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* ZrlielltgeN-Blüti

der f r e y e g S t s d t F r a n k f u c t

( EMditions - ComLeir auf dem kleinen Hirschgraöen Lit. f n°. 77,)

No. 3i. Dtexstag, dm 13. Sprit 1819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Die Ueber siebt und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein »rscntlicker Gegenstand polrzeyllchec Sorgfalt. Iemchr die hiesige Messe verdächtige Mmcken hcrbeylockt, die be» dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden,

Lh unler mancherlei? Gestalten oinzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum m bennträcktiaen, desto mehr ist es Pflicht eines jedeir, jene obrigkeitliche Verfügun« «»genau zu befolgen, welche die Adha'trmg und Entdeckung solcher gefährlicher @au= mund Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit-vielen Achrrn bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüg­lich riese heilsame Mbfübt, sie wird dahe r zur allgemeinen Kenntniß erneuert / und (onacb zu jedermanns Nachachtung verordnet:

1) Jeder Fremde ohne Äusnahme^, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Laste mit Namen, Stand und Wohirung angezëigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartiergeber, befreyt auf keinen Fall

* Den dieser Anzeige.

r) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren- 6en Fremden vom Tage seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreise, in die vor» geschriebenen Nachnettel einzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr

', aus die Pvlizeywache z« liefern. Die etwa nach Einsendung der Rachtzettel noch «intreffenden Fremden, müssen am folgenden Diorgen frühzeitig in einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden.

Y Binnen derselben Zeitfrist muß dec Fremde seinen Paß gegen einen Empfang schein auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.

4) Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nickt nur die bey ihm kgirenben Fremden bey ihrex An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeiZen zu lassen.

Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit wer Geldbuße von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 16. Wârj röis.

V Polizey r Amt.