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( EMditions - komtoir auf der» kleinen tzirschgrabrn Lit. f h°. "> $
No. 35. . -Freytag - den
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden»
Kenn die aSgemrine Stimme üher^die öffentliche Anlage um die Stadt sich lange sitzen &u ihren Gunsten asisaespcochr« hat — und jedermann Saran VergnügLn und Lohlbehagm findet, so WußManauÄ überall den g .ten Willen und Wunsch voraus. \^j düst was für alle geschaffen worden, auch von allen möge geachtet/ geschont u. in bi« irohtgLpflegten Zustande erhalten werden.
In büftr »rMstchtHvn- werd ftdermann ermähnt
1) sich des AddrechenS jeb-t Arten von Zweigen und Llumru oder sonstiger Beschädigungen dt> Ke w ächst, so wie auch deS Betretens der MraSplaNs und Einfassungen durchaus zu enthalten und besonders werden die DtènstHrrrschaften aufgr- f-rdert, ihren Mägden ernstlich- einjubinde«, nicht zuz- gehen, Laß solches durch die ihrer Aufsicht a;iverhaute Kinder geschehe —
i) wird daS AuLheben der Nester und Fangen der Vögel aufs strengste verboten ;
: r) haben die härten Bewohner Sorge zu tagen, daß kein ihnen zuWöriK Fr. der-lieh in den Anlagen herumlause — und
, 4) werden bre H-LenthuArc der Hunde ersucht, denselben in drn Promenaden nickt den freyen Sauf zu lassen, sondern sie bey sich auf den Weg und von den Ge- I wachsen entfernt zu halten. —
EMwir man nun durch gegenwärtige Verordn nug das Fortgedrihen der öffentlichen I Pwaunadkn zum fernern Vergnügen Les Publikums lediglich zu bezwecken sucht, so I ätöüttigtt man von dessen Nlüvirkung die voLftänWste Ausführung Lkrstlren.
I tzrankfurt den 16. April iLis.
I ,........ Bau ; Amt.
I Dâch dem Bâusiätttt Kâp. VI. § 6 soll die WasserAbleitunß der Dächer gegen die Maße nicht'dutch SturLriunen oder vorfchießendt Kändèl,. sondern durch Standrohr, Mche von dem Dach bis auf das Pflaster herunter gehen beDerksiâigrt und wo dèr- IMtn vorfchießends Kandel oder Sturzrinnen noch bestehen, felètge abgestellt und v'igsr Vorschrift gemäs angelegt werden.
t Da jedoch diese Vstsrdnung zum Nachtheil des PublikuAs , noch nickt überall be- Mt worden ; alS werden die betreffende Hauß-Eigentbümer aufgesordert die an ihren Murn n»ch befindliche vorschießende Äändel binnen 4 Wochen wegrutchaffen und W Wasserablütuna von den Dächern obiger Vorschrift gemäs hèwerkstrlligen zu lassen D yidem nach Adlsuf dieser Frist diejenige. welche derselben nickt nachgekommen R "ch die auf ihr? Kosten zu veranstaltende Abänderung selbsien.beyzuWessen haben, I Frankfurt den is. April Ms.