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Jiikelligesz. Blatt

(C7ptditisns-§omèoir auf dem kleinen Hirschgraben l-le. F No. 77.)

No. 27. Freytag, dm 2. April 1819.

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Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden

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A mt! iche Bekanntmachung.

Da dir Frachtbriefe über die durch die Postwä-rn , Diligenze«, oder kandkut- Du anders gebracht und abzeiieftrt werdenden Gegenstände, nicht wie diear-dern, Mst-an die mit der Stadtwaag Gebühren-Erhebung beauftragte Stelle gelangen, sondern sogleich mit den Waaren, abgeliefert werden, und gedachte Erhebuna daher nachz. 3 der dieser halb erschienenen Verordnung, nur nach besonders einzureichm- itn Deklarationen des Empfängers, geschehen kann, deren Ausstellung sohin unerläßig ist; so haben alle diejeniZtn , welche mit solcher Gelegenheit Waaren in Mpâck 'ngen von sieben Pfund schwer bis zum höchstenKtwicht empfangLn, darüber riss Deklarationen alsbald, nach Vorschrift, auszufüLen, eigenhändig zu unter- Werben und auf dem dahiesigen Mnwandshaus, noch vor Erössnung oder Ver- kaukung solcher Waaren , einzureichrn, alS welche Stelle mit der Lesfarrflgen Gebüh­ren krhrbung beauftragt ist und solche, gegen Bescheinigung , empfanget! wird.

MMrt am »r. März 1819.

- ____._________ __________Rechney ; Amt.

Dtn bestehenden Verordnungen nach, sollen 1) Nitderlaqtn"öon fremden Schuh- Aacherwaaren, welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht unfein denselben nicht idigter Messe wieder eingepackt und von hier weggebrocht

urkauft werdèn , nach geendigter Messe wieder eingtpârft und von hier weggebrocht »uden, bey Strafe der Confiscation; ») hiesige Bürger und Einwohner dergleichen 1 Lraren, es scye nun gegen einen Bestandzins oder nicht, weder in ihre Häuser noch * verwKhrUch aufnehmen / noch weniger solche in Commission übernehmen E verkaufen / bey Bermeidung einer Geldstrafe von so Rthlr.

Dieses wird mit dem ferneren Zusatze erneuert bekannt gemacht, daß allen denseni- Di welche mit fremden Schuhmacherwaarrn dir dessrstehrnde hiesige Messe beziehen, untersagt sey«, diese Maw'en sor Mittwoch den 7. April weder auSzupacken noch zu »«kaufen, und zwar bey sonst zu gewärtigender nachdrücklichen Strafe, wovon dem DrnunerantLn das Dritrhrrl gereicht werden, solle. Frankfurt den rs. März 1819.

, . ^' . .___ Der Canz!ey°Rath vr. Miltenberg.

Daauch diese Messe alle zu Wasser ankommende Früchte, wie sie Namen haben , tvitdcr wie gewöhnlich von Montag in der GeleitSwsche an bis zu Ende derMesse 'N Tachsrnhaüstn an dem Mamufer, wo das Armörusterischs Badhaus gewöhnlich steht, Nnd zwar an dem nämlichen in voriger Messe hierzu bestimmten Platz, ausgrmessen a. »ufgeladen werden; da ferner die Fruchtmesser angewiesen stnd,- keine Früchte zu mes- itn, bevor ihnen, wegen richtiger Zahlung deS Additionql-AccistS, ein ZahiungSschtin