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Jütelligenz-KiaLt

i e r freyen Stadt Frankfurt.

- (EMditlvnS -CvNtloib auf dem kleinen Hirfchgraben Lit. F. ;N°. 77.)

No. 46. Dienstag, den i. Juny 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-BehöOM-

Mnntmachung an die Inhaber dck Rechnungs-Commissions- oder sogenannten Aushauscheine d. d. Frankfurt den 10. Juny 1806.

Nachdeni durch, hohen Senats-Beschluß vom 27.1. M. die Rückzahlung der zum Sinken vom 10. Juny 1806 gehörigen R e ch n u ngs-Co M m i ssi o n 6-' oder f^ genannten Aus Hau scheine verordnet worden, so wird dieses andurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, und haben sonach dre Inhaber dieser Scheine mit dem Be­trag der auf den 10. Juny d. I. fällig werdenden Zinsen zugleich das Capital m Empfang zu nehmen, indem von gedachtem,Termin an keine fernern Zinsen hierauf vergütet werden. Frankfurt den 28. May 1819.

_______________________ _______Schnidentilaungs - Commission.

Um Unann-ehmilchkeit und Gefahr von jenen Personen abzuwenden, welche bey der Ueber- schrt auf dem Main oberhalb und an hiesiger Stadt durch die zu Berg fahrenden Schiffe mstchen können, wird Nachstehendes verordnet:

1) die unbeladen zu Berg -fahrenden Schiffe und deren Leinreuter müssen, wann sie den gewöhnlichen lleberfahrt Nachen mit Personen beladen begegnen, so .lange still haltens bis der Färchernachen vorüber gefahren ist.

4) Bey beladen zu Berg -fahrenden Schiffen hingegen müssen die Färchernachen -so lange still halten, biLerstere vorüber-sind und nicht-kurz vor der Gerbe des Schiffes vorbeyfahren.

2) Fährt ein FarcheMacheii über ein Seil oder unter demselben hin, so darf der Leinreu» in im ersten Fall die Pferde eher nicht zum Anziehen antreiben, oder im andern da« Stil nicht fallen lassen, als bis für den Nachen reine .Gefahr mehr davon zu fürchten ist.

4) Haben Schiffer, Leinreuter und Färcher alle mögliche Vorsicht -anzuwenden, damit für die überfahrenden Personen weder Schrecken noch gar Lebensgefahr durch sie verursacht werde.

Ta die genaue Befolgung dieser Verordnung für Beruhigung des Publikums wichtig und für nele hiesige .Einwohner von hohem Interesse ist; so sieht sich das Recheney-Amt veranlaßt, . stebertretungsfgll von Seiten der zu Berg fahrenden Schiffer, wie nicht weniger der hie- 'Mn Färchergesellichaft, -nach Befund der Umstände, mit angemessener Strafe zu belegen, mlches jur Warnung andurch öffentlich bekannt gemacht wird. Frankfurt am 24. May 1814. . ________ N-'ckmrv ; Aint.

H D" Laden gegen der Staktwaage über, welchen die Häfners Wittib Willing seither im ^fsth hatte, soll Freytags den 4- Juny, Vormittags 11 Uhr , auf unterzogenem Amt an den -ileyluetendtn auf mehrere Jahre vermiethet werden-

Rechney - Amt.