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Ivtelltgerz-Blatt ist k r eyrn Stadt Frankfurt.

( Z-^rdèiisns -Lomt-ir auf btm kleinen Hirsch graben LR. F No. 77.)

No. 24. LreMag/ den 23 März >819.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hieraufhaltenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand pvUreyUcher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Mischen herbeylockt- Lie bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Gestalten sinDschlerchen .und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen, desto mehr rst cs ^ stiebt eines jeden, jene obrigkeitliche Lerssügun-» .gen genau zu befolgen , welche die Äbhâlrung und Entdeckung solcher gefährlicher Gau- nermid Betrüger chauptsächlrch bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Fahren bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, -befördert vorzüg­lich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und svnach zu jedermanns Nachachtung verordnet:

1) Jeder Fremde ohne Ausnahme , muß am Tage seiner Ankunft, urrd wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete» Amte mit Namen, Stand .und Wohnung.angezeigt werden. Die altenfallsige Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartiergebet, Lefroyt auf seinen Fall von dieser Anzeige. .

r) Alle Gastwirthe und Fußherderger haben wre bisher, jeden bey ihnen logiren- den Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die vor- seschrichenè« Nacktzetrel einzutragen, und solche jeden Wend längstens bis 7 Uhr aus die Polizeiwache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtzettcl noch eintressenden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeitzg in einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden.

3) Binnen derselben Zeitfrift muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Polizetz-Amt hinterlegen, und eine Aufenthaltö-Kartearrswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Mückgabe des Scheins wieder verabfolgt. *

4) Weber in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß , die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Kart« vorzeigen zu lassen.

Die Nichterfüllung dieser.Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer Geldbuse von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 16. März 1819»

Polizey - Amt.