^iPf^nist^tUsMIftff ' der freyen Stadt Frankfurt.
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(EFpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit, F. N9. 77 )
No. 92. Dienstag, den 2. November 1819.
Verordnungen der Verwaltungs« und Justiz-Behörden.
Bekanntmachung,
die Entrichtuna der Einkommensteuer für das Jahr I8k9 betreffend.
Da durch hohen Senatsbeschluß vom 21. October L I. die unterzeichnete E-nkom- m'nstruer-Commission beauftragt un^ ermächtigt worden ist, zur ungesäumten Erhebung der Einkommensteuer für das Jaye 1319 nach Vorschrift der Einkommensteuer- Verordnung vom Löten July 1317 die geeignete Verfügung zu treffen, so wird hiermit folgendes bekannt gemacht:
1) Äste und jede durch den §. 6. der Einkommensteuer-Verordnung hinlänglich be« nannte Stcuervflichtigen haben alsbald und längstens bis Ende Dezember ihre schuldigen Beyträge für das Jahr 1819 nach Verhältniß und Größe ihres gesummten Einkommens, »vieles gedachte Verordnung vom 15. July 1817 vorschreibt, an die unterzeichnete Commission zu entrichten.
Zu dem Ende
2) ist jeder Steuerpflichtige verbunden, seine desfallstge Deklaration, wovon die gedruckten Formularicn bey sämmtlichen Herren Quartier-Vorständen zu erheben sind , mit seinem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, nebst Bemerkung seines Standes oder Gewerbes, auch Leyfügung der Lit. und Nro. seiner Wohnung, bey der Commission täglich von 9 bis 12 u§r einzureichen.
Damit jedoch . , .
5) die erforderliche Ordnung des Geschäftsgang:, in nichts unterbrochen, auch die. Reihenfolge der Deklaranten selbst möglichst beobachtet werde, so haben dieselben den Wtten Tag in den angezeigten Dormictwzsstunden den Betrag der also deklarirten . Summe gegen Rückgabe des Deklarationsscheins mit darunter aüsgefertigter Quittung in baarem Geld des 24 fl. Fuß oder in diesem Jahr fällig werdenden Zins-CouponS städtischer Obligationen zu bezahle,^ -
4) Sollte gegen einen oder den andern Deklaranten ein Anstand obwalten, s» wird an einen solchen binnen den nächsten 24 Stunden vom Tage seiner eingereichten k Deklaration eine Dorbcschcidung ergehen, um denselben,nach Vorschrift des § 12. der Einkommensteuer-Verordnung dieses Anstandes wegen zu belehren, zu verständigen , ' und solchergestalt eine Vereinbarung herbeyzuführen.
5) Endlich werden alle Steuerpflichtige ernstlich erinnert, die Einreichung ihrer Deklarationen und demnächstigcn Entrichtung der entsprechenden Beträge, binnen der oben bemerkten Zeit um so gewisser zu bewerkstelligen, als dieselben nach Ablauf dieser Zeit, nach §. 11. der Einkommensteuer-Verordnung, als Restanten ohn- fehlbar behandelt werden. Frankfurt den 22. October 1819.
Einkommensteuer; Commission.