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(ExpeditionS - Comtofr auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N». 77.) ^

No. 56. Dienstag, den 6. July 1819.

Verordnungen Per Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

V.

Da die Erfahrung gelehrt hat, daß Hohbestellungm, welche entweder bey' T^cbuirg des Holzgeldes, durch die Empfänger desselben, oder durch Ladleute, Linz'«, besonders aber durch Holzhacker, gemacht werden, öfters entweder gar «icht-nsgcricht-t oder durch Verwechselung der Manien re. unrichtig besorgt wer- dcn, woraus eines Theils Unordnung und Klagen; über den Nichr.-Empsang deS Hohes, andern Theils aber für das unterzogene Amt durch Nachschlagung der. Büchn u. minöthige Arbeit, Verdruß und selbst Kosten entstehen; so sieht man sch veraâ^ , die bereits früher bestandene Verordnung zu erneuern, daß der- glcidicn Aufträge nicht angenommen und eingeschrieben werden, sondern die Holz- bedürftige sich entweder selbst oder durch ihre Angehörigen auf dem Holz-Amt in dem zum Schreiben bestimmten Morgenstunden zu melden und ihr Bedürfniß -chugeben haben, robrauf sie alsdann nach der bestehenden Reihefolge ihres Holze (hpfangè Wo gewißer versichert seyn können.

Frankfurt den 28. Juny 1819.

Holz r Amt.

^ Gemäßheit der Accis -Ordnung vom 22ssen July 1813 und der, aufdieselbige himvkichbkn , un Jntelligenzblatt No. 59 des JahreS 1816 unterm 11ten July letztge- dachUnMcs, durchs Rentenamt publieirten Anordnungen, werden andurch sammt« licliè h efizr Bürger und Einwohner aufgefordert, wegen ihres Weinverbrauchs Richtig­keit zu pfiezru, und wird deshalb das hiernachfolgende anmit bekannt gemacht:

1) Es werden zugleich mit gegenwärtiger, auch dem Jntelligenzblatt zu inseriren- den Bekanntmachung von Haus zu Haus Declarations-Schtine ausgetheilt, durch de­nn Ausfüllung unt>'Unter$eid)mmg alle hiesige Bürger und Einwohner ihre Accispfljch- lizkeit von dem seit dem 15ten July 1818 bis töten July dieses Jahrs einschließlich ver­buchten Wein anzngeben, und bey diesseitigem Amte einzureichen haben. Die Einrei- N solcher Declarations-Scheine hat unfehlbar zwischen dem 15ten und 24sten dieses Amts zu geschehen.

2) Mit dem Anfang des Monats August wird das unterfertigte Amt sämmtliche hie« Würger und Einwohner auffordern, durch wirkliche Zahlung Richtigkeit zu pflegen.

5) Da die Verkäufer die Consumtions-Aceise von denjenigen Weinen, welche sie i« Mhien von mehr als 10 Bouteillen an hiesige Verbraucher verkaufen, nicht bezahle»