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(Erpeditions - Comtoir auf dem kleinen.Hirschgraden k.»r. F. N°. 77.)
No. 85. Freytag, den 8. Octvber ibty.
Verorvyungen der Verwaltungs- -und Justiz-Behörden.
Nachueyende^ Beschluß Der provifb'iftb für die Vermaltunadpr vii»« nf^ifff t * nannten commisiion wird andurch, aus Aurtraa "^7^^ ^hen.f, ifffahrt er- nen Kenntniß gebracht. ^"2 Ernes hohen Senats, zur allgemein
genommener Einsicht und nähere Prüfung der von den b'theiligten Magi- Sen” nach Vo schnft des Art. 15 her.Oetro. Con-entwn, eingewderten und e.ngegäna' nen Gutachten in Betreff der von der Rhemschiff- "ftrhrts Vermal ung für den Ze.tram von der Frankfurter Herbstmesse dieses ^ah- ^es bis zm Ostermess künftigen Jahres auf dre gewöhnliche Wesse ju reguliren- ■ „den Frachten, wurde .
' beschlossen:
die Frachten für den Mittel- und Untenhin so zu belassen, wie drcselben „bisher bestanden haben, jedoch mit dem B melken, dap künftig für den „Transport des Melis nur jene Fracht bezahlt wird, welche für die Guter
„2^â^Fvâ »ssvon Manss nach Mannheim für Masseln und alle Metall-
„Erze auf -....................................;........." 7..........7......... Fs- ~ 67 “•
,,b) eben Dabin für alle übrige Kausmaunsguter auf „cj von Mainz b s Schreck .......... —.......
„ä) von Mainz bis Freystett ......-.......................—
„e) von Mainz biS Stiaßburg aus..............7—"...... - .
„sestzusetzen, wobey uvrigens, wie bey allen übrigen Frachten die Rhcm- ,,fâ tfffahrts Gebühren besonders vergüM werden
,,5) Von dieser Verfügung, welche wie gewöhnlich vom Tage der öffentliche«" „Bekanntmachung an, gesetzliche Kraft erhalt, Ausfertigungen an die be- „trcffenden Behörden gelangen zu lassen und nebstdem auch den Handels- „und Schifferstand durch öffentliche Blätter davon in Kenntniß zu fetzen.
O ck h a r t t. vdt. Orth.
Frankfurt am 2. October 1819.
- — «9 s * 1. 30 = - 2. 35 ; - 2. 70 -
Rechnen - Amt.
Nach einer, auf vorgängige Untersuchung des hiesigen Münzmeisters, dem Reche- neyamkr zugekommenen Anzeige, sind dahier Groschen in Umlauf gesetzt worden, welche bloß von Kupfer, ohne allen Silbergehalt, nur 1/3 Heller p. Stück an Werth haben. Sie tragen zum Theil das Gepräge der Sachsenkoburaischen Groschen, zum Theil das der Badenschen; letztere jedoch sind entweder mit Stangen und dem Ham-