(Zftpeditions-Eomtoir auf dem.kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.) No. 53. Freytag/ den 25. Jnny 819.
Diejenige resp. Abonnenten auf diese Blatter, welche allenfalls nicht gesonnen ^sollten/solche fortzuhalten, werden ersucht, solches vor Ende dieses Monats intern Ervedirions-Comtoir derselben anzeigen zu lassen, widrigenfalls, Bwenn sie sich diese Blätter stillschweigend fortbrinren lassen, keine Abbestellrrm P fiirè künftige halbe Jahr. mehr angenomuren werden.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Der Senat der freien Stadt Frankfurt,
- an lobt Bürger- und Einwohnerschaft!
Hünkeck Jahre sind es nun, daß in der Nacht vom 26sten auf den 27stcn Jliny/ in Wer Stadt, eine Feuersbrunst ausgebrochen ist, welche in weniger als^zwey Wn, vierhundert Häuser in Asche legte, viele Bürger und Einwohner vom Wohl- .Aplötzlich in Armuth versetzte, und manchem das Leben raubte.
Wenn die Erinnerung an ein solches Verhängnis;, das unsere Vorfahren traf, eü eKtiefen Eindruck in die Seele jedes Bürgers und Einwohners machen muß, so reiht sich daran doch auch zugleich der Gedanke an die vielen Wohlthacèn , welche die Soßung in dm letzten hcindert Jahren , dieser Stadt erzeigt hat. Und wenn jenes sâmjliche Unglück damals — w e die Geschichte unserer Vaterstadt lehrt — durch die AMäßigkeit eines Menschen entstanden ist, so muß darin jeder Bürger und tovoljntt, doppelte Aufforderung finden, durch vorsichtigen Gebrauch des Feuers/ ch-iliche Unglücksfälle von sich und seinen Mitbürgern abzuwenden; und wenn - wie uns die GGichte ferner sagt — Mangel an schleuniger Hülfe auf den Brandstätten, iamnls BU zur schnellen Verbreitung des Unglücks beytrug, so muß jeder Bürger Rd Eavvvhner auch darin eine doppelte Aufforderung finden, bey ausgebrochenem Wer, seine Pflicht, an der ihm angewiesenen Stelle, streng zu erfüllen, um durch Mendittig aller Kräfte, das entstandene Unglück zu bekämpfen und dessen Größer- v.dei! zu verhüten.
Stehen wir doch Alle in der Hand der Vorsehung und kann doch Jeden ein âhn-' W, Unglück treffen! Wie sehr muß dann däBewußtseyn treu erfüllter Menschen- ! «Schrrgerpflicht, den Schmerz des Unglücklichen lindern, wie schwer dagegen der
^^aclstäßigtewBürgerpfiicht, auf seiner Seele lasten 5
‘ »hâ ^egat hat beschlossen , daß das Andenken an jene Schreckenstage feyerlich S ^f yni stimmet von dem rechtlichen Sinne löbl. Bürger- und Ein- ^^üchaft, daß solche durch ernste Gottesverehrung den Dank gegen die Vorsehung,