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Melligeuz-Dlatt

der freyen Stadt Frankfurt.

. > ^ auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

No. 71. Freytag, den 27. August 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz ^Behörden.

Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand poltzeylicher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Menschen herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Gestalten vinzuschlejchen und die Sicherheit und das Eigenthum ja beeinträchtigen , desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügun- ges genau zu befolgen , 'velche die Abhaltung und Sntdeckmig solcher gefährlicher Gau­ner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüg­lich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet;

i) Jeder Fremde ohne Ausnahme/ muß am Tage feiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete« Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallfigr* Verwandtschaft des Fremden mit yent Quartiergeder, befreyt auf feinen Fall von dieser Anzeige.

) Alle Gastwirtye und Fußherberger haben wie bisher, irden bey ihnen logiren. den Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die vor- geschriebenen Nachtzruel tinzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 fkhr auf die Polizeywache zu liefern. Dlt etwa nach Einsendung der Nachrzettel noch rintressenden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzririg in einem Nach- trag zur Kenntniß der Poijzey gebracht werden.

)) Binnen derselben Zertfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangfchrist auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte quswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt,

4) Weder in einem Gast- noch Privathans darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Äuftnthglts-Karte länger als einen Tag beherbergt werden , weshalb der Wirth verbunden rjU nicht nur die bey ihm lsgivknden Fremden bey ihrer An­kunft von dieser polizeylichèn Vorschrift alsbald in Kenntniß zu seyen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorigen zu lassen»

Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit Mir Geldbuße von 5 Nthlrn. ohne alle Nachsicht, geahndet.

Erneuert Frankfurt den 2Zi August 1819.

Polizey, Amt.