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W t f t e o e n Stadt F r mi Mut t

(E^peditions - Comtoir auf drin kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

No. 74. Samstag, den 4. September 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltender, Fremden bleibt stets ein iresMiliduv Gegenstand pollzeylichrr Sorgfalt. Je mehr die hiesige Messe verdächtige Wuschen hèrdeylE- die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Grsialtri: einzufchleichK und die Sicherheit und das Eigenthum deein^ckchygen , desto mehr ist cs Pfilcht eines jeden, jene obrigkeitliche vecfügnn- ge« genau ^ befolgen , welche L:e Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gau­ner und BetehZrr' hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Vorschrift wegenAuftuchme fremder Personen, befördert vorzüg­lich hrefthèè' Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, .und sonech zu jrdermÄ^S Nachachrung verordnet:

1) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete» Amre mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenMsige Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartrergeber, de freyt auf keinen Fall von tiefer Anzeige.

*) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren- den Fremden vom Tage seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreise, in die vor- geschriebenen Nachtzettel ein zu tragen, unhsolche jeden Abend längstens bis 7 Uhr Erdi? Mkizcywache zu liefern. 'Die etwa nach Einftndung der Nachtzettel noch tMoèsseriW Fremden, müssen am folgenden Morg.èn frühzeitig in einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizei) gebracht werden.

3) Binnen derselben Aeitfrisi muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschei» auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthaltö-Karteauswirken. Erst am Tage Hiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.

4) Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe, ohne eine solche Aufenthalts-Karte länger als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist> nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeigen zu lassen.

Ae NichterfkLung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit Mir GelHbufè von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 25. August 1819.

Poltzey r Amt.