(Expedètions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N®. 77.)
No. 89. Freytag, den 22. October 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Bekanntmachung,
Hund e - T a^e - N e st a n t e n b e t r ef send.
Alle diejenigen, welche mit Entrichtung derHlmdè-TaM rückständig sind, werden hiermit erinnert, ohne Verzug sich deshalb anzumeldrn. Diejenigen., welche Hunde halten, ohne die Anzeige davon gemacht zu haben, werden zugleich mifgefordert, solches n cht langer anstehen zu lassen, indem die Contravemmten, zu deren Au-mit- telung bereits Vorkehrungen getrosten wurden, zu gewärtigen haben, mit der gesetzlichen Strafe von 10 Hhlr., wovon dem Angeber ein Drchrheil bestimmt ist/ohir- nachsichtlich belegt zu werden. Frankfurt den 11. Oktober 1819.
Po':;en - Amt
Wiederholte Bekanntmachung.
Alle hiesige Tabaks Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche fabrieirten, zur Konsumtion bestimmten ^stauch- und Schnupftabak en detail verkaufen, haben nun« mehro ihre Declaratonen, über ihren Verkauf vom 1. August 1818 bis 1. August 1819 tinzu! ichen, und den tarifmäßigen Eonsumtions-Accis davon zu entrichten. Frankfurt den 20. Oktober 1819.
Renten ; Amt.
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Wie verholte Bekanntmachung.
Sämtliche Wein - Eonsumtionè Aceiöpflicht-ge der 14 Stadt-Quartiere werden hiermit aufgefordert, nunmehro in den gewöhnlichen Vor- urd Nachmittagsstunden, wäh- rend welcher das Rentenamt geöffnet ist , ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erful- lm, und diejenigen, welche ihre Erklärungen noch nicht emZereich! haben, werden nachdrucksamst ermähnet, deren Einreichung ungesäumt zu bewerkstelligm
Atle und jede, welche auf irgend eine Weise m Ansehung solcher Veraccisung daS ihnen Oblregen-e nicht pünktlich erfüllen, haben ihnen unangenehme, auch für sie mit verbundene amtliche Verfügungen zu gewärtigen; welches, rum Ueberflüß. damit ein Feder sich solchem.,durch Leistung seiner Schuldigkeit, entziehen möge an. ourc!) warnend zur öffentlichen Kunde gebracht wird, mit dem Bcyfüaen, daß dieie. mgen, welche etwa kein E.remplm- der zum Auöfüüen gedruckten und ausgeqcbenen Declarationofcheme besitzen, solches auf dem unterfertigten Amte abholen zu lassen haben. Frankfurt a. M., den 20. October 1819. 9 4 ”
Renten ; Amt.