Intelligenz-Blatt der freyen Stadt Frankfurt.
(Expeditions - Comtoir auf dem kleinen Hirfchgrabrn Lit. F. No. 77.) M
No. 72/ Dienstag, den 31. August 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand poüzeylicher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Mischen Herbeplockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich mner mancherley Gestalten oinzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen, desto' mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügun- ge» genau zu befolgen , welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet:
i) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete» Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartiergeher, befreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige.
t) Alle Gastwirthe und Fußherberzer haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren- den Fremden vom Tage seiner Ankunft an, dis zu jenem der Abreise, in die vor« geschriebenen Nachtzetrel einzutragen, und solche jeden Abend längstens brs 7 Uhr «uf die Polizeywache zu liefern. Die qtwa nach Einsendung der Nacktzettel noch eintreffenden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeiitg in einem Nachtrag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden.
3) Binnen derselben Zeitfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Polizey-Amt hinterlegen , und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.
4) Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist , derselbe ohne eine solche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeigen zu lassen.
Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit thw Geldbuse von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.
Erneuert Frankfurt den 23. August 1819.
Polizey, Amt.