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(Expeditions -Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.)
No. 91. Frcytag, den 29. Oktober 1819. .
V«rordnWg-n der Verwaltungs- und Justh-Behörden.
Bekanntmachung,
die Entrichtung der Einkommensteuer für das Jahr 1819 betreffend.
Da durch hohen ^SenatsbLschluß vom 21. October L I. die unterzeichnete Einkom- mmsteuer-Lommifsion beaustr-Lgl und ermächtigt worden ist, zur ungesäumten Erhebung der EinkoâMmsieuer für das Jahr 1819 nach Vorschrift der Einkommensteuer- Verordnung vom loten July 1817 die geeignete Verfügung zu treffen, so wird hiermit folgendes bekannt gemacht:
1) Alle und jede durch den §. 6. der Emkomnrensteuer-Vcrordnung hinlänglich benannte Steuerpflichtigen haben alsbald und längstens bis Ende Dezember ihre schuldigen Beyträge für das Jahr 1819 nach Verhältniß und Größe ihres gejammten Einkommens, wie es gedachte Verordnung vom 15. July 1817 vorschreibt, an die unterzeichnete Commission ju entrichten.
Zu dem Ende
2) ist jeder Steuerpflichtige verbunden, seine desfallsige Deklaration, wovon die gedruckten Formn! arien bey sämmtlichen Herren Quartier-Vorständen zu erheben sind, mit seinem ausgeschriebenen Vor und Zunamen, nebst Bemerkung seines Slandes oder Gewerbes, auch Beyfügung der Lit. und Nro. seiner Wohnung, bey der Commission täglich von 9 bis 12 Upr einzureichen.
Damit iedoch
-' 3) die erforderliche Ordnung des Geschäftsgangs in nichts unterbrochen, auch die Reihenfolge der Deklaranten selbst möglichst beobachtet werde, so haben dieselben den. dritten Tag in den angezeigten Vormittagsstunden den Betrag der also deklarirten Summe gegen Rückgabe des Deklararionsjcheins m:t darunter auègeftrtigter Quittung in baarem Geld deS 24 fl. Fuß oder in diesem Jahr fällig werdenden Zins-Coupons städtischer Obligationen zu bezahlen.
4) Sollte gegen einen oder den andern Deklaranten ein Anstand obwalten. so wird an einen solchen binnen den nächsten 24 Stunden vom Tage seiner eingereichten Deklaration eine Vorbescheidung ergehen, um denselben nach Vorschrift des § 12. der Ein ko mmen steuer-Verordn nng dieses Anstandes ivegen zu belehren, zu verständigen , und solchergestalt eine Vereinbarung herbeyzuführen.
5) Endlich werden alle Steuerpflichtige ernstlich erinnert, die Einreichung ihrer Deklarationen und demnächstigen Entrichtung der entsprechenden Beträge, binnen der oben bemerkten Zeit um so gewisser zu bewerkstelligen, als dieselben nach Ablauf dieser Zeit, nach §. 11. der Einkommensteuer-Verordnung, als Resta nten ldhn- fehlbar behandelt werden. Frankfurt den 22. October 1819.
Einkommensteuer # Commission.