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Inkelltztuz-Dlalk derfreyen Stadt Frankfurt.

(Epptditions - Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.) , a d

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No. 79. Freyrag, den 17. September <819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Bekanntmachung, die Auswechslung der Decoratron des Ordens der eisernen Krone betreffend.

Seine Kaiserlich Königliche apostolische Marestät haben allerg- ädigst geruht, den zuc AuLwechr-lung der Deceration des ehemalig n Itaie ischen Ordens 0er eise nen Krone mit den neuen Ka.si.kch Oesirerchiichen Orr nöreichen a-.beraunit geweienen Termin a f sechs Monate, vom Ist.n Aug nk l I. anfangend? zu verlangen und ausdrücklich anzuordnen, daß sämmtliche auswâ- nge sowohl, als inländische Ritter des ehemaligen Jtanenischen Ordens der eis cnen Krone bmn n dieser ZrK id-e An- hrüche auf AvsiveâMung der alten Decoration mit den neuen O östreichischer, Or- dmszeichen nuter den bereits bekannt gema ten Modalitäten geltend zu machen ha­ben, und ^ nach deren Berstreichung dieses Geschäft, als gänzlich gesllosscn be- iraä>tei werden soll.

Aus Ersuchen des Kaiserlich Königlich östreichischen Herrn Minister Residenten und wirklichen Hoftath Freiherr von Mandel wird dieses zu dem Zweck be'annt ge­macht, damit die etwa in tiefer freien Stadt lebenden Individuen, denen daran ge- hgen seyn könnte, sich hiernach richten mögen, indem nach Lerlauf der erwähnten Frst seine weitere Reclamation/n muencmmen werden.

Frankfurt den io. September 1619.

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Auf Ansuchen der Geschwornen oès- hiesigen Schreinerhandiverks wird die am Lösten Marz 1 9 puttieM auch mehrmals wiederholte Berordnung, wornach

die Niederlagen fremder Schreiner-Arbeiten zwischen den Messen gänzlich verboten sind, und den, wahrend den hiesigen Messen dah er stil haltenden fremden Schreinern befohlen ist, ihn-, auf allhiesige Messe zum feilen Verkauf gebrachte Laaren, io viel davou noch den Samstag in der dritten Mesiwoche at6 dem gewöhnlichen Ende der Messe vorräthig ist, längstens innerhalb den nächsten 8 Tagen wicder^ einzupacken und wiederum aus hiesiger Stadt zu sckaffen, somit d'cie noch vorrärhrz gevlrebene Schreinerwaaren, sie möaen Namen haben, wie sie wollen, bey keinem hiesigen Bürger oder Einwohner einzustellen, und bis auf die tuns lae Messe aufbewahre» zu lassen, am wenigsten aber solche zwischen den Mesen zum Verkauf in Commifiron zu geben, widrigenfalls dergleichen Waaren ohne alle Nachsicht confiscrrtss'äuch diesèmge hiesige Bürger und Einwohner, die solch m den Messen mcht verkaufte Mmde Schreinerwaaren in ihren Häusern ^l^^b/n, ge- en ernen Destandzins oder unentgelduch oufn^men, oder gar DmmtAockMG verkalken e mit einer Strafe von âv Achlr. belegt werden fotzen"