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Juttlligeuz-Blatt

er frey c n Stadt F r a n k f u r t. (Expeditions-komtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F n°. 77.) /^

No. 29. Donamtag, de« 8 spsfi ,5,g (§1

*« der IM-Bchördm. ^

Dir Uebersicht und Kenntniß aller sich hier anfhaltenden Fremden bleibt stets ein âtlicher Gegenstand poltzeylicher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Mschrn herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sch unter mancherley Gestalten «nzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum >» beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Lerfügun- Mgenau zu befolgen , welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gau» m und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Men bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüg» luddiese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und smch zu jedermanns Nachachtung verordnet:

t) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche «och 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete« Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartiergeber, befreyt auf keinen Fall een dieser Anzeige.

t) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren« den Fremden vom Tage seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreise, in die vor* geschriebenen Nachtzettel einzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr ausbiePolizeywache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtzettel noch eintre-enden Fremden, müssen am folgenden Diorgen frühzeitig in einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizep gebracht werden.

!) Binnen derselben Zeitfrist muß dec Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.

H Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Aufenthalts-Karte länger als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden »st, nicht nur die bey ihm lsgirMdeN Fremden ben ihrer An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Alssonthalts-Karte vorzeigen zu lassen.

die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit , imer Geldbuße von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 16, März 1819.

Polizey; Amt.