• (Expedition? -Eomtoir auf dem Keinen HirschKaben Lit. F. No. 77.)
No. 81.
. September 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Auf Ersuchen des, Ley hiesiger freyen Stadt akkreditieren königl. preuß. Herm
Minister-Resident n wich folgende
; L e k a n n t in a ch u n g.
Auf allerhöchsten Befehl Sr. Maxe stak des Königs sind für sämmtliche Inhaber 'M eisernen Kreuzes am schwarzen,Lande, und zwar
, , für die Offiziere Ordens-Patente, für die Unteroffiziere und Gemeinen Besitz- " ' Zellgniffe " ausgeftrugt, die erstem vo» Sr., Majestät, die letztem vog der General-Ordens« Commission vollzogen und
L) den Iuhabe.n,. welche das eiserne Kreuz in einem Truppentheil erworben haben, durch den Cönmrand^ür depesben,
b) den Inhabern, welche zur Zeit, der Erwerbung des Kreuzes zu den nicht regi* mentffuM Offir^ (den Gm rasn, Brigade-Commandeuren/ Offizieren des Gemral-Staahes ,wer Adjutantur u. f. w.), durch die General- ^ „ '.^Ordens-EoMWision,
soweit der Aufenthalt derselben bekannt gewesen ist, ausgehändigt worden. In den Fällen, wo die Aushändigung der Certifica-e au Inhaber des eisernen.Kreuzes wegen Unbekanntschaft ihres Aufenthalts noch nicht erfolgt ist, haben sich di« unter a. begriffenen an das betreffende Regiment oder BwaRon, die'zu b. erwähnten an die Gcneral- Ordens-Commission zu wurden, worauf die Zuferugung des Parents oder Besitz-Zeug- niffeö bemtv.lt werden wird.
<Jf Hierdurch ist jeder in den Stand gesetzt, sich über den rechtmäßigen Besitz des eisernen Kreuzes auszuweisen, und nach der allerhöchsten Cabinets-Oedr? vom 17. Aug. d. I. sind die Besitzer desselben, welche sich nicht mehr im activen Militair-Diensi befinden, gehalten, ihre Legitimations-Atteste den ihnen vorgesetzten Behörden, sobald es verlangt wird, vorzul gen.
'Durch diese Maaßregel wird das Megen der Decoration von unberechtigte» Personen leicht entdeckt, und durch Best afung solcher gesetzwidrigen Anmaßungen künftiger Mißbrauch verhütet werden. *
Sollten dergleichen Atteste durch Zufall verlohren gehen, so ist die Aussrrtjqun« neuer Zeugnisse von den betreffenden Besitzern bey der Gmeral-Ordms-Commissio» nachzusuchen. Berlin, den 21. August 1819.
. Königlich Preußische GenerasOrdens-Commisuoit. hiermit zursallgemeinen Kenntniß, mir dem Anfügen, gebracht, daß wohlgedachter Herr Mmistèr-Resident'angewieien und bereit sey, Gesuche um Ertheilung rückständig