Jukmigesz-Blatt der freyen Stadt Frank für 1.
(Eivpeditions - Eomtoir auf-dem kleinenHirfchgrabenDIr. F. No. 77.) /^
No. 7^ Dienstag, den 7. September 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. ***.,,.****^
Das Tabakrauchen auf den Straßen hat seit einiger Zeit so sehr überhand genom- MN, daß solches nicht allein den Vorübergehenden unangenehm r/nd lästig wird, son. [ dem cs kann auch dadurch leicht Feuersgefahr entstehen, da die Rauchenden dabey mei- I stens diejenigen Vorsichtsmaasregeln nicht beobachten^ welche durch die PolizeyLer- ordnung vom 5. Sep ember 1809 vorgrschriebcn sind.
Um diesem schädlichen, mit so manchen Nachtheilen verbundenen Unfug zu steuern, e wird hiermit zu eines Jeden genauer Nachachtung jenes frühereVerbot erneuert, uud é ju dem Ende verordnet:
t 1. Das Tabsksrauchen ist gänzlich verboten: a) in den Ställen, Höfen, Scheuern, Böden, Waarenlagern und Magazinen; b) in den engen Straßen , welche langâ den Stadt-Mauern und den daselbst erbauten bretternen Verschlagen hinziehen,;
' c) ausdem sogenannten Holz-und Zimmergraben; d) in der Nähe der Heu- und
Güter- Waage; e) bey dem Auf- und Abladen der Früch.e, des Heues und Strohes; f) in den neu angelegten Spaziergängen vor und innerhalb den Stadtthoren, so wie in der Allee zunächst dem Roßmarkt; g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt als den Thoren,-und endlich h) des Abends nach eingetrete- I ner Dämmerung, und während der Nacht auf den Straßen innerhalb de . Stadt.
2. Jeder, welcher an den erivahnten Orten, oder zur verbotenen Zeit auf der Straße Tabak raucht, soll angehaltcn, und mit einer Strafe von 3 st. belegt werden.
.3..Am Tage ist das Tabaksrauchen auf den Straßen, mit Ausnahme der Orte, wo solchestn gegenwärtiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur dann ge- * stattet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.
4. Wer dem vorstehenden §. 3 z-widerhandelt, ist in eine Strafe von 30 fr verfallen.
Das Polizu)-Personale ist angewiese-n, darauf zu wachen, daß obige Vorschriften : gehörig beobachtet werden. Erneuert Frankfurt den 23. August 1819.
i _______________________________ -__Polizey - Amt.
Gerichtlich e Bekannt m a ch u n g e~tü
Gestern Abend wurde einem Fremden bey dem Ausgang aus dem Theater eine i goldene Uhr, von glatter Fanon, aus deren Werk die Worue Heinrich Flieger in Augsburg stehen, mit einem Band von braunen, Haaren und zwey goldenen Petisclwften, ■ wovon das kleinere einen Earniokstèln enthält, entwendet.
Man warnt daher vor deren Ankurf und sichert dem Entdecker des unbekannten i Diebes eine angemessene Belohnung pr Frankfurt dem 31. August 1819.
Polizey - Gericht.