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Jukmigesz-Blatt der freyen Stadt Frank für 1.

(Eivpeditions - Eomtoir auf-dem kleinenHirfchgrabenDIr. F. No. 77.) /^

No. 7^ Dienstag, den 7. September 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. ***.,,.****^

Das Tabakrauchen auf den Straßen hat seit einiger Zeit so sehr überhand genom- MN, daß solches nicht allein den Vorübergehenden unangenehm r/nd lästig wird, son. [ dem cs kann auch dadurch leicht Feuersgefahr entstehen, da die Rauchenden dabey mei- I stens diejenigen Vorsichtsmaasregeln nicht beobachten^ welche durch die PolizeyLer- ordnung vom 5. Sep ember 1809 vorgrschriebcn sind.

Um diesem schädlichen, mit so manchen Nachtheilen verbundenen Unfug zu steuern, e wird hiermit zu eines Jeden genauer Nachachtung jenes frühereVerbot erneuert, uud é ju dem Ende verordnet:

t 1. Das Tabsksrauchen ist gänzlich verboten: a) in den Ställen, Höfen, Scheuern, Böden, Waarenlagern und Magazinen; b) in den engen Straßen , welche langâ den Stadt-Mauern und den daselbst erbauten bretternen Verschlagen hinziehen,;

' c) ausdem sogenannten Holz-und Zimmergraben; d) in der Nähe der Heu- und

Güter- Waage; e) bey dem Auf- und Abladen der Früch.e, des Heues und Strohes; f) in den neu angelegten Spaziergängen vor und innerhalb den Stadt­thoren, so wie in der Allee zunächst dem Roßmarkt; g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt als den Thoren,-und endlich h) des Abends nach eingetrete- I ner Dämmerung, und während der Nacht auf den Straßen innerhalb de . Stadt.

2. Jeder, welcher an den erivahnten Orten, oder zur verbotenen Zeit auf der Straße Tabak raucht, soll angehaltcn, und mit einer Strafe von 3 st. belegt werden.

.3..Am Tage ist das Tabaksrauchen auf den Straßen, mit Ausnahme der Orte, wo solchestn gegenwärtiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur dann ge- * stattet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.

4. Wer dem vorstehenden §. 3 z-widerhandelt, ist in eine Strafe von 30 fr verfallen.

Das Polizu)-Personale ist angewiese-n, darauf zu wachen, daß obige Vorschriften : gehörig beobachtet werden. Erneuert Frankfurt den 23. August 1819.

i _______________________________ -__Polizey - Amt.

Gerichtlich e Bekannt m a ch u n g e~

Gestern Abend wurde einem Fremden bey dem Ausgang aus dem Theater eine i goldene Uhr, von glatter Fanon, aus deren Werk die Worue Heinrich Flieger in Augs­burg stehen, mit einem Band von braunen, Haaren und zwey goldenen Petisclwften, wovon das kleinere einen Earniokstèln enthält, entwendet.

Man warnt daher vor deren Ankurf und sichert dem Entdecker des unbekannten i Diebes eine angemessene Belohnung pr Frankfurt dem 31. August 1819.

Polizey - Gericht.