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Lukelligenz-Dlakk

topet.it«n8,ffomtoir mf dem feinen Hirsch,«»« Lit. F.'M 77) 'j X^^

No. 80. Dienstag, den 21. September 1^19,

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Verordnungen der Verwaltungs- und »'«ggVw

Bekanntmachung,

Auswechslung der Decoration des Orden chr^-^E«

Krone betreffend. ^ ,«$ â

Sajnc Kaiserlich Köchtiche apostolische Maiestat haben allergnâst Leâ dro Auswechslung dcr Decoration des ehemaligen Italienischen Ordens WMW ? one mit den neuen Ko ft-lich OestreiMchenâWsjeMn anberâMMWM auf sechs Monate, vom Ifhm August l I. anfangend, zu MlaMrmund ausdrücklich anzupr.dyen, daß sämmtliche auswärtige sowobl, als unlMMeâter des ebemâen Itaienschen Ordens.der eisernen Krone bum n d-eser F^st,ll,xesAn- svrüM auf Auswechslung der alten' Decoration mit den neuen O.strechischen Or- densreichen unter den bereits bekannt gemas ten Modalitäten geltend zu machen ha­ben, und daß nach deren Verstreichung dieseS Geschäft als gänzlich geschloßen be- ^An/ Ersuche !^'d^ Kaiserlich Königlich östreichischen Henn Minister Residenten unD wirklichen Hofrath Freiherr von Handen wird dieses zu dem ZwechManMsgtz- maht, damit die etwa in dieser freien Stadt lebenden Individuen, denen daraw^e- Ugtn seyn könnte, sich hiernach richten mögen, indem nach Verlag typ LMäHuren Ms ne weitere Reklamationen angenommen werden. M^h!f ,^

FcEurt den 10. September 1819. . v

-___________________ S»d, . &.* â

jW'Wf Ansuchen der Geschwornen des hsigen Schreiner! andtverks wird die astr Lüsten Mârz W publicirte auch mehrmals miede, holte VerordnLn^Èorn'ââüch^G

d-e Niederlagen fremder Schreiner-Arbeiten zwisch n den MktrsüLgäuKichstMrLqßek sind , und den , während den hiesigen Messen dah er sM Hilietzd«n fovmd'Är Schreinern befohlen ist, ihre, auf allhiesige Meße -um-feilen -Veâuf -gebrachte Waaren, so viel davon noch den Samstag in der d vijttâMtz^t^^chss?/»ls dem gewöhnlichen Ende der Messe vorrathig ist, längstens -^^h^dan,-r;LchèstHt 8 Tagen wi der emzupacken und wiederum aus hiesiger StaP W DaUn,-somit diese noch vorrathig gebliebene Schreine'rwaarön, sie mögen Nmqen haben /.»,> sie wolle!,, bey keinem hiesigen Bürger oder Einwohner ewzustellen, unb bis auf die künftige Messe aufbewahren zu lassen, am weniastenoberso lM^chi^ cn

Messen zum Verkauf in Commission zu geben, widrigenralls detgleWen Waaren ohne alle Nachsicht confiscirt, auch diejenige hiesige Bürger und Emwvhner-pdie fr(d) in den Messen nicht verkaufte fremde Schreinerwaaren in ihren Häusern oder Gewölben, gegen einen Bestandzins oder unentgeldlich aufnehmen, oder gar Commissionsweise verfwfen / mit einer Strafe von 60 Rthlr. helegt werden sollen"