der freyen Stadt F r a » k f u r t.
(EMditions - ssomtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit F N®. 77.)
No. so, DimßsA, den 9. März 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Nachdem die Anzeige anhero geschehen, daß verschiedene hiesige Handelsleute und ssnstitzt verbürgerte Personen, weiche Waaren - ud andere »sagbare Gegenstände vec- fau'm, der bestehenden Verordnt, g, die daS Abziehen der Kewiüte vier Wochen vor Eintritt einer jedesmaligen hiesigen V!»ssk verschreibt, nicht nachzekommen find, alS tverdea alle >nb jede welche dieses betrifft, anmit aufgefodert, ihre Gewichte atSbald »sn dem beui beauftragten hiesigen Münzmeister abdeben zu lassen; widrigensaSS Atsich die gesetzlich «intretend« Strafe zuzuschretben haben.
Frankfurt am S4. Februar 1819.
Rechney ; Amt.
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Nachträglich zu der Bekanntmachung des Rccheney Amtes vom so. Februar, die Girdtvaaz Abrechnung vom 1. Januar 1818 bis Ende Februar i8t9 betreffend, wird noch bemerkt, daß besonders die Commisstons-Güter von den eigenen Gütern genau zu ftpariren und von denjenigen, die dergleichen Abrechnung von StartwaagGebüh« t«n zu pflegen haben, pflichtmäßig anzugeben sind. Frankfurt am «7. Febr. 1819.
Go sehr unterzogenes Amt auch beflissen ist, dem Handel jede mögliche Erleich- «tuns des Geschäftsganges zu verschaffen, so kann jedoch den vom BestLtteramtt M Ginkassiren der Frachtgelder gebraucht werdenden Personen auf keine Weise »er# Met w-rden, Frachtbriefe anders, alS gegen die dafür sogleich zu leistende Bezahlung, ^rHen , da solche eines Theffè alS von den Fuhrleuten, einem zwischen fi.- und dir Kutsempfänger in die Mitte gestellten öffentlichen Amte an »erst oute , und die sochtj-ungen ersterer an letztere begründende alleinige beweisliche ll» künde — andern
ab»r als Quittung geschehener Bezahlung der Fracht-Spesen und städtischer «reiidrrn Gelder angesehen werden müssen.
Es wird dieses demnach mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß daS Ansin- l>tn, Kra^ tbrieft z,-m Nachrechnen auf den Comptoiren einstweilen, ohne erhaltene »nablung, niederznftgen , ganz unnöthig werde, wenn die G^ tsempfLnger die Frach- ”r nach Angabe der Avisbriefe, schon voraus berechnen.lassen wollten ehe die 8^tq,?d»r gefodert werden, und glaubt man sich daher williger Mitwirkung zu Ev» w-fl deS d-W Handel förderlichen Zwecks völlig versichert halten zu dürfen.
Frankfurt am 3. März 1819.
Rechney , Amt.