Z»telligenz-Blatt
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(E^peditions- Comtorr auf dem tonen Hirschgraben Lie. F N°. 77-)
No. 25. Kreytag, den 26 März 1819. .
Verordnunges der Venvaltungs- und Justiz-Behörden s«.^
I Nachdem der zu Fechenheim wohnhafte hiesige Burger und Handelsmann, I s. !h»nn Lorenz Staudt, in besonders erlassenen Cirenlairen viele hiesige Burger rsn der Errichtung einer BrennhslzhanSlung daselbst in Kenntniß gefetzt, und sich zu ' Lüsirungtn von Brennholz an dieselbe erkoren hat, hierdurch und die etwaig» Unkenntnis der in Absicht auf den Brennhsljhande! dahier in Gefryeskrafr btstehrnden alten rrechrlichen RathSversrdnungen aber viellercht hiesige Burger und Einwohner Holz- litferunßS Contracte mit dem gedachten Handelsmann Staudt einzugehen verleitet u. somit in Schaden u. Nachtheil versetzt werden könnten; so werden andurch jene desfalls bestehende verehrliche RathSversrdnungen namentlich die vom 9. Juny 1722 und 7. Hap 173? und insbesondere deren Bestimmungen, daß
1) aller Bor- und Aufkauf, Handel und Guchrc mit Brennholz bey dessen Ver- tust und nach Befinden noch einer besondern Geldstrafe gänzlich »h» - boten seyn und bleiben soll; und daß
2) daè ««schreiben, Accordiren und Beybrrngtn deS HolzrS vor sich und seine nahe Angehörigen nur in den bekannten drey Freymbnaten May, Juny und July und zwar nur unter der Bedingung erlaubt stye, daß dem hiesigen lödl. HolzâVtè vorher der Schiffmann, Zeit, und Anzahl deS beschriebenen Holzes ausdrücklich ange» zeigt werde, wornach wohlbelobtem Amte auf und resp. freygegebrn ist, nach Befinden deS Holzmangels den dritten oder vierten Theil dieftö Holzes unter die dessen denöthigte -Leute nach der hiesigen Bmtstare auStheilen zu lassen. «ufS Neue in Erinnerung gebracht, damit sich jedermann vor Schaden und Nachtheil tu Huten wissen möge, und Eontravenientsn sich tun so weniger mit der Unkenntniß User Verordnungen zu entschuldigen vermögen, Frankfurt, den 4. März 1819.
Stadt , Cknz!^.
Die hersnnaLendè Messe veranlaßt folgende Bekanntmachung:
1) ES ist fortan, wie vorhin, verboten, ge oder ungemünzKS Gold oder Silber von hier zu wsen&n/ ohne obrigkeitliche Pässe, welche auf dem Bestätteramt nachzusuchen sind.
Zwischen denen WiertèlS-Aopf- oder den sogenannten resp. 5 oder 6 Kreuzer. Stücken und denen Ein--Kre»zer»Stückrn sollen, zufolge Ao. 1765 errichteten Vereins der fünf Stände, zur Vermeidung schädlicher Vervielfältigung derer Schiedsorten, keine weitere derselben zugelassen seyn, und eö sind deßhalb namentlich alle droschen- oder Drey-Kreuzer- Stücke und andere dergleichen besondere Landmün-