inli 1798 den Na Heungs schütz der Schiebkärckec betr.

Nachdem von den hiesig verburg^rten Schiebkarchern mehrmalen darüber Klage geflirtet worden, daß ihnen theils von Christen, sowohl Burgern als Beysassen, die auf andere Nahrungen allhier ausgenommen und eingeschrieben seyen, großer Abbruch in ihrer bürgerlichen Nahrung! geschehe, indem sich dieselbe Schiebkarren und Reffest angelegt, und solche damit den Leuten mancherley ums Geld nach Haus zu fahren ober zu tragen pflegten, theils durch dergleichen von hiesigen Hausknechten und Ju­denburschen sich erlaubet werde, indem sich erstere Herausnahmen denen in den Gast- Höfen logirenden Fremden mit Schiebkarren ihre Coffres re. in und aus den Gasthö­fen um den Lohn zu fahren^ und letztere sich erdreisteten mit Tragèahren mrd kleinen Wagens bey den Äusxüftn und Vergantungen emzufindlm, um denen Leuten, die dâr- inn erkaufte Meubles, Waaren re. mit solchen ums Geld an Ort rind Stelle zu fahre«, diesen allerdings ohn, erlaubten Eingriffen bürgerlicher Nahrung aber von Amlswegerr nicht na chaeschen werden kann; Als wird allen und jeden so nicht alsSchiebkärckec daS Bürgerrecht oder den Beysassen-Schutz erhalten, lngleicksn denen in allhiesien Gasthö­fen dienenden Hausknechten wie auch insbesondere denen Judenburschen allhier die Anleg- und Führung der Schiebkarren, Reffen, Tragbahren und Wagens um damit einige Meubles, Waaren, oder was es sonst seyn möge, um den Lohn zu fahren/ oder zu tragen, hierdurch ausdrücklich verboten; Wie dann hiernach diejenige, die dagegen handien, und darüber betroffen werden, jedesmal unnachsichtljch hierüber zur Strafe gezogen werden sollen.

Vorstehende Verordnung wird anhurch in Auftrag hohen Senatè zur Nachach­tung in Erinnerung gebracht. Frankfurt den 26. Oct ober 1819.

_________________________________ Stadt - Canzley.___________

Von dem hohen Senat der freyen Stadt Frankfurt ist der Gemeinde Bonameâ ein zweyter Jahrmarkt für Krämer und Viehhändler vcrwilliget worden. Derselbe wird Donnerstag den 4. November l. I. gehalten. Frankfurt a. M., den 26, Oct. 1819.

' Sand-Amp der freyen Stadt Frankfurt.

Ein in dem Frohnhof stehender Schoppen, nächst der neuen Straße an der Domi- nuaner Kirche, soll nachstkommenden Freytag den 6. dieses, Nachmittags um 3 Uhr# an den Meistbietenden auf den Abbruch verkauft werden.

FrauksuH den 1. November 1819.

Bau r Amt.