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|tr freyen Stadt Frankfurt:
(Erpeditions-Eomtoir auf dem Heinen Hirsch graben Lit. F. M. 77.)
No. 42. Dienstag, den 18, May ^oig.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Nachstehender Beschluß der provisorischen für die Verwaltung der Rheinschiff- bfet ernannten Commèffon wird andurch, aus Auftrag Eures Hohen Senats, zur ämeinen Kenntu.ß gebracht:
Auszug aus dem Sitzungs-Protokoll der provisorisch für die Verwaltung der Rheinschifffahrt enmnien Commission d. d. MWnz den 5. May 1819.
Nach genommener Einsicht der bisher eingegangenen Gutachten der respectiven Magistrate und Handelskammern der bey der Rhemschifffahrt bctheiligtcn Städte und in Gefotae einer von der Central-Commission, für die Rhein schifffahrt erhaltenen Weisung in Betreff der Reguli rung der Fracht für den Zeitraum von der Franfurter Oster- mOftf M Herbstmesse laufenden Jahrs, wurde in der heutigen Sitzung beschlossen:
1) die Fracht für den Mittelrhein so zu belassen, wie dieselbe in der vergangenen. Ostermesse l.J. regulirt worden ist' v^
y die Fracht
g voaMayn; nach Mann Heini für Masseln u. alle Metall-Erze aus Fs. - 69 Cent.
b) eben dahin für alle übrige Kâufmannsgüter auf .............— » -96 » ^
c) von Maynz dis Schreck auf........... —............................. -- * 1.34 »
d) von Maynz bis Freystadt auf .......-t e-e • e e « • • e® e e ei • e • iè «9 9« « «4«« »«9 * e® a $ 2. 65 >'
e) von Mannz bis Strasburg ............................- - -.............. » 2.93 » sestzuftrcn^ wobey übrigens,'wie bey allen übrigen Frachten die Rheinschiff- sahrts-Gedühren besonders vergütet werden.
3) Die Frachtpreise für die Schifffahrt des Unterrheins so zu belassen, wie siedurch frühere Beschlüsse regulirt worden sind.
4) Don dieser Verfügung, welche vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gesetzliche Kraft erhält, Ausfertigungen an die betreffenden Behörden gelangen zu lassen und nebst dem auch den Handels- und Schifferstayd durch öffentliche Blätter davon in Kenntniß zu setzen.
O ck h a r d t.
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Da âff mehreren Orten sich Krankheiten an den Hunden gezeigt haben, so er« & ^ Vorsicht, alle Hunde während 14 Tagen einzuhalten, oder anzuschlies-
wird daher Jedermann mit dem Bemerken hierzu augefordert, daß die auf