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(ff/peditions - Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Olr. F. No. 77.)

No. 65. Freytag, dm 2.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Da die Erfahrung gelehrt hat, daß Holzbestellungen, welche entweder 6e» Wbrutg des Holzgeldes, durch die Empsiinger desselben, oder durch Ladleute, Linüer, besonders aber durch Holzhacker, gemacht werden, öfters entweder gar nicht aul-gerichtet oder durch Verwechselung der Namen re. unrichtig besorgt wer- U, mW eines Theils Unordnung und Klagen über den Nicht-Enipfang des Holzes, andern Theils aber für das unterzogene Amt durch Nachschlagung der Bücher u.mmethigc Arbeit, Verdruß und selbst Kosten entstehen; so sieht matt sch veranlaßt, die bereits früher bestandene Verordnung zu erneuern, daß der- gleichen Aufträge nicht angenommen und eingeschrieben werden, sondern die Holz- hchlirftige sich entweder selbst oder durch ihre Angehörigen auf dem Holz-Aint itt h« zum Schreiben bestimmten Morgenstunden zu melden und ihr Bedürfniß Muzeben haben, worauf sie alsdann nach der bestehenden Rahefolge ihres Hotz- Empfangs desto gewisser versichert seyn können.

Frankfurt den 28. Juny 1819.

_ Holz - Amt.

G e r j ch t l i ch e B e k a n n t m a ch u n g e n.

B e n a ch r i ch t i g u n g

für die bey dem Stadt-Amt litigirenden Partien und deren Anwälbe.

Nachdem dem Actuariat, bey allen Gerichtsstellen, wobey schriftliche von bett Wien oder deren Anwalden eingereicht werdende. und vom Sekretariat zu registri- Mte D rl-andltingcn zulässig sind, obliegt, die Acren, sobald solche geschloffen sind, m Richtern zum Vortrag und Abfassen eines Erkenntnisses herbey zu geben, hierbey Versehen leichtlich eintreten können, als hat das Stadt-Amt, um dem Zwecke M schnellen Justz-Administration desto zuverlässiger zu entsprechen, ein eigenes be* zu jedermanns Einsicht offen liegendes Verzeichniß eingeführt, woraus Woche zu Woche alle submittirte Sachen sogleich ersehen werden können.

Welche Partie oder deren Anwald nun eine sie betreffende submi tir e Sache in Mw Verzeichnisse nicht eingetragen findet, hat solches dem ältern Stadt-Amtmann s.^uchner sobald anzuzeigen, damit hierauf unverweilt das Abhülfliche verfügt wn könne, welche Ordnung denn auch bey verspäteter Insinuation von Acten-