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NWWU-Matt d e t freyen Stadt Frankfurt.

(E^peditions - Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.) y^ M

No. 86. Dienstag, den 19. October 1819. WM^Ä

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Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Auf Ersuchen des hochlöblichen MagistrLts der königl. wirtembergischen Residenz- stadt Stuttgard wird andurch dessen Verfügung, daß die alljährliche dortige Weih­nachtsmesse dieses Jahr sowohl alS in Zukunft jedesmal Montag nach dem Sten Ad­ventsonntage ihren.Anfang nehme, und bis den Vorabend vor Christtag dauere, zur Kenntniß des hiesigen löbl. Handelsstandes gebracht. Frankfurt den 5. Oct. 1819.

Stadt ; Canzley.

Bekanntmachung, H u tt d e - T a r e - R e st a n t e N betreffend.

Alle diejenigen, welche mit Entrichtung der Hunde-Tape rückständig sind, werden hiermit erinnert, ohne Verzug sich deshalb anzumclDcn. Drezenraen/ welche Hunde halten, ohne die Anzeige davon gmadit pi haben, werden zugleich ausgerordert, sol­ches nicht langer anstehen zu lassen, intern die Contravenier.tcn, zu teicu ^uamt« teluno. bereits Vorkehrungen getrost, n wurden, zu gewärtigen haben, mit der gesetz­lichen"Strafe von 10 Rthlr., wovon dem Angeber ein Dritttheil bestimmt ist, ohn- nachsichtlich belegt zu werden. Frankfurt den 11. Oktober 1819.

Pslizcy ; Amt

G e r i ch t liche Bekanntmachungen.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, als diejenigen, so im Monat Oct. v. J. hierzu erschienen gewesen waren, als auch derjenigen, so in den Monaten Oct., Nov., Dec. W18 als auch des Monats Jan. d. J. versetzet wurden, wird den 5. nächstkommenden Monats Oct angefangen, und bis zum 28. besagten Monats Diens« tag und Donner stag Vormittags damit fortgefahren, nachhero kann keine Prolongation angenommen, sondern die darauf folgende vier Amtstäge, nämlich vom 29. an bis zum 5. inttus. Monat Nov., gegen die gewöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht comvensirt werden. Während der Verganlhunv, womit den 8. gedachten MonatS Nachmittags um 2 Uhr der Anfang gemacht wird, k«nn um das Derganthrmgs-Regi« ster in bchöriger Ordnung ausziehen zu können, weder Compensatio», Prolongation noch daß Ausiösen der oben bemerkten verfallenen Pfandscheine, mehr statt finden.

Zugleich werden die betreffende Individuen erinnert, die Prolongation nicht bis zu den letzten Amtstagen aufzuschieben und auszusetzen. Frankfuet den 27. Sept. IBIS.

PfandAmt.