(Ez-peditions - Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
No. 60. Dienstag, den 20. Inly 1819. •
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Nachdem, in den dahier gültigen Münzgesetzen, alle Geldschwächung und Wipp- und Kipperey/ bey den schwersten Strafen verboten ist, seit kurzem aber diesem Verbot zuwider, mittelst Löcher gekippte, und deßhalb Anderwärts neuerlich aus der Reihe des gesetzlichen Curs habenden Gelds verwiesene, G-ldsortcn, in hiesiger Stadt und deren Gebiet in Umhuf zu bringen versucht worden: so wird, aus Auftrag Hochprcißlichen Senats, das hierge- gegen dahier bestehende vorerwähnte Verbot hiermit in Erinnerung gebracht, da-, mit, desto gewißer, ein jeder vor Schaden und gesetzlichem Nachtheil sich hüte. '
Frankfurt am Mayn den 15. July 1819.
Stadt-Camley.
Mittelst Schreiben des Herrn Grafen Andreas von Szumlansky in Ezarnokomec in österreichisch Gallizren , ist hoher Senat in Kenntniß gesetzt worden, daß kaiserlich- ruUche Kriegsvölker im Jahr 1614 oder 1815 bey ihrem Durchmarsch dahier zwey junzc Knaben, welche aus der Schule kamen, mitgenommen haben. Der eine soll auS No», der andere Namens Nicolaus Hauck — von I; ter gebürtig seyn.
Da andere Nachforschungen vergeblich waren, so werden die Eltern oder Pflegen dieser Kinder hierdurch öffentlich aufgeforderl, Nachrichten von denselben bey nntèrchchnctec Stelle zu vernehmen. Frankfurt den 14. July 1819.
Stadt -Canzley.
Nachdem Uns Bürgermeistern und Rath der Reichsstadt Frankfurt, daS Mies,ge Seiler-Handwerk, anderweit vorgestellet, daß ihm durch Hereinbrinauna hem '-er S iier-Waaren zw scheu denen allhiesigen Messen, dem bereits bestehenden im wntlidien Druck ertaffènen Verboth vom 10. Jul. 1755 gänzlich zuwider -• in ihrer WiWtL^d^i'ung immer noch ein großer Abbruch geschehe, sofort zu Drhütung Ä Mißbrauchs und Stöhrung ihrer Nahrung, um Unsere fernere obrigkeitliche myiaung^ge iemend nawgesucht — Wir auch jederzeit unser Vor sehen dahin gerich- m pyn lassen, allhiesige Burger und Handwerker, vor den Auswärtigen, welche zu -M Aermio solchergestalt nichts beytragen, sondern denen hiesigen Bürgern in ihren rte^ g-schäften, zur Ungebühr nur vorgreifen und denselben Nachtheil bringen, ihren Befugnissen zu schützen; Als haben Wir auch dem dahiesigen Seiler-Hand-
ln diesen seinem gerechten Ansuchen, zu willfahren keinen Anstand gefunden; r” frgehet solchem nach hiermit diè gemessenste wiederholte Verordnung, sowohl an