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(Expeditions -Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.) September 1819.

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^crot^^'ö^ Ott WäR^ün^Dr. Md Ruslis - Äè^pIdrn» Die Uebersicht und K-untnißHch W ausyallenLen Fremden bleibt stets ein . V - ookreyltch« Sorgfalt, ymi^r die hiesige Messe verdächtig«

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bis.' Mehr ist es tpfirL: eines k^h. ;ene ohttgse tfm?? ^nrgun- 5 bno«a-tt , welche die Abhaltung und Entdecktrug solcher gefährlicher Gau«

MWWrÄLZâch bezwecken. Die'genaue Liobachtung der seit vielen 84m dâhäden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Persviren, beordert vorzug- Uch Mech'Äame Aosicht, s^ wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und f0ÄÄv5r^ »Nr Tage seiner Ankunft, und wenn solche

6 Ulr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unlerzeichEie« Amte mit Namen, Smud und Wohnung «gezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft des Fremden mir Yem Quarttergcber , de freyt aus keinen Fast von dieser Anzeige. . . . , .

^ Gastwirthe und Fußherderger haben wie bisher, ftden bey ihnen logrren. den Fremden -vom Tage seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreise, in die vor« geschriebenen Nachtzettet einzurragen, und solche jeden Abend lanMens 6:é 7 Ubt 6Uf die Aolizeywache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtjettes noch eintressendeu Fremden, müssen am solventen Morgen frühzeitig rn einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden. _ . . .

Bi'inen derselben Zeikfnst muß der Fremde fernen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Polizev-Amt hinterlegen , und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des ScheinS wieder 4^Wede?tu einem Gast-noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift ge- ' mäß, die Anzeige von der Ankunft deS Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche AuèenthaltS-Karte langer als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist , nicht nur die bey ihm lsglrenden Fremden bey ihrer An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu seyen , sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeigen zu lassen.

Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer'Geldbuse von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 23. August 1819.

Polizey; Amt.