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her freyen Stadt Frankfurt. „„.^
/Erveditions - Csmtoir auf dem kleinen £ kfd) graten KM ^ N°. 77.)
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No. 47* Freytag., den 4. Zulty 1619. .
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Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. ^-^ s
Lelmmtmachung an die Inhaber der Rcchnungs -Commissions- oder s»aenan«tm Aushtmschtine d. d. Frankfurt den 10. Juny 1806.
Nachdem durch hohen Sknatö-Deschlliß vom 27. l M. die Rückzahlung der zum Anlehm vom 10. Auny 1806 gehörigen Rechn u n g s-Cm mmissi v n s- oder so« genannten Aus hau scheine verordnet worden , so wirddiescs andurchzur öffent- hchè» Kenntniß gebracht, und haben sonach die Inhaber dieser Scheine Wit dem Betrag der auf den 10. Juny d. I. fällig werdenden Zinsen zugleich das .Capital in Empfang zu nehmen, indem von gedachtem.Termin an keine fernern Zinsen hierauf »ergütèt werben. Frankfurt den 28. May 1819.
_____________ Schurdeiltikaungs - Commission.
Um Unannehmlichkeit und Gefahr von jenen Personen abzuwenden, welche bey der Ueber- fM auf bem Main oberhalb und an hiesiger Stadt durch die zu Berg fahrenden Schiffe Hitzen können, wird Nachstehendes verordnet: ■
1) die unklaren zu Berg fahrenden Schiffe und deren Leinreuter müssen, wann sie den gewöhnlichen Ueberfahrt-Nachon mit Personen beladen begegnen, so lange still halten', bis der Farchernachen vorüber gefahren ist.
i) Bey beladen zu Berg .fahrenden Schiffen Hingegen müssen die Farchernachen so lange still halten, bis erstere vorüber sind und nicht kurz vor der Gerbe des Schiffes vorbeyfahren.
3) Führt ein Färchernachen über ein Seil oder unter demselben hin, so darf der Leinreu- tn ün ersten Fall die Pferde eher nicht zum Anziehen antreiben, oder im andern das Seil nicht fallen lassen, alS bis für den Machen keine Gefahr mehr davon zu fürchten ist.
4) Habe» Schiffer , Lomrouter und Farcher alle mögliche Vorsicht ânzuwenden , damit für die überfahrender» Personen weder Schrecken noch gar Lebensgefahr durch sie verursacht werde.
& bie genaue Befolgung dieser Verordnung für Beruhigung des Publikuins wichtig und für
«le hiesige Einwohner von hohem Interesse ist; so sieht sich das Recheney Amt veranlaßt, UbèttretungsfaU von Seiten der zu Berg fahrenden Schiffer, wie nicht iveniger der hie-
W Fârchergesellschaft, nach Befund' der Umstände, mit angemessener Strafe zu belegen, welches zur Warnung «»durch öffentlich bekannt gemacht wird. Frankfurt am 24- May 1819. ■ Rechney - Amt.
Privat -Beta n » t m a ch u n g e n.
Feine breite Nanquins sind angekommen bey
Kellermann unter der Aacharmenpforte.