Intelligenz-Blatt
D e r fr eyen S t a d t F rankfur t.
(K/peSitions - Lsmtsèr auf dem firmen Hirschgraben Lit. F N°. 77.)
N>), 3o. Gamstag, den io« April 1819.
VerordyunZen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Das Tabakraucken auf öen Straßen hat »ert einiger Zeit so sehrüberLanL ge- Mmm, daß solches nicht allein den Verübe- gehende-, unangenehm und lästig wrrh, Ätzern es kann auch dadurch leicht Keuersgtfahr entstehen/ da die Rauchenden dabep Mistenö dlejenigcn VorsichtsmaaSregeln nicht beobachten, welche durch die Poiijkp. hrrordnung vom 5. September 1809 sorgeschrieden sind.
Umdiefem schädlichen, mit so manchen Nachtheilen verbundenen Unfugzu steuern, »jrd hiermit zu eines Jeden genauer Nachachtung jeneS frühere Verbot erneuert, und m M Ende verordnet:
' 1) DaS Taboksrauchen ist gänzlich verboten: a) in den Ställen, Höfen, Scheuer«, Boden, Waarenlagern und Magazinen; b) in den engen Straßen, welche längs den Stadt-Mauern und den daselbst erbauten bretternen Verschlagen hinziehen; c) auf dem sogenannten Holz- und Zmimergraherr; d) in der Nähe der Heu- und Mterwaage: e) bey dem Auf- und Ab'aden der Früchte, be§ Heues und Strohes; f) in den neu angelegten Spaziergängen vor- und innerhalb den Stadtthoren, so wie in der Allee zunächst dem Roßmarkt; g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt als an den Thoren, und endlich h) des Abends nach eingrtreiener Dämmerung, und während der Nacht auf den Straßen innerhalb der Stadt.
i) Jeder, welcher an den erwähnten Orten, oder zur -erbotenen Zeit auf der Straße Tabak raucht, soll angchaltrn, und mit ein« Straft von 3 fl. belegt werden.
3) Am Tage ist daS Tabaksraüchen auf den Straßen, mit Ausnahme der Orte, wa solches in gegtnwärtiflec Verordnung durchaus untersagt worden, nur dann ßistattet, wenn die Pfeife mit einem Deckelwohl verschlossen schalten wird.
4) Wer dem vorstehenden §. 3. zuwiderhandelt, ist in eine Strafe von So fr. verfallen.
Das Polize») Personale ist angewiesen, darauf zu wachen, daß obige Borschrif- lin gehörig beobachtet werden.
Hrntuerf Frankfurt den 16. März 1819,
— Polizey, Amt.
Obgleich, das Reckeney Amt zur Vollziehung der hohen Senats-Verordnung, die "" Stadtwaag-Stchühren-Erhebung betreffend, bereits am 83. März alle dftfenigen, mit den PvstwLgen, Diltgenzen, oder Sandkutschen Waaren von 7 U. bis zu »v höchsten Kewicht verpackt erhalten, aufgeftdert hat, die Ausstellung der unerläß, Hen wahrhaften Declarationen auf dem dahiesigen LeinwandShauS, noch vor èröff-