Intelligenz-Blatt
er fr e y e n Stadt Frankfurt.
(Elptditions-komtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
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N§. 66. Dienstag, dm io. August 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Sämtliche We N-Eonsumtions-Accispflichtige der 14 Stadtquattiere werden hier« mtaufaefoidert, nunmehro in den gewöhnlich n Vor. und Nachmittags stunden, wâh- mv welcher das Rentenamt geöffnet ist, ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erfüllen, und vmenigen , welâ>e ihre Erklärungen noch nicht eingereichr haben, iverden nach- tzrucklamst ermahnet, de.en Einreibung ungesäumt u bewerkstelligen.
Ai! und jede, welche auf irgend Mir Weise in Ansehung solcher Versteifung das ihm Obliegende nicht pünktlich er üllen, haben ihnen unangenchme, auch für sie mit Mm vwbunsenè am liche Verfügungen zu gewärtigen ; welches, zum Ueberfiuß, da- m. ein Jeder sich solchem, durch Leistung seiner Schuldigkeit entziehen möge, andurch wâmend zur öffentlichen Kunde gebrach! wird, mir dem Dey ügen, daß diejriügen, ivilche chwa kein Exemplar der zum Ausfüllen gedruckten lind ausgegebenen D'iclaiia- lionsscheine besitzen, solches auf dem unterfertigten Amte abholen zu lassen Habens'
Aranksurt den 2. August 1819.
Renten r Amt.
Alle hiesige Tabake-Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche fab icirten, MÄrnsumtion best-nlmtèn Rauch und Schnupftabak, ey detail verkaufen/ haben nun- i» Hw ihre Decla ationen über ihren Verkauf vom 1. August 1818 bis 1. August 1819 «Zeichen, und den tarifmäßigen Confumtionö-Accis davo'n zu entrichten. :-.
Frankfurt den 2. August 1819.
- Renten; A>nt.
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Auf Ansuchen dec Geschwornen des Häfnerhaudwerks, um. Abstellung, mehrerer, ihrem Handwerk höchst nachtheiliger Eingriffe unbefugter Personen wird aydurch mS tzemaßheit der besehenden Verordnungen, allen hiesigen Bürgern, namentlich dem Wirern, Weißbindern, Klaibern, so wie allen einheimischen und fremden Hand-' «cksgeftllen ohne Unterschied, das Setzen, Verschmieren, und Schwärzen der Hefen, Huer das Reinigen der Ofenröhre, welche zu diesem Behuf in den Zimme'rn .eröffnet O mit Leimen verschmiert werdenausdrücklich und bey namhafter Geld» und Ge», sWißstrafe untersagt, zugleich auch die Hauseigenthümer und Bewohner öey Der-, ^ung angemesiener Geldstrafe verwarnt, von solchen unbefugtem Pe'rfonen keine Wr-Arbrit stetigen zu. lassen. Frankfurt den Z. August 1819.si.stM -
Ex mandato Sena tu
Stadt - Canzley.