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er freien S ta st Frankfurt. ^

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(Erptdrtisnè -E-mtsir M dem Mntit hreWMen 14k F No. 77.)

N>. 07. Kreyrag - dm oa. April 185g. .

MrordWNgen Der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Auf Ansuchen der Arschwor^tn deS piefigen SchreinerhandwerkS, wird die, am Mn Mar 1797 pubUt-rte auch mehrmals wietztrhoit« Verordnung, wonach

dir Niederlagen fremder Schceener' Arbeite?, zwischen den Messen gänzlich ser- hotrn sind, und den, während den hiesigen Messen dahirr seil haltenden fremden Schreinern befohlen ist, ihre, auf asthresige Messe zum Wen Verkauf gebracht« Waaren, fo siel davon noch den Samstag in der dritten Meßwoche als dem gr vöhniichrn Ende der Messe svcräthig ist, längstens innerhalb den nächsten Magen wieder «njüpacken und wrederum auS hiesiger Stadt tu schaffen , somit rieft "Kch-vorrLthig gebliebene SHremerwaaren , sie mögen Nahmen haben wie ^t«vS«nbrv kttntm hic^gen Bürger oder kinwohner ejn;nst«6iN, und diè auf die lünfrisr Messe aufbewahren zu lassen, am wenigsten aber solche zwischen den Men zum Berkaus in Commission zu geben, ^idrigenfaüS dergleichen Waaren Mt aste Nachsicht consiScirt, auch diftrnige hiesige Bürger und Einwohner, die solche in den Messen nicht verkaufte fremde Schreiner-waaren in ihren Häusern oder Gewölben, gegen einen BestandrrnS oder unrntgelDlich aufnehmen, oder gar CommifsionSweife verkaufen, mit einer Strafe von so Rthlr. belegt werden sollen." zu jedermanns Wissenschaft sndurch wiederholt bekannt gemacht. Zugleich werden dir fremden / auf diesiger Messe feil Hader- de Schreiner verwarnt, nicht länger alS fauste liö den Samstag Der dritten MeHwoche Nachmittags 3 Uhr feil zu Wen, und nach Dieser Stunde, unter-keinerley Vorwand etwas von ihren Waaren in husige Häuser dringen zu lassen , indem namentlich der, zu Umgebung obiger «er- i)f&mg öfters gebrauchte Vorwand, daß die Waare schon während der Messe verkauft Horden, und erst ;ezt dem Käufer zugeschickt oder von demselben Lbgeholt werde, nicht terMWigt. vjelWèhr jede, nach 3 Uhr SamstagS der dritten Meßwoche, «us drm »aden oder Btwölbe eines auf hiesiger Messe feil Haltendel, fremden Schrei- nr:S, in em hiesiges HauS gebracht ^erdende Waare, durch daS dazu beordertePolizep« Prrfonal angehalten und damit der bestehenden Vtrordnung nach verfahren werden »ird. Frankfurt, den rosten April tSts,

Jüngeres Bürgermeister * Amt.

Nächstkommenden Freytag den 50. d. M Nachmittggö um 5 Uhr, sollen an dem eine Parthie dicke Platten von bedeutender Große, an den Meistbre, ^tn öffentlich verkauft wttden- Frankfurt den 25. April 1819.

Bau - Amt.